Urteil des BGH vom 26.02.2014

Himbeer-Vanille-Abenteuer Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 45/13
Verkündet am:
26. Februar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Himbeer-Vanille-Abenteuer
Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die
Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die
Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom
10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentschei-
dung vorgelegt:
Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder
bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer be-
stimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vor-
handen ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten
gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Eu-
ropäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln so-
wie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
S. 29) in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des
Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S.
234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentschei-
dung vorgelegt:
Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeich-
nung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhan-
denseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zu-
tat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem
Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtli-
nie 2000/13/EG ergibt?
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Gründe:
I. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-
VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbil-
dungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche
Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tat-
sächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder
Himbeere.
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände, führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der
Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produkt-
namens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes
"nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der
Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanil-
learoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-
len, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee
wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung "HIMBEER-VANILLE-ABEN-
TEUER" und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben
oder werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im
Produkt enthalten sind:
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Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200
€ erstat-
tet verlangt.
II. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage
(LG Düsseldorf, StoffR 2012, 167) abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR
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2013, 300). Es hat dabei eine Irreführung sowohl im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB als auch nach § 5 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verneint. Beide Tatbestände seien übereinstimmend
richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es auf die Verkehrserwartung des
angemessen gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen
Durchschnittsverbrauchers ankomme. Aus der auf der Verpackung ebenfalls
abgedruckten Zutatenliste gehe hervor, dass die natürlichen Aromen Himbeer-
bzw. Vanillegeschmack hätten. Dadurch sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht
worden, dass die verwendeten Aromen nicht aus Himbeeren und Vanille ge-
wonnen worden seien, sondern nur diesen Geschmack hätten. Die richtige und
vollständige Information durch die Zutatenliste genüge nach der Rechtspre-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausschließung einer
Irreführung.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Etikettie-
rung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür gemäß der
Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG durch das
Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vor-
handenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl diese Zutat tat-
sächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zuta-
ten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie 2000/13/EG ergibt.
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat noch unter der Geltung
der durch die Richtlinie 2000/13/EG abgelösten Richtlinie 79/112/EWG des Ra-
tes vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbrau-
cher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979 Nr. L 33
vom 8. Februar 1979, S. 1) wiederholt ausgesprochen, es sei davon auszuge-
hen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusam-
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mensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das durch den Artikel 6 dieser
Richtlinie vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. EuGH, Urteil vom
26. Oktober 1995 - C-51/94, Slg. 1995, I-3599 = ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kom-
mission/Deutschland; Urteil vom 9. Februar 1999 - C-383/97, Slg. 1999, I-3599
= ZLR 1999, 237 Rn. 37 f. und 43 - Van der Laan; Urteil vom 4. April 2000
- C-465/98, Slg. 2000, I-2297 = GRUR Int. 2000, 756 Rn. 22 f. - Darbo). Die
allenfalls bestehende Gefahr, dass Verbraucher dabei in Einzelfällen irregeführt
werden könnten, sei gering und könne daher das bei einem grenzüberschrei-
tenden Sachverhalt andernfalls begründete Hemmnis für den freien Warenver-
kehr nicht rechtfertigen (EuGH, ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission/Deutsch-
land).
2. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die beiden vorste-
hend angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs aus den Jahren 1999 und
2000 die Ansicht vertreten, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentschei-
dung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das vor-
geschriebene Zutatenverzeichnis lesen und dass die Angaben "Früchtetee mit
natürlichen Aromen" und "nur natürliche Zutaten" den an der konkreten Zu-
sammensetzung des Tees interessierten Durchschnittsverbraucher, der sich
anhand der Zutatenliste informieren könne und dies auch tun werde, deshalb
nicht irreführen. Einen an der Zusammensetzung nicht interessierten Durch-
schnittsverbraucher könnten die genannten Angaben ebenfalls nicht irreführen,
da dieser sich darüber, welche Aussage mit den Angaben zum Inhalt der Pa-
ckung getroffen werde, überhaupt keine Gedanken mache.
3. Der Senat hat Zweifel, ob diese Sichtweise im Blick auf die im Streitfall
gegebenen Umstände mit der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie 2000/13/EG in Einklang steht, nach deren Ziffer i die Etikettierung und
die Art und Weise, in der sie erfolgt, unter anderem nicht geeignet sein dürfen,
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den Käufer über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Lebensmittels
irrezuführen.
a) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte einen
aromatisierten Früchtetee mit Himbeer-Vanille-Geschmack anbietet, wobei die
wiederholte blickfangmäßig herausgestellte Abbildung von Himbeerfrüchten und
Vanilleblüten, die ebenfalls wiederholte Angabe "Mit natürlichen Aromen" und
die gleichfalls wiederholte Abbildung eines graphisch gestalteten Siegels "nur
natürliche Zutaten" auf der Verpackung, die die Teebeutel enthält, suggerieren,
dass der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanille-
pflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. Die Aufmachung des Produkts
der Beklagten ist damit so gestaltet, dass sie geeignet ist, auch bei einem an-
gemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Ver-
braucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen,
die für den Geschmack des von der Beklagten angebotenen Tees mitbestim-
mend sind, aus solchen Früchten bzw. Pflanzen gewonnen werden. Die Aufma-
chung des beanstandeten Produkts der Beklagten ist zudem geeignet, den vor-
stehend bezeichneten Verbraucher davon abzuhalten, von den Angaben im auf
der Produktverpackung - wesentlich kleiner - wiedergegebenen Verzeichnis der
Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich der wahre Sachverhalt ergibt.
b) Nach Ansicht des Senats ist die Etikettierung des Produkts der Be-
klagten bei diesen Gegebenheiten unter Berücksichtigung dessen, dass jede
Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln nach dem Erwägungsgrund 6 der
Richtlinie 2000/13/EG vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Ver-
braucher dienen soll, der seine Wahl nach dem Erwägungsgrund 8 dieser
Richtlinie sachkundig treffen können soll, als zur Irreführung geeignet im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen. Diese
Beurteilung dürfte mit der Sichtweise der Kommission übereinstimmen. Die
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Kommission hat in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
und zur Änderung verschiedener Verordnungen der Europäischen Gemein-
schaften (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) enthaltene und nach
Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung ab dem 13. Dezember 2014 geltende Rege-
lung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht dadurch irreführend sein
dürfen, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellun-
gen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat sug-
geriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhan-
dener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete
Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, im
Gesetzgebungsverfahren einen Regelungsbedarf unter Hinweis auf die bereits
bestehenden Informationsanforderungen an die Bezeichnung eines Lebensmit-
tels und die Nennung der Zutaten im Zutatenverzeichnis sowie die Vorgaben
des allgemeinen Täuschungsschutzes und die besonderen Bezeichnungsvor-
schriften für bestimmte Lebensmittel verneint (vgl. Grube in Voit/Grube, LMIV,
2013, Art. 7 Rn. 39; Gehrmann, ZLR 2012, 161, 166).
4. Die Vorlagefrage ist nach Ansicht des Senats nicht auf der Grundlage
des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsät-
ze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Le-
bensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) in der zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geänderten Fassung zu beurteilen.
Zwar ist dort bestimmt, dass die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung
von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpa-
ckung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und
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den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen,
gleichgültig in welchem Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Die
Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG und in der ihrer
Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 11 LFGB stellen
jedoch spezifische und daher im Verhältnis zu Art. 16 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 vorrangig anzuwendende Bestimmungen des Lebensmittelrechts
dar (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 150. Lief. November 2012, C 101,
Art. 16 VO [EG] Nr. 178/2002 Rn. 1; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 7; Meyer in
Meyer/Streinz aaO Art. 16 BasisVO Rn. 2; Fezer/Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4-S4
Rn. 138 gegen Voraufl. aaO Rn. 141).
5. Der Vorlagefrage kommt auch noch nach dem Außerkrafttreten der
Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG am 13. Dezem-
ber 2014 jedenfalls für dann noch streitige Schadensersatzansprüche, Berei-
cherungsansprüche, Gewinnherausgabeansprüche, der Durchsetzung solcher
Ansprüche dienende vorbereitende Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung und
Rechnungslegung und Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten Bedeutung zu.
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Die Beantwortung der Vorlagefrage ist zudem auch dann noch weiterhin von
Bedeutung für Entscheidungen, die bei entsprechenden Unterlassungsklagen
nach einseitiger oder übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen sein
werden.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2012 - 38 O 74/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - I-20 U 59/12 -