Urteil des BGH vom 04.11.2009

BGH (untreue, stgb, gesamtstrafe, bestand, zeitpunkt, wegfall, strafzumessung, höhe, firma, strafkammer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 113/10
vom
1. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 4. November 2009 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1
der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert,
dass der Angeklagte der Untreue in 11 Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen Untreue in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-
urteilt; das Verfahren wegen eines weiteren Tatvorwurfs hat es eingestellt. Die
Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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Die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe, die durch die Überweisung vom
18. September 1998 beendet worden war, ist verjährt. Entgegen der Auffassung
des Generalbundesanwalts lag weder den Durchsuchungsbeschlüssen vom
8. Juli 2002 noch denen vom 19. März 2003 ein Wille der Staatsanwaltschaft zu
Grunde, über die in diesen Beschlüssen genannten Taten hinaus auch die Un-
treuehandlungen zu verfolgen, die der Angeklagte bereits in den Jahren 1998
und 1999 durch die Überweisungen auf die Scheinrechnungen der Firma
A. begangen hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbe-
schlusses vom 11. Dezember 2003 war die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe be-
reits verjährt.
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Der Wegfall der Einzelstrafe in diesem Fall berührt den Bestand der Ge-
samtstrafe nicht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist auszu-
schließen, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe und ei-
ner weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren sowie neun weiteren Strafen zwi-
schen einem Jahr und vier Monaten und sechs Monaten auf eine niedrigere
Gesamtstrafe erkannt hätte.
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Dass die Strafkammer in den Fällen 7 bis 9 der Urteilsgründe grundsätz-
lich von einer Vermögensgefährdung ausgegangen ist, bei der Strafzumessung
aber jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 266 Abs. 3 S. 2
Nr. 2 Alt. 1 StGB i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt hat, berührt
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den Bestand der Strafaussprüche ebenfalls nicht. Das Landgericht hat nämlich
jeweils einen (endgültigen) Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen
den Darlehensbeträgen und den Rückflüssen an die Treugeberin festgestellt
und (nur) diesen der konkreten Strafbemessung zugrunde gelegt.
Fischer
Appl
Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen
Urlaubs an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
Krehl
Eschelbach