Urteil des BGH vom 03.09.2014
BGH: eigentumswohnung, haus, prozess, verwertung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 192/14
vom
3. September 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulas-
sungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kam-
mergerichts Berlin vom 3. März 2014 zu bewilligen, wird abge-
lehnt.
Gründe:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-
bringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bie-
tet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 1
und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes
Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter
Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2, 3 SGB
XII) zumutbar ist.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraus-
setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht
1
2
- 3 -
(§ 118 Abs. 2 ZPO). Nach den vorgelegten Unterlagen hat sie am 16. Januar
2008 nach dem von ihr geführten Bau-Prozess einen Betrag in Höhe von
230.000
€ erhalten. Ihr mangelhaftes Haus hat sie am 31. Oktober 2008 als
Abrissgrundstück für 7.500
€ verkauft. Auch bei Berücksichtigung des Erwerbs
einer Eigentumswohnung zum Preis von ca. 43.000 € ist unter diesen Umstän-
den aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin
nicht mehr über ein Vermögen verfügen will, welches sie in die Lage versetzt,
die Kosten für die Prozessführung aufzubringen.
Galke
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2012 - 6 O 4/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2014 - 20 U 66/13 -