Urteil des BGH vom 21.02.2001

BGH (abgabe, aufhebung, menge, stpo, annahme, gesamtstrafe, schuldspruch, form, strafzumessung, treffen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 16/01
vom
21. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 30. Oktober 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II. 1 und 2
der Urteilsgründe festgestellten Taten und im Gesamtstra-
fenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in drei Fällen) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen
erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs
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und zur Aufhebung von zwei Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das weiter-
gehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festge-
stellten Rauschgiftverkäufe im August/September und November 1999 hat kei-
nen Bestand. Der Zeuge A. hat bei der Weiterveräußerung des ihm
bei dem ersten Geschäft im August/September 1999 von dem Angeklagten
kommissionsweise überlassenen Amphetamins 2.400,-- DM erzielt, die er bei
Abschluß des zweiten Geschäfts im November 1999 dem Angeklagten überge-
ben hat. Damit treffen beide Verkäufe in einem Handlungsteil zusammen. Es ist
deshalb Tateinheit anzunehmen (BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr. 3 Konkurrenzen
5; § 29 Strafzumessung 29).
Die Würdigung der Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten als unerlaubte
Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Sinne von § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG (die auch die Veräußerung als die durch entgeltliches
Rechtsgeschäft qualifizierte Form der Abgabe erfaßt, BGHSt 37, 147f.; 42,
162f.) beschwert den Angeklagten nicht. Daß der Angeklagte dabei keinen
Gewinn erzielt hat, würde allerdings - entgegen den insoweit mißverständlichen
Urteilsausführungen - der Annahme von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
nicht entgegenstehen, da es allein auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt.
Neben dem als Abgabe erfaßten strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln
kommt dem Besitz an ihnen keine eigenständige Bedeutung zu (BGHSt 42, 162
f.).
Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu
ändern, § 265 StPO steht nicht entgegen.
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Die geänderte rechtliche Bewertung der unter II. 1 und 2 der Urteils-
gründe festgestellten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren. Eine
dieser Strafen als neue Einzelstrafe für beide – tateinheitlich zusammentref-
fenden – Verkäufe bestehen zu lassen, würde dem veränderten Unrechts- und
Schuldgehalt nicht gerecht. Die Einzelstrafe von zwei Jahren kann bestehen
bleiben. Der Senat schließt aus, daß sie von der Höhe der aufgehobenen Ein-
zelstrafen beeinflußt ist.
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Ge-
samtstrafe. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und
können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf