Urteil des BGH vom 12.04.2006

BGH: fristlose kündigung, komplementär, anstellungsvertrag, geschäftsführer, zur unzeit, juristische person, kommanditgesellschaft, aufsichtsrat, amt, beendigung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 U 37/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 GmbHG, § 114 Abs 1
HGB, § 161 HGB, § 164 HGB, §
170 HGB
(GmbH & Co KG: Zustandekommen eines
Anstellungsvertrages (Geschäftsführungsvertrages) mit
einer Kommanditgesellschaft)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Anstellungsvertrages
(Geschäftsführungsvertrages) mit einer Kommanditgesellschaft.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
Der Kläger war bis zu seiner am 2. April 2004 erfolgten Abberufung
Vorstandsvorsitzender der A AG (künftig: A), die inzwischen als B AG firmiert. Der
Vorstandstätigkeit lag der Anstellungsvertrag vom 1.10.2003 zugrunde, wegen
dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 80 - 85 d.A. verwiesen wird. Wegen der
Satzung der A wird auf Bl. 124-138 d.A. verwiesen. Die A war am 20.11.2002
alleinige Kommanditistin der C KG (= Beklagte) und alleinige Gesellschafterin der
D mbH (ehemalige Beklagte zu 2), die als Komplementär-GmbH der Beklagten
fungiert. Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Komplementär-
GmbH. Neben ihm waren zu diesem Zeitpunkt auch E, G und F Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH. In seiner Funktion als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH schloss der Kläger am 20.11.2002 in Vertretung der
Beklagten und zugleich für sich selbst handelnd einen Anstellungsvertrag ab,
wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 7 - 10 d.A. verwiesen wird. Der
Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Bl. 354 - 362 d.A.) sieht unter § 5 Nr.4 vor,
dass die Komplementärin und ihre Geschäftsführer bei allen Rechtshandlungen mit
oder gegenüber der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
sind. § 5 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages enthält die Bestimmung, dass die
Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin sich auf alle gewöhnlichen und
außergewöhnlichen Maßnahmen, die der Geschäftsverkehr mit sich bringt,
erstreckt. Jedoch ist ausnahmsweise u.a. für den Abschluss von Dienst- und
Arbeitsverträgen mit Gehaltsbezügen von mehr als 38.346,89 € (= 75.000,- DM)
jährlich ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Mit dem genannten
Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 wurde der Kläger zum "leitenden
Geschäftsführer“ der Beklagten bestellt. Wegen der Vergütung wird auf § 2 des
Vertrages verwiesen. Der Vertrag wurde bis zum 31.10.2007 befristet. Gemäß § 8
Nr.2 ist die Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund als
außerordentliche Kündigung möglich. Die Parteien streiten sich in dem
vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob dieser Anstellungsvertrag wirksam zustande
gekommen ist bzw. durch zwei von der Beklagten ausgesprochene fristlose
Kündigungen beendet wurde.
Mit Nachtrag vom 12.3.2003 (Bl. 74 d. A.) zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002
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Mit Nachtrag vom 12.3.2003 (Bl. 74 d. A.) zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002
verzichtete der Kläger im Hinblick auf die Ertragslage der a auf Gehaltszahlungen
der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003.
Mit der unter dem 1.10.2003 datierenden "Vertragsbestätigung und
Vertragsänderung zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002“ (Bl. 21 d.A.) wurde
der Vertrag vom 20.11.2002 bestätigt. Der Kläger unterschrieb diese Urkunde in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Beklagte
und zugleich für sich selbst handelnd. Für die A wurde die Urkunde von dem
Vorstandsmitglied H und deren Prokuristen J unterzeichnet. Weiter wurde die
Urkunde von sämtlichen amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der A
unterzeichnet. Nicht unterzeichnet wurde die Urkunde von Prof. Dr. K, der dem
Aufsichtsrat bereits mit Schreiben vom 19.9.2003 die Niederlegung seines
Mandats angezeigt hatte.
Mit Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 20.11.2002, datierend vom 9.1.2004
(Bl. 24 d.A.), wurde das Monatsgehalt des Klägers von bisher 15.000,- € ab
1.2.2004 auf 19.000,- € angepasst.
Im März 2004 legten sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der A ihr Amt nieder. Das
Amtsgericht Frankfurt bestellte mit Beschluss vom 25.3.2004 gemäß § 104 Abs.1
AktG die Herren L und M sowie Frau N zu Aufsichtsräten der A. In seiner Sitzung
vom 2.4.2004 beschloss der neue Aufsichtsrat, den Kläger als Vorstand der A
abzuberufen und den mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrag fristlos zu
kündigen.
Mit E-mail vom 5.1.2004 (Blatt 109 d.A.) bat die Finanzprokuristin der A auf
Veranlassung des Klägers die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH darum,
das Gehalt des Klägers ab dem 1.1.2004 zu berücksichtigen. Der E-Mail war der
Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 als Anlage beigefügt. Nicht vorgelegt wurde
zunächst der Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 12.3.2003, mit dem der
Kläger auf die Gehaltszahlungen für die Jahre 2002 und 2003 verzichtet hatte und
der Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 9.1.2004. Diese Schriftstücke gingen
erst später am 18.2. bzw. 19.2.2004 bei der Beklagten ein. Die Beklagte zahlte
daraufhin die Gehälter für die Monate Februar und März 2004 an den Kläger aus.
Mit der E-Mail vom 26.3.2004 (Blatt 194 d.A.), gerichtet an das
Aufsichtsratsmitglied L, erklärte der Kläger in Bezug auf den
Aufsichtsratsvorsitzenden M, dass dieser ein "ganz schlimmer Verleumder und
Erfolgsverhinderer“ sei.
Mit Schreiben vom 13.4.2004 (Bl. 12 d.A.) kündigten die Geschäftsführer E und G
der Komplementär-GmbH namens und in Vollmacht der Beklagten "höchst
vorsorglich“ einen "möglicherweise“ zwischen dem Kläger und der Beklagten
bestehenden Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 fristlos. Der Kündigung lag ein
Gesellschafterbeschluss der Beklagten zugrunde, der Beschluss wurde für die A als
Kommanditistin der Beklagten durch die Vorstände O und P am 13.4.2001
unterzeichnet. Für die Komplementärin der Beklagten wurde der Beschluss durch
die Geschäftsführer E und G am 21.4.2004 unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 20.10.2004 (Bl. 168 d.A.) sprach Herr M in seiner Eigenschaft
als Aufsichtsratsvorsitzender der A für die Beklagte nochmals die fristlose
Kündigung des Anstellungsvertrages vom 20.11.2002 aus. Der Kündigung lag der
Aufsichtsratsbeschluss vom 20.10.2004 (Bl. 166, 167 d.A.) zugrunde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Anstellungsvertrag vom
20.11.2002 wirksam zustande gekommen sei. Er sei auch als Geschäftsführer für
die Beklagte operativ tätig geworden. Gründe für eine fristlose Kündigung hätten
nicht vorgelegen. Die Kündigung vom 13.4.2004 sei ihm, dem Kläger, erst am
3.5.2004 zugegangen, sie sei daher bereits verfristet.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten
bestehende Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 weder durch die seitens der
Beklagten mit Schreiben vom 13.4.2004 erklärte außerordentliche Kündigung noch
durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2004 erklärte fristlose
Kündigung, hilfsweise fristgerechte Kündigung aufgelöst wurde, sondern
ungekündigt bis zum 31.10.2007 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat zunächst die Auffassung vertreten, dass der Anstellungsvertrag
vom 20.11.2002 nicht wirksam abgeschlossen worden sei. Zuständig für den
Abschluss des Vertrages sei auf Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der
Aufsichtsrat der A gewesen. Ein wirksamer Aufsichtsratbeschluss sei aber nicht
zustande gekommen.
Die Beklagte hat behauptet, dass die weiteren Geschäftsführer ihrer
Komplementär-GmbH erst durch die E-Mail der Finanzprokuristin der A vom
5.1.2004 von dem Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 Kenntnis erlangt hätten.
Der Kläger habe diesen Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber den weiteren
Geschäftsführern der Komplementär-GmbH verschwiegen, was die Beklagte als
einen erheblichen Vertrauensbruch des Klägers gegenüber den
Mitgeschäftsführern ansieht. Das Verschweigen des Vertrages habe dazu geführt,
dass die daraus entstehenden Gehaltszahlungsverpflichtungen im Jahresabschluss
für das Jahr 2002 nicht hätten berücksichtigt werden können. Auch in den
Quartalsabschlüssen 2003, aus denen der Kläger die Ergebniswerte in die
Quartalsberichte der A übernommen hatte, hätten die aus dem
Anstellungsvertrag resultierenden Kosten nicht ergebnismindernd berücksichtigt
werden können. Der Kläger habe sich eines versuchten Betruges zu Lasten der
Beklagten schuldig gemacht. Denn mit der von ihm veranlassten Vorlage des
Anstellungsvertrages habe er der Beklagten vorgespiegelt, dass ihm ein Anspruch
auf Nachzahlung der Gehälter für die Zeit von 2002 bis einschließlich 2003
zustünde. Tatsächlich habe ein solcher Anspruch aber nicht bestanden, da der
Kläger bereits am 12.3.2003 auf diese Gehaltsansprüche verzichtet hatte. Die
Beklagte hat weiter behauptet, dass die von dem Kläger aufgrund des
Vorstandsanstellungsvertrages vom 1.10.2003 zu leistenden Dienste die
Tätigkeiten einschlössen, für die in dem Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 eine
weitere Vergütung vereinbart wurde. Die Tätigkeit in dem Geschäftsbereich "Foto“,
für den der Kläger in dem Vertrag vom 1.10.2003 als Vorstand bestellt wurde,
würde allein durch die Beklagte als Tochtergesellschaft durchgeführt, die A entfalte
in diesem Bereich keine eigenen Aktivitäten, sondern übe ausschließlich eine
Holdingfunktion aus. Der Kläger sei deshalb auch nie operativ für die Beklagte tätig
geworden. Auch aus § 7 des Vorstandsanstellungsvertrages ("Nebentätigkeit“)
ergebe sich, dass der Kläger nicht für die Beklagte habe tätig werden dürfen.
Das Landgericht hat in seinem am 24.3.2005 verkündeten Urteil festgestellt, dass
der Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 nicht durch die seitens der Beklagten zu
1) mit Schreiben vom 13.4. und 20.10.2004 erklärten fristlosen Kündigungen
aufgelöst worden sei. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass der
Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 auf Seiten der Beklagten durch den Vorstand
der A als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH hätte
abgeschlossen werden müssen. Der Vertrag sei zunächst schwebend unwirksam
gewesen, da nicht vorgetragen worden sei, dass der Kläger, der auch als
Vorstandsvorsitzenden der A den Vertrag unterzeichnet hatte, von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Der sonach schwebend
unwirksame Vertrag sei aber durch die "Vertragsbestätigung“ vom 1.10.2003
genehmigt worden. Der Vertrag vom 20.11.2002 sei nicht wirksam gekündigt
worden. Die Kündigung vom 13.4.2004 sei zwar formal wirksam, ein zum
Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigender schwerer Vertrauensbruch
könne allerdings nicht festgestellt werden, da der A als Gesellschafterin der
Komplementär-GmbH der Vertrag bekannt gewesen sei. Das Landgericht verweist
in diesem Zusammenhang darauf, dass sowohl die Vertragsbestätigung vom
1.10.2003 als auch der Nachtrag vom 9.1.2004 von einem Vorstandsmitglied und
einem Prokuristen der A unterzeichnet wurden. Ob die Tatsache, dass der Kläger in
seiner E-Mail vom 26.3.2004 das Aufsichtsratsmitglied M als "ganz schlimmen
Verleumder und Erfolgsverhinderer“ bezeichnet hatte, zu einer fristlosen
Kündigung berechtigte, hat das Landgericht offen gelassen. Denn es könne nicht
festgestellt werden, ob wegen dieses Kündigungsgrundes die Frist des § 626 Abs.2
BGB gewahrt worden sei. Im übrigen wird auf das Urteil vom 24.3.2005 (Bl. 238 -
246 d.A.) verwiesen.
In der Berufung wiederholt die Beklagte und Berufungsklägerin im wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie betont nochmals, dass sowohl für den Abschluss
des Anstellungsvertrages vom 20.11.2002 als auch für dessen Kündigung auf
Seiten der Beklagten gemäß § 112 AktG der Aufsichtsrat der A als alleiniger
Gesellschafterin der Komplementär-GmbH zuständig gewesen sei. Ein wirksamer
Aufsichtsratsbeschluss sei nicht zustande gekommen, da das
Aufsichtsratsmitglied Prof. K sein Mandat zur Unzeit niedergelegt habe.
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Die Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 24.3.2005 die
Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch der Berufungsbeklagte bezieht sich im wesentlichen auf sein
erstinstanzliches Vorbringen. Er wiederholt seine Auffassung, dass für den
Abschluss des Anstellungsvertrages die Komplementär-GmbH zuständig gewesen
sei.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet. Das besondere
Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass er aus wirtschaftlichen
Gründen ein Interesse daran hat, den Fortbestand seines mit der Beklagten
abgeschlossenen Anstellungsvertrages feststellen zu lassen.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 20.11.2002 ein wirksamer
Anstellungsvertrag zustande gekommen. Zuständig für den Abschluss des
Anstellungsvertrages war auf Seiten der beklagten Kommanditgesellschaft gemäß
§§ 170, 161 Abs.2, 114 Abs.1, 164 HGB die ehemalige Beklagte zu 2 als deren
Komplementärin. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
NJW 1995, 1158; DB 1970, 389) ist zu entnehmen, dass für den Abschluss eines
Geschäftsführungsvertrages mit der Kommanditgesellschaft deren
Komplementär-GmbH zuständig ist. Die Gesellschafterversammlung der
Komplementär-GmbH war hierfür nicht nach § 46 Nr.5 GmbHG zuständig, da der
Kläger nicht zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt werden sollte,
sondern die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft durch
Anstellungsvertrag übernehmen sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten
läßt sich aus § 112 AktG keine Zuständigkeit des Aufsichtsrates für den Abschluss
des Anstellungsvertrages entnehmen. Nach § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat
die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Der Kläger war zwar am
20.11.2002 Vorstandsmitglied der A. Allerdings ging es bei dem hier
streitgegenständlichen Anstellungsvertrag nicht um einen Vertrag zwischen dem
Kläger als Vorstandsmitglied und der A, sondern um einen Vertrag zwischen dem
Kläger und einer Gesellschaft, an der die A lediglich als Kommanditistin bzw. als
alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH beteiligt war. Für diesen Fall
sieht § 112 AktG eine Zuständigkeit des Aufsichtsrates nicht vor. Die Vorschrift
kann auf den vorliegenden Fall nicht analog angewandt werden. Der in § 112 AktG
enthaltenen Vertretungsregelung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Vorstand
befangen sein könnte, wenn es um die Vertretung der Gesellschaft gegenüber
einzelnen seiner Mitglieder geht (BGH, WM 1988, 413). Der Senat lehnt eine
analoge Anwendung der Vorschrift und damit eine Zuständigkeit des
Aufsichtsrates der A für den Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages
aus Gründen der Rechtssicherheit ab. Gerade im Hinblick darauf, dass ein Verstoß
gegen § 112 AktG nach wohl h.M. (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 112 Rdnr.7; OLG
Hamburg, WM 1986, 972; OLG Stuttgart, AG 1993,85) zur Nichtigkeit der
betroffenen Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB führt, bedürfte es für Fälle der
vorliegenden Art im Interesse der Rechtsklarheit einer eindeutigen gesetzlichen
Regelung, die nicht existiert. § 112 AktG sieht keine Allzuständigkeit des
Aufsichtsrates für all diejenigen Fälle vor, in denen es zwischen einem
Vorstandsmitglied und der Aktiengesellschaft zu einer Interessenkollision kommen
könnte. Gerade weil solche Interessenkollisionen in einer Vielzahl unterschiedlicher
Fallgestaltungen denkbar sind, müßte im Interesse des Rechtsverkehrs und des
Vertrauensschutzes durch eine eindeutige Vorschrift klargestellt werden, in
welchen Fällen eine Interessenkollision zwischen Vorstand und der
Aktiengesellschaft besteht und deshalb der Aufsichtsrat für die Gesellschaft
handeln muß. Da es eine solche Vorschrift nicht gibt und § 112 AktG nach seinem
Wortlaut nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, bleibt es dabei, dass für
den Abschluß des Anstellungsvertrages mit der Beklagten deren Komplementär-
GmbH zuständig war.
Die der Komplementär-GmbH obliegenden Geschäftsführungs- und
Vertretungsaufgaben sind grundsätzlich von ihren Geschäftsführern
wahrzunehmen. Der Kläger hat den Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Beklagte und zugleich für sich
selbst im eigenen Namen handelnd abgeschlossen. Es lag ein wirksames
Insichgeschäft nach § 181 BGB vor, da der Kläger alleinvertretungsberechtigter
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Insichgeschäft nach § 181 BGB vor, da der Kläger alleinvertretungsberechtigter
und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH war. Mit der GmbH & Co KG durch Insichgeschäft einen
Vertrag abzuschließen, kann dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
allerdings nur die Kommanditgesellschaft gestatten (BGHZ 58, 115; DB 1970,
390). Ein solches Geschäft ist nur dann nicht von den Beschränkungen des § 181
BGB erfasst, wenn der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine
Befreiung von diesem Verbot ausspricht (BGH, DB 1970, 390). Aus § 5 Nr.4 des
Gesellschaftsvertrages der Beklagten ergibt sich, dass die Komplementärin und
ihre Geschäftsführer bei allen Rechtshandlungen mit oder gegenüber der
Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Damit ist der
Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 wirksam zustande gekommen. Da kein
Verstoß gegen § 181 BGB vorlag, kam es nicht darauf an, ob dieser Vertrag am
1.10.2003 genehmigt bzw. bestätigt wurde.
Der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses steht nicht entgegen, dass nach § 5
Nr.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten für den Abschluß von
Dienstverträgen der vorliegenden Art mit Gehaltsbezügen von mehr als 38.346,89
€ (= 75.000,- DM) jährlich ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich ist. Zwar ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die A als Kommanditistin und die
Komplementär-GmbH als Gesellschafter der Beklagten einen entsprechenden
Beschluss gefasst haben. Die A hat jedoch über ihren Vorstand den Vertrag vom
20.11.2002 ausdrücklich am 1.10.2003 bestätigt. Die "Vertragsbestätigung“ vom
1.10.2003 wurde von dem Vorstandsmitglied H und dem Prokuristen J
unterzeichnet. Beide waren gemäß § 5 Nr. 3 der Satzung der A dazu berechtigt,
die Gesellschaft gesetzlich zu vertreten. Da die A als alleinige Kommanditistin und
als alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Beklagten den
Vertragsschluss über ihre vertretungsberechtigten Organe ausdrücklich gebilligt
hatte, kam es nicht mehr darauf an, dass die Komplementär-GmbH an einem
solchen Beschluss nicht mitgewirkt hatte. Denn der Komplementär-GmbH hätte
mangels Kapitalanteils (s. § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten)
ohnehin kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zugestanden.
Der Vertrag vom 20.11.2002 bedurfte nicht der Einwilligung des Aufsichtsrates der
A. Zwar enthält § 7 Nr. 3 des (Vorstands-)Anstellungsvertrages des Klägers die
Bestimmung, dass der Kläger eine entgeltliche Nebentätigkeit nur nach
Einwilligung des Aufsichtsrates übernehmen und/oder ausüben darf. Der
Vorstandsanstellungsvertrag wurde aber zeitlich erst nach dem Vertrag vom
20.11.2002 abgeschlossen und konnte deshalb dessen Inhalt nicht beeinflussen.
Der Vertrag wurde nicht durch die fristlose Kündigung vom 13.4.2004 beendet. Die
Kündigung war formal wirksam, denn sie wurde durch die beiden zum Zeitpunkt
des Kündigungsausspruchs (neben dem Kläger) amtierenden Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der Beklagten ausgesprochen. Da die Komplementär-
GmbH der Beklagten für den Abschluss des Vertrages zuständig war, war sie auch
dafür zuständig, den Vertrag durch den Ausspruch einer Kündigung zu beenden.
Der Aufsichtsrat der A war für die Kündigung nicht zuständig, der Wortlaut des §
112 AktG gibt entgegen der Auffassung der Beklagten für eine entsprechende
Kündigungsbefugnis des Aufsichtsrats nichts her. Auch die
Gesellschafterversammlung der Beklagten war für den Ausspruch der Kündigung
nicht zuständig, denn anders als für den Abschluss von Dienstverträgen mit
Jahresbezügen von mehr als 38.346,89 € (= 75.000,- DM) ist für die Beendigung
eines solchen Vertrages in § 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten kein
Gesellschafterbeschluss vorgesehen. Aus der Tatsache, dass der
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich nur für den Abschluß von Anstellungsverträgen
der genannten Art einen Gesellschafterbeschluss vorsah, ist der Schluß zu ziehen,
dass die Verfasser des Gesellschaftsvertrages durchaus auch die Zuständigkeit für
die Beendigung solcher Verträge gesehen haben. Da anders als für den Abschluss
dieser Verträge für die Beendigung kein Gesellschafterbeschluss vorgesehen
wurde, bedeutet dies, dass für die Kündigung des hier streitgegenständlichen
Anstellungsvertrages die Geschäftsführung als Organ der Komplementär-GmbH
der Beklagten zuständig war. Dem kann die Beklagte nicht mit dem Einwand
begegnen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der A "de facto“ ein
"Vorgesetzter“ der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei. Dem
steht bereits entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung vom
13.4.2004 nicht mehr Vorstandsmitglied der A war, da er bereits am 2.4.2004 von
diesem Amt abberufen worden war. Auch die Tatsache, dass der Kläger am
13.4.2004 noch weiterer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, steht
einer Kündigungsbefugnis der Geschäftsführung nicht entgegen. Denn der Kläger
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einer Kündigungsbefugnis der Geschäftsführung nicht entgegen. Denn der Kläger
sollte nicht von seinem Amt als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
abberufen werden, es sollte lediglich sein mit der Beklagten abgeschlossener
Anstellungsvertrag vom 20.11.2002 gekündigt werden.
Die Kündigung vom 13.4.2004 wurde durch die beiden zum Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs (neben dem Kläger) amtierenden Geschäftsführer der die
Beklagte vertretenden Komplementär-GmbH ausgesprochen. Ob die Beklagte
dazu berechtigt war, den Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen, konnte offen
bleiben, denn es ist davon auszugehen, dass die Kündigung entgegen § 626 Abs.2
BGB nicht rechtzeitig ausgesprochen wurde. Für den Beginn der Zweiwochenfrist
des § 626 Abs.2 BGB kommt es auf die Kenntnis derjenigen Personen an, denen
im konkreten Fall das Recht zur Kündigung zusteht. Handelt es sich um eine
juristische Person, so kommt es auf die Kenntnis des für die Kündigung zur
Vertretung zuständigen Organs an (BAG, NZA 1994,1086). Ist - wie im
vorliegenden Verfahren - das gesetzliche Vertretungsorgan zuständig, genügt die
Kenntnis eines einzelnen Mitgliedes, dessen Wissen der juristischen Person
zuzurechnen ist (BGH, NJW-RR 1990, 1330; WM 1990, 524; NJW 1984, 1953). Die
Beklagte trägt selbst vor, dass die Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit
der E-Mail vom 5.1.2004 über den Anstellungsvertrag informiert worden seien. Sie
wussten daher spätestens ab diesem Zeitpunkt von dem Anstellungsvertrag. Eine
auf das Verschweigen des Vertrages bzw. einen hieraus abgeleiteten schweren
Vertrauensbruch gestützte Kündigung hätte daher innerhalb von 2 Wochen,
beginnend ab dem 5.1.2004 von der Geschäftsführung ausgesprochen werden
müssen. Die Beklagte trägt aber selbst vor, dass die Kündigung dem Kläger erst
am 13.4.2004 zugegangen sei. Auch im Hinblick auf das ursprüngliche
Verschweigen des Nachtrags vom 9.1.2004 und der Vertragsergänzung vom
12.3.2003 und den darauf gegründeten Betrugsvorwurf muss davon ausgegangen
werden, dass die Kündigung verspätet erfolgte. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass
den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH die betreffenden Urkunden in
vollständiger Form am 19.2.2004 vorgelegen hätten. Dann hätte die Beklagte,
vertreten durch die Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH innerhalb einer
Frist von 2 Wochen, beginnend ab dem 19.2.2004, die fristlose Kündigung
aussprechen müssen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Kündigung dem
Kläger aber erst am 13.4.2004 zugegangen. Der Senat weist in diesem
Zusammenhang am Rande darauf hin, dass die Kündigung vom 13.4.2004 nicht
am selben Tage zugegangen sein kann. Denn nach dem eigenen Vortrag der
Beklagten soll dem Kündigungsschreiben ein Gesellschafterbeschluss beigefügt
gewesen sein, der aber von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH erst
am 21.4.2004 unterzeichnet wurde. Eine Kündigung, der ein erst am 21.4.2004
unterzeichneter Gesellschafterbeschluss beigefügt war, kann nicht bereits am
13.4.2004 zugegangen sein.
Zwar hat der Kläger mit seiner E-mail vom 26.3.2004 Herrn M - ein zu diesem
Zeitpunkt amtierendes Aufsichtsratsmitglied der A - als "ganz schlimmen
Verleumder und Erfolgsverhinderer“ bezeichnet. Ob dieser Umstand einer fristlose
Kündigung rechtfertigte, kann ebenfalls offen bleiben. Denn auch hier hat die
Beklagte nicht vorgetragen, wann die Geschäftsführer ihrer
vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH von diesem Umstand Kenntnis
erhielten. Da mithin die Voraussetzungen für eine fristgerechte Kündigung auch
insofern nicht dargetan wurden, ist die Kündigung als unwirksam anzusehen.
Die weitere Kündigung vom 20.10.2004 hat den Anstellungsvertrag ebenfalls nicht
beendet. Sie wurde lediglich vorsorglich für den Fall ausgesprochen, dass das
Gericht von der Annahme eines faktischen Geschäftsführerverhältnisses ausgehen
sollte, sie wurde aber nicht auf neue Kündigungsgründe gestützt.
Auch aus § 7 des (Vorstands-)Anstellungsvertrages kann nicht auf eine
Beendigung des Anstellungsvertrages vom 20.11.2002 geschlossen werden. Nach
§ 7 Nr.2 hat der Kläger für andere Unternehmen, an denen Beteiligungen oder
ähnliche Interessen der A bestehen, in näher zu vereinbarender Weise tätig zu
werden. Solche Tätigkeiten hat der Kläger auf Wunsch des Aufsichtsrates oder bei
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft wieder aufzugeben. Der Kläger ist als
Geschäftsführer für die Beklagte als Tochterunternehmen der A tätig geworden.
Der Kläger ist durch seine Abberufung als Vorstand aus der A ausgeschieden.
Nach § 7 Nr. 2 des (Vorstands-)Anstellungsvertrages hat dieser Umstand aber
lediglich zur Folge, dass der Kläger dazu verpflichtet ist, das Amt als
Geschäftsführer der Beklagten nicht weiter auszuüben. Der Anstellungsvertrag und
das Recht auf Fortzahlung der Bezüge wird hierdurch aber nicht berührt. Dies
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das Recht auf Fortzahlung der Bezüge wird hierdurch aber nicht berührt. Dies
ergibt sich auch aus § 8 Nr.2 des Anstellungsvertrages vom 20.11.2002, in dem
ausdrücklich geregelt ist, das die Abberufung des Klägers von dem Amt des
Geschäftsführers keinen Einfluss auf die Bezüge hat und die Kündigung des
Anstellungsvertrages nur aus wichtigem Grunde möglich ist.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit ergab
sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache
gerade im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 112 AktG in Fällen, in denen
es zwischen dem Vorstandsmitglied und der Aktiengesellschaft zu einer
Interessenkollision kommen könnte, grundsätzliche Bedeutung hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.