Urteil des BGH vom 26.06.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 30/08
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 662, § 667
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Ehe-
leuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann
nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusam-
menlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von
ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel
im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen
Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW
2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987,
1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870,
1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder persona-
len Einschlag nicht übertragbar.
b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche
auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen,
wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt je-
doch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten
und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm
LG Arnsberg
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann
und Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Streitwert: 129.804,94 €
Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechts-
sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil
des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 -
NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR
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49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 -
NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der
vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt
sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass
die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die An-
nahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne
der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind,
während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln,
dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügba-
ren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des ande-
ren Ehegatten zufließen.
Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-
kannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen
mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Be-
stimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963
- VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom
18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vor-
genannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprü-
che auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB
entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend
gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der
weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S.
93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte
hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäfts-
besorgung nicht berufen kann.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 O 306/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -