Urteil des BGH vom 11.06.2002

BGH (strafkammer, täterschaft, brandstiftung, person, mitarbeiter, ausscheiden, verbergen, bearbeitung, erwägung, indiz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 46/02
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 7. September 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten
führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, auf die Verfahrensrügen
kommt es damit nicht mehr an.
1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält einer rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des
bestreitenden Angeklagten wesentlich darauf, daß im Brandlegungszeitraum
zwischen 08.53 Uhr und 08.58 Uhr keine weitere Person im Verwaltungs- und
Sozialtrakt gesehen wurde, wobei es unwahrscheinlich sei, daß sich eine - zu-
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vor dorthin gelangte - Person verborgen gehalten hat. Dabei läßt die Beweis-
würdigung eine Auseinandersetzung mit folgenden Umständen vermissen:
aa) Daß alle übrigen Mitarbeiter - außer dem Angeklagten - gegenüber
dem vernehmenden Kriminalbeamten angegeben haben, sie seien zur Tatzeit
nicht am Tatort gewesen, besagt wenig, wenn unter ihnen der Täter gewesen
sein sollte.
bb) Bei der Erwägung, daß eine weitere Person im Tatortbereich vom
Angeklagten gesehen worden wäre (UA S. 15), hätte nach Sachlage erörtert
werden müssen, ob dieser nicht durch die Bearbeitung von Prospekten abge-
lenkt worden sein konnte, so daß er etwaige Mitarbeiter, die sich dort befugt
aufgehalten haben und für ihn nichts Bemerkenswertes gewesen wären, auch
bei ausreichender Sehleistung übersehen haben könnte.
cc) Die weitere Überlegung, daß es wegen der erheblichen Ent-
deckungsgefahr unwahrscheinlich sei, daß ein anderer Täter, der vor 08.53
Uhr in den Trakt gelangt ist, sich dort einige Zeit verborgen gehalten haben
könnte, geht nicht darauf ein, daß ein betriebsangehöriger Täter dort nicht auf-
gefallen wäre und im übrigen ein Verbergen nicht geplant gewesen sein muß,
sondern sich aus der Situation ergeben haben kann.
b) Daß die Zeugen S. , M. und K. , die nach den Feststellungen
ein Rachemotiv gegen den Angeklagten haben könnten, als Täter ausschei-
den, folgert die Strafkammer daraus, daß diese dort nicht "zeitnah" anwesend
waren (UA S. 23). Worauf diese Feststellung beruht, ist nicht ersichtlich, so
daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem nur die eigenen Angaben
dieser Personen zugrunde liegen. Dabei wäre weiter zu bedenken gewesen,
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daß die Zeugin K. bereits nach den bisherigen Feststellungen noch wenig-
stens bis 08.30 Uhr Gelegenheit gehabt hätte, die Notausgangstüre von innen
zu öffnen, um einem Täter das Eindringen zu ermöglichen.
c) Bedenken begegnet auch die als "aufschlußreich" bezeichnete, um-
fangreiche Schilderung von Begebenheiten, bei denen "der Angeklagte in den
letzten 25 Jahren mit einer Vielzahl von Brandstiftungen und Sachbeschädi-
gungen in Berührung gekommen ist" (UA S. 38 f). Dabei hat die Strafkammer
zwar berücksichtigt, daß in keinem der aufgezählten Fälle eine Täterschaft er-
wiesen ist, und weiter ausgeführt, diese nicht als Indiz für die Täterschaft zu
verwerten. Da sie die Häufung jedoch als immerhin "aufschlußreich" bezeich-
net und für den "möglichen Fall" der Täterschaft des Angeklagten in einigen
dieser Fälle ausführt, diese ließen "darauf schließen, daß er die Brandstiftung
im Wal*Mart aus einem gesteigerten Bedürfnis nach Anerkennung begangen
hat", ist zu besorgen, daß diese Begebenheiten letztlich doch, wenn auch viel-
leicht nur unterschwellig, Eingang in die Beweiswürdigung gefunden haben.
2. Die dargelegten Mängel machen eine neue tatrichterliche Prüfung
erforderlich. Dabei wird Gelegenheit bestehen, die Einlassung des Angeklag-
ten, er habe mit abgenommener Brille nicht weiter als einen Meter sehen kön-
nen, nicht nur an Hand seines Aussageverhaltens, sondern auch unter Berück-
sichtigung seiner tatsächlichen Sehleistung zu überprüfen. Ferner wird darauf
hingewiesen, daß aus der in Bezug genommenen Lageskizze eine Türe zwi-
schen
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Heizungsraum und Verkaufsraum ersichtlich ist, zu deren Eignung, einem Täter
ein Eindringen zu ermöglichen, dem Urteil bislang keine Feststellungen zu ent-
nehmen sind.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker