Urteil des BGH vom 16.07.2003

BGH (zpo, fortbildung, durchführung, beurteilung, zeitpunkt, zulassung, vergleich, raum, notwendigkeit, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 73/03
vom
16. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Juli 2003
beschlossen:
Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe
für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.
Streitwert: 8.553,57
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach
ihrer 1998 verstorbenen Mutter, die keinen werthaltigen Nachlaß hinter-
lassen hat.
Die Vorinstanzen haben die 1997 unter Vorbehalt eines Woh-
nungsrechts erfolgte Übertragung eines Hausgrundstücks auf die Be-
klagte als ergänzungspflichtige Schenkung angesehen. Bei der für die
Wertberechnung nach dem Niederstwertprinzip gemäß § 2325 Abs. 2
Satz 2 BGB erforderlichen Festlegung des Bewertungsstichtages haben
sie den Grundstückswert zur Zeit des Erbfalls mit dem zur Zeit des
Schenkungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes
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verglichen. Auf der Grundlage des danach maßgeblichen niedrigeren
Grundstückswertes zur Zeit des Erbfalls haben sie ohne Berücksichti-
gung des zu diesem Zeitpunkt erloschenen Wohnungsrechts dem Ergän-
zungsbegehren stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-
rer Revision.
II. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte
Prozeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der
Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil gemäß
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, ob sich eine
Berücksichtigung von mit dem Tode entfallenden Nutzungsvorbehalten
stets verbiete, wenn gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Erbfall-
zeitpunkt abzustellen ist. An diese Zulassung ist der Senat gebunden.
Allerdings ist der Zulassungsgrund, der sich weitgehend mit dem der
Grundsatzbedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO deckt (vgl.
Ullmann, WRP 2002, 597) nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Ein-
zelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung
des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszu-
füllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemei-
nerungsfähiger
Lebenssachverhalte
an
einer
richtungsweisenden
Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ
151, 221 und vom 25. März 2003 - VI ZR 335/02 - zur Veröffentlichung
vorgesehen, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten
ist und an die sich auch die Vorinstanzen gehalten haben, sind bei dem
Wertvergleich zur Feststellung des Bewertungsstichtages vom Erblasser
vorbehaltene Nutzungen außer acht zu lassen (BGHZ 118, 49 ff.; 125,
395 ff.; siehe ferner BGH, Urteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 -
WM 1996, 684 unter 2 c und 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990,
1637 unter I 1). Für ihre spätere Berücksichtigung ist kein Raum mehr,
wenn nach dem Vergleich der Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen
ist; sie sind dann erloschen.
2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-
vision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-
absichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts in dem darge-
legten Sinn dient, woran es indes fehlt. Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über die
bisher durch den Senat herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende
sachverhaltsbezogene Leitlinien. Es ergeben sich insbesondere keine
zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch
höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen
Verhandlung bedürften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002
- VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; vom 6. November 2002
- XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 f. und vom 21. November 2002 - V
ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Die der Zulassungsfrage zugrun-
de liegende Fallkonstellation ist auch bereits Gegenstand revisionsrecht-
licher Beurteilung durch den Senat gewesen (vgl. Nichtannahmebe-
schluß vom 26. September 2001 - IV ZR 290/00 - zum Urteil des OLG
München vom 29. September 2000 - 23 U 3045/00). Es kommt daher für
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die Prozeßkostenhilfegewährung allein auf die Erfolgsaussichten in der
Sache selbst an, die bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt
werden können. Solche Erfolgsaussichten bestehen nicht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch