Urteil des BGH vom 11.02.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 26/06
Verkündet
am:
11.
Februar
2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG a.F. § 16
Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses
beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller
im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils
vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurech-
nung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behand-
lungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2006 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein mit der Beklagten
geschlossener Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zu-
satzversicherung trotz Rücktrittserklärung der Beklagten fortbesteht.
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Am 26. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den
Abschluss einer Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Be-
rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zu der im Antragsformular gestell-
ten Frage nach Gesundheitsstörungen und Behandlungen in den zurück-
liegenden fünf Jahren war die Antwort "ja" angekreuzt und "Magenspie-
gelung 03.1999 wegen nervöser Magenbeschwerden" hinzugesetzt; als
behandelnder Arzt war der Hausarzt des Klägers, Dr. H. , genannt.
Die Beklagte holte bei Dr. H. ein ärztliches Zeugnis über den Ge-
sundheitszustand des Klägers ein. In Abschnitt I dieses Zeugnisses unter
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der Überschrift "Erklärungen vor dem Arzt" - die Erklärung bestand ferner
aus dem - für den ärztlichen Befund bestimmten - Abschnitt II mit der
Überschrift "Untersuchungsbefund" - wurde die Frage, ob in den letzten
zehn Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestehen oder
bestanden, bejaht und durch den Zusatz "chronische Gastritis, Zustand
nach Ulcus ventriculi 3/99" näher erläutert. Die Frage, ob andere als die
bereits benannten Ärzte den Antragsteller in den letzten fünf Jahren un-
tersucht oder behandelt hätten, wurde ebenso verneint wie die Frage
nach Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren. Die Erklä-
rung in Abschnitt I wurde vom Kläger unterzeichnet. Die Beklagte nahm
den Antrag am 13. Dezember 2001 an. Am 2. März 2004 beantragte der
Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen
schwerer Kniegelenksarthrose sowie Arthrose der Lendenwirbelsäule.
Bei der Bearbeitung dieses Antrages erfuhr die Beklagte, dass der Klä-
ger vom 9. bis zum 30. Mai 2001 unter anderem wegen eines psycho-
physischen Erschöpfungszustandes mit vegetativer Dysregulation eine
Kur in einer Rehabilitationsklinik absolviert hatte; Grundlage der Bewilli-
gung dieser Kur war ein Befundbericht des Hausarztes Dr. H. . Dieser
hatte in seinem Bericht folgende Diagnose gestellt: "1. Psychovegetati-
ver Erschöpfungszustand mit veget. Dysregulation 2. chronische Gastri-
tes, Zustand nach Ulcera ventriculi 3. chronisch-obstruktive Lungener-
krankung 4. Adipositas." Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt
vom Vertrag und focht ihn außerdem an.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des Fortbestehens
des gesamten Versicherungsvertrages stattgegeben. Im Berufungs-
rechtszug hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag, dem das Ober-
landesgericht antragsgemäß stattgegeben hat, nur noch auf die Erklä-
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rung des Rücktritts vom Vertrag gestützt. Mit der Revision erstrebt der
Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das
Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
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A. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei we-
gen der Verletzung einer Anzeigeobliegenheit durch den Kläger gemäß
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag be-
rechtigt gewesen. Mit der für den Kläger als Versicherungsnehmer er-
kennbar weit gefassten Formularfrage nach "Gesundheitsstörungen" ha-
be die Beklagte nach jeder nicht offenkundig belanglosen gesundheitli-
chen Beeinträchtigung gefragt, so dass der Kläger auch den bei ihm di-
agnostizierten psychovegetativen Erschöpfungszustand mit vegetativer
Dysregulation hätte angeben müssen. Über die Obliegenheit zur Anzeige
der dreiwöchigen Kurmaßnahme hätte beim Kläger angesichts der unter
Punkt 12 b der "Erklärungen vor dem Arzt" gestellten Frage nach Kran-
kenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren keine Unklarheit be-
stehen können. Die Gefahrerheblichkeit eines mehrwöchigen Kuraufent-
halts wegen eines Erschöpfungssyndroms bei einem zum Zeitpunkt der
Antragsaufnahme 54 Jahre alten, im Berufsleben stehenden Versiche-
rungsnehmer liege auf der Hand. Es habe sich auch nach Beurteilung
durch den Hausarzt Dr. H. nicht um eine Bagatelle gehandelt. Eine
eigene Bewertung der Gefahrerheblichkeit eines Umstandes, nach dem
der Versicherer ausdrücklich frage, stehe dem Versicherungsnehmer
nicht zu. Darauf, dass der Kläger die Kurmaßnahme nicht als gravierend
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angesehen habe, komme es daher ebenso wenig an wie darauf, dass er
an die Kur bei Aufnahme der Erklärung bei seinem Hausarzt nicht mehr
gedacht habe. Er hätte sich den Kuraufenthalt ohne große Mühe ins Ge-
dächtnis zurückrufen können und habe daher zumindest grob fahrlässig
gehandelt.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Er-
folg.
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1.
Die
Feststellung des Berufungsgerichts, der verschwiegene
Kuraufenthalt des Klägers stelle einen gefahrerheblichen Umstand dar,
beruht nicht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast.
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a) Nach dem vegetativen Erschöpfungssyndrom, das (auch) An-
lass für den Kuraufenthalt war, war der Kläger bereits durch die auch für
ihn erkennbar weit gefasste Frage zu Ziff. 2c der "Erklärungen vor dem
Arzt" nach Gesundheitsstörungen gefragt. Unmittelbar auf den Kurauf-
enthalt zielte die ausdrückliche Frage zu Ziff. 12b nach Heilstättenbe-
handlungen und Kuren. Dem verschwiegenen Umstand der dreiwöchigen
Kur und der zugrunde liegenden Diagnose kommt daher die Vermutung
der Gefahrerheblichkeit zu (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.). Zwar kann der
Versicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit er-
fragter Umstände die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst allein dadurch
genügen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet (Senatsur-
teil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1
b bb). Der Versicherer muss aber seinerseits seine Grundsätze der Risi-
koprüfung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit
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nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann
gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich
um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzu-
ordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein kei-
nen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versi-
cherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages
von Bedeutung sein könnte (Senatsurteil vom 20. September 2000 aaO).
b) Danach liegt, anders als die Revision meint, die Gefahrerheb-
lichkeit des dreiwöchigen Kuraufenthalts wegen eines psychovegetativen
Erschöpfungszustandes hier auf der Hand. Zwar hat das Berufungsge-
richt nicht erörtert, ob Gefahrerheblichkeit nicht nur unter dem Gesichts-
punkt der vom Kläger genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-
rung bestand, sondern auch im Hinblick auf die Kapitallebensversiche-
rung. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
ist jedoch die Gefahrerheblichkeit für den Versicherungsvertrag insge-
samt zu bejahen. Schon die wegen eines Erschöpfungssyndroms absol-
vierte dreiwöchige Kur in einer Rehabilitationseinrichtung ist - vor dem
Hintergrund der weiteren, unstreitig vorhandenen gesundheitlichen Stö-
rungen - bei einem berufstätigen, erst 54 Jahre alten Arbeitnehmer er-
sichtlich für die Übernahme beider Gefahren erheblich. Die gesundheitli-
che Beeinträchtigung bestand nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts bereits seit Anfang Februar 2001. Danach handelte es sich um
einen länger andauernden krankhaften Zustand, der auch von funktionel-
len körperlichen Störungen und Beschwerden begleitet wurde, wobei das
Beschwerdebild in psychischer und physischer Hinsicht unstreitig seine
Ursache in der hohen beruflichen Belastung des Klägers hatte. Das Vor-
liegen einer leichten, nicht wiederholt auftretenden und deshalb für die
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Risikoprüfung von vornherein bedeutungslosen Störung ist daher zu ver-
neinen.
2. Bei der Beurteilung, ob es dem Versicherer obliegt, zu seinen
Risikoprüfungsgrundsätzen vorzutragen oder ob von einer auf der Hand
liegenden Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes auszuge-
hen ist, kommt es weder auf die Einschätzung des den Versicherungs-
nehmer damals behandelnden Arztes noch etwa darauf an, ob ein Sach-
verständiger die von diesem seinerzeit gestellte Diagnose als auf einem
bloßen Verdacht beruhend bezeichnen würde. Die Beurteilung der vom
Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des
Versicherers. Demgemäß sind bei der Frage, ob Gefahrerheblichkeit auf
der Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu legen, wie
sie dem Versicherer anzuzeigen waren. Auf eine nachträgliche ärztliche
Bewertung dieser Umstände kommt es nicht an (Senatsurteil vom
20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb).
Drängt sich danach auf, dass die verschwiegenen Umstände für einen
Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Entscheidung über
das Ob und Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die
Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Davon konnte das Berufungsgericht
im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgehen.
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, es könne den Kläger nicht entlasten, den
Kuraufenthalt und die zugrunde liegende Diagnose bei Abgabe der "Er-
klärungen vor dem Arzt" vergessen zu haben. Zwar setzt die Anzeigeob-
liegenheit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. positive Kenntnis von ei-
nem gefahrerheblichen Umstand voraus. Danach verletzt ein Versiche-
rungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht
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angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (Se-
natsurteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884 unter I 3;
Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdn. 20 m.w.N.). Nach
den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war
dem Kläger die Anlassdiagnose für den Kuraufenthalt aber bekannt.
Demgegenüber kann er sich nicht darauf berufen, einen Umstand ver-
gessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines
Gedächtnisses - die Kur lag erst wenige Monate zurück - hätte erinnern
können (Prölss aaO; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 16,
17 Rdn. 15).
B. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagten
das sonstige Wissen des Hausarztes über den Gesundheitszustand des
Klägers und über frühere Behandlungen nicht zugerechnet werden kön-
ne. Zwar spreche für eine solche Zurechnung, dass der Hausarzt gerade
wegen seiner Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Versiche-
rungsnehmers vom Versicherer beauftragt werde. Der beauftragte Arzt
stehe jedoch nur bei Aufnahme der "Erklärungen vor dem Arzt" einem
Versicherungsagenten gleich. Für diesen sei anerkannt, dass eine Zu-
rechnung nur für Kenntnisse in Betracht komme, die im Zusammenhang
mit der Aufnahme und Bearbeitung des Antrags für die jeweilige Versi-
cherung stünden. Würde die Zurechnung für den vom Versicherer einge-
schalteten Hausarzt auf alle jemals beruflich erlangten Informationen er-
weitert, führte dies im Vergleich zum Versicherungsagenten zu einer Er-
weiterung der Zurechnung, für die umso weniger Anlass bestehe, als der
vom Hausarzt im Zusammenhang mit der Aufnahme der entsprechenden
Erklärungen wahrzunehmende Pflichtenkreis enger gezogen sei als der
des Agenten. Zwar sei er bei Entgegennahme der Antworten des künfti-
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gen Versicherungsnehmers passiver Stellvertreter des Versicherers,
aber nicht berechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten
des Versicherers, wie etwa Beratungspflichten gegenüber dem An-
tragsteller wahrzunehmen.
II. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bislang ge-
klärt:
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Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhand-
lungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufunfähigkeitszusatz-
versicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom
Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im
Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüber dem Arzt vom Versi-
cherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in
Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers
(§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.), die erteilten Antworten den Erklärungen
gegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) gleich. Der
vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passiver Stell-
vertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers
beauftragt. Bei der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" steht der Arzt
damit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versiche-
rungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versiche-
rer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem Versicherer gesagt, selbst
wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten nicht in die Erklärung aufnimmt
(Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter
2 b m.w.N.).
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Ob sich der Versicherer dagegen auch solche Kenntnisse zurech-
nen lassen muss, die der mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses
betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen von dessen Erklä-
rung erlangt hat, die sich für ihn aber aus früheren Behandlungen des
Versicherungsnehmers ergeben haben, hat der Senat - abgesehen von
dem Fall, dass den Antragsteller der Vorwurf trifft, den Versicherer mit
seinen Erklärungen vor Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht zu
haben - bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO) Eine
solche - umfassende - Wissenszurechnung kommt nicht in Betracht.
2. Der dem Arzt erteilte und von diesem angenommene Auftrag
schafft dafür keine Grundlage. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst
ersichtlich, dass der ihm erteilte Auftrag, der sich regelmäßig in dem Er-
suchen erschöpft, das zweiteilige Formular für das aufzunehmende Ge-
sundheitszeugnis auszufüllen, gleichzeitig die Aufforderung beinhaltet,
dem Versicherer auch das bei sonstigen Anlässen gewonnene ärztliche
Wissen über durchgeführte Behandlungen und den Gesundheitszustand
des zukünftigen Versicherungsnehmers mitzuteilen. Soweit es die unter
Abschnitt I des Gesundheitszeugnisses aufgeführten "Erklärungen vor
dem Arzt" betrifft, beschränkt sich der Auftrag des behandelnden Arztes
ohnehin auf die Entgegennahme der Antworten und Mitteilungen des zu-
künftigen Versicherungsnehmers auf die dort gestellten Fragen. Ab-
schnitt II des Gesundheitszeugnisses betrifft die aktuelle, vom beauftrag-
ten Arzt durchzuführende Untersuchung und enthält ebenfalls keine Fra-
gen, die auf die Bekanntgabe früherer Erkrankungen oder Erkenntnisse
über Behandlungen abzielen könnten. Die Erfüllung des dem Arzt vom
Versicherer erteilten Auftrages beschränkt sich insoweit auf die bloße
Untersuchung des zukünftigen Versicherungsnehmers sowie die Mittei-
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lung der dabei gewonnenen Befunde. Eine weitergehende - umfassen-
de - Informationspflicht des Arztes gegenüber dem Versicherer besteht
nicht. Ob und in welchem Umfang die ärztliche Schweigepflicht einer Mit-
teilung sonstigen ärztlichen Wissens an den Versicherer entgegensteht,
kann daher auf sich beruhen.
Aus der Stellung des vom Versicherer beauftragten Arztes als des-
sen passiver Stellvertreter ergibt sich für eine solche umfassende Wis-
senszurechnung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Wie bereits dar-
gelegt, ist der vom Versicherer beauftragte Arzt nur insoweit als dessen
passiver Stellvertreter anzusehen, als es um die Entgegennahme der
Antworten geht, die der Versicherungsnehmer selbst zu den Gesund-
heitsfragen in dem Formular des ärztlichen Zeugnisses angeben muss
(vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR
1990, 77 unter 2). Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des
Senats Wissen eines Versicherungsagenten, das dieser nicht im Zu-
sammenhang mit dem betroffenen Vertrag und mit der Antragstellung
bzw. Aufnahme des Antrags erlangt hat, dem Versicherer nicht zuge-
rechnet werden kann (vgl. dazu BGHZ 102, 194, 195 ff.; Senatsurteil
vom 29. November 1989 - IVa ZR 273/88 - VersR 1990, 150, 151). Für
den im Auftrag des Versicherers tätig werdenden Arzt muss dies erst
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recht gelten. Auch der Versicherer hat ihm durch den erteilten Auftrag
ersichtlich und für den Versicherungsnehmer erkennbar keine weiterge-
hende Stellung eingeräumt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 300/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 3 U 79/05 -