Urteil des BGH vom 18.10.2007
BGH (vergleich, zpo, berlin, beschwerde, zulassung, annahme, inhaber, nachteil, gegenstand, eigentum)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 12/07
vom
18. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8.
Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar entspricht das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des § 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es weder ausreichende eigene tatbestandliche
Feststellungen enthält noch auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil
Bezug nimmt. Dies erfordert jedoch schon deshalb nicht die Zulassung der
Revision, weil sich der Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht zugunsten
des Beschwerdeführers auswirken würde. Der Aufbau des Berufungsurteils
lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts
zugrunde gelegt hat. Die - ausführliche - Wiedergabe des Vorbringens der Par-
teien in der Berufungsinstanz und die Entscheidungsgründe setzen den - im
Wesentlichen auf Seite
3 des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen
unstreitigen Sachverhalt - ersichtlich voraus und knüpfen an ihn ohne inhaltliche
Widersprüche an. Es kann daher kein ernsthafter Zweifel bestehen,
dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und lediglich übersehen hat, dass
- 3 -
dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme
erfordert. In einem solchen Fall kann von der Aufhebung des Berufungsurteils
ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR
244/06, Umdruck S. 4 f. m.w.N.). Dem Beschwerdeführer erwächst hieraus kein
Nachteil, denn er kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde den maß-
geblichen Tatsachenstoff erforderlichenfalls auch selbst vortragen und auf die-
ser Grundlage die zulassungsbegründenden Rechtsfehler oder Rechtsfragen
darlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208;
Beschl. v. 12. Februar 2004, V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien Inhaber der
Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich, ist nicht zu beanstanden und
wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Da
Gegenstand des in den 60er Jahren geführten Rechtsstreits, zu dessen
Beilegung der Vergleich geschlossen wurde, Ansprüche der damaligen
Grundstücksnachbarn aus § 1004 BGB waren - diese sind mit dem Eigentum
untrennbar verbunden und gehen daher ohne weiteres auf einen neuen
Eigentümer über (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 240) -, liegt es nahe, dass auch
die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen
Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten. In den Vorinstanzen
vorgetragene Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Willen der Ver-
tragsschließenden zeigt die Beschwerde nicht auf.
Weitere Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten,
sind nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist die Nichtzulassungs-
beschwerde nicht auf die - bemerkenswert fernliegende - Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers zurückgekommen, dass die Ansprüche aus dem Vergleich
verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche.
- 4 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000 €.
Krüger Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 33 O 39/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 8 U 71/06 -