Urteil des BGH vom 06.05.2004
NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 223/01
Verkündet am:
6. Mai 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Ein übereinstimmender beschreibender Bestandteil, der trotz seines beschrei-
benden Charakters zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender Wortzei-
chen beiträgt, ist bei der Bestimmung der Ähnlichkeit der Zeichen zu berück-
sichtigen.
BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - I ZR 223/01 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 19. Oktober 2000
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der am 11. Februar 1982 angemeldeten und
am 27. August 1982 u.a. für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen
Wortmarke Nr. 1 037 415 "NEURO-VIBOLEX". Die Beklagte ist im Wege der
Rechtsnachfolge Inhaberin der am 13. Januar 1962 angemeldeten und am
12. November 1962 für Arzneimittel eingetragenen Wortmarke Nr. 767 289
"FIBRAFLEX" sowie der am 18. Januar 1994 angemeldeten und am 16. März
1994 für Arzneimittel eingetragenen Wortmarke Nr. 2 059 953 "NEURO-
FIBRAFLEX" geworden. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "NEURO-
FIBRAFLEX" ein Vitamin-B-Präparat, das der Behandlung neurologischer Sy-
stemerkrankungen durch nachgewiesenen Vitamin-B-Mangel dient.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 21. Juni 1994 aus der Klagemar-
ke "NEURO-VIBOLEX" hat das Deutsche Patentamt die Marke "NEURO-
FIBRAFLEX" gelöscht. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist der Wider-
spruch vom Bundespatentgericht mit Beschluß vom 13. Januar 2000 zurückge-
wiesen worden, weil die Klägerin auf die erhobene Einrede der Nichtbenutzung
eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht habe.
Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2000
wegen Verletzung ihrer eingetragenen Marke abgemahnt und mit Schriftsatz
vom 18. Juli 2000 Klage erhoben.
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Sie hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeich-
nung "Neuro-Fibraflex" für Mittel gegen neurologische Systemer-
krankungen durch Vitaminmangel zu benutzen, insbesondere das
Zeichen auf den genannten Waren oder deren Aufmachung oder
Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten
Zwecken zu besitzen und/oder unter dem Zeichen die genannten
Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Ge-
schäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Ferner hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungsle-
gung und Einwilligung in die Löschung der Marke "NEURO-FIBRAFLEX" be-
gehrt sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-
treten, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehe nicht. Jeden-
falls seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt, weil ein Vitaminpräparat mit der
Bezeichnung "NEURO-FIBRAFLEX" bereits seit 1986 im Handel sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG München PharmaR 2002,
257).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung
die Beklagte beantragt.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung mit der Begründung
verneint, zwischen der prioritätsälteren Marke "NEURO-VIBOLEX" der Klägerin
und der jüngeren Marke der Beklagten "NEURO-FIBRAFLEX" bestehe keine
Verwechslungsgefahr.
Es sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszu-
gehen. Dies gelte auch dann, wenn der Bestandteil "NEURO-" rein beschrei-
bend sei, weil für die Feststellung der Kennzeichnungskraft, wie auch sonst bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr, auf den Gesamteindruck des in Rede
stehenden Zeichens abzustellen und nicht nach dem selbständigen Schutz ei-
nes Bestandteils zu fragen sei. Hieraus folge zugleich, daß ein tatsächlich be-
schreibender Bestandteil im Gesamteindruck auch dann mitzuberücksichtigen
sei, wenn dieser im wesentlichen durch einen anderen Bestandteil - hier
"VIBOLEX" - geprägt werde.
Ausgehend von der normalen Kennzeichnungskraft der Marke der Kläge-
rin, dem Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen nach deren Gesamt-
eindruck und der gegebenen Warenidentität sei eine Verwechslungsgefahr
auch unter Berücksichtigung der zwischen den genannten Faktoren bestehen-
den Wechselwirkung nicht gegeben. Die sich gegenüberstehenden Bezeich-
nungen wiesen trotz des jeweils den Anfang bildenden gemeinsamen Bestand-
teils "NEURO-" nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck keine solche Ähnlichkeit
auf, daß selbst bei - im Hinblick auf die identischen Indikationen gesteigerter -
Warenidentität und Berücksichtigung der Wechselwirkung ernsthaft vom Vorlie-
gen einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden könne.
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Zunächst sei festzustellen, daß den sich gegenüberstehenden Zeichen
der jeweils den Anfang der Gesamtbezeichnung bildende Bestandteil
"NEURO-" gemeinsam sei, welcher allerdings rein beschreibenden Charakter
habe und daher nicht geeignet sei, den Gesamteindruck wesentlich zu prägen.
Hieraus folge allerdings nicht, daß der Bestandteil "NEURO-" bei der Feststel-
lung des Gesamteindrucks und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein-
fach außer Betracht bleiben könne. Vielmehr seien auch beschreibende Be-
standteile bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zei-
chen nach deren Gesamteindruck mitzuberücksichtigen. Andererseits sei hier-
nach davon auszugehen, daß die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen
wesentlich durch ihre jeweiligen weiteren Bestandteile "VIBOLEX" und
"FIBRAFLEX" mitgeprägt würden.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen allerdings in ihren den
Gesamteindruck im wesentlichen prägenden jeweiligen weiteren Bestandteilen
"VIBOLEX" und "FIBRAFLEX" optisch und akustisch so wenig Ähnlichkeiten
auf, daß sie den erforderlichen Abstand voneinander einhielten. Die in dem Be-
schluß des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 - dem das Landgericht ge-
folgt sei - vorgenommene zergliedernde Betrachtung übereinstimmender Voka-
le und Konsonanten könne bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegen-
überstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht maßgeblich zugrun-
de gelegt werden, weil sie sich weit vom geschriebenen und/oder gesproche-
nen Wort entferne. Vielmehr wiesen die sich gegenüberstehenden Zeichen bei
ungekünstelter Betrachtungsweise in optischer und akustischer Hinsicht so we-
nig Übereinstimmungen auf, daß sie einen ausreichend großen Abstand von-
einander wahrten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des jeweils den An-
fang der Zeichen bildenden gemeinsamen Bestandteils "NEURO". Denn der
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Grundsatz, daß der Verkehr regelmäßig die Wortanfänge stärker beachte, finde
dort seine Grenze, wo der den Anfang bildende Bestandteil keine eigenständige
Unterscheidungskraft entfalte.
Auf den von der Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand komme es
danach nicht mehr an. Es sei gleichwohl darauf hinzuweisen, daß auf der
Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Parteien keine Anhaltspunkte für
ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Klägerin ersichtlich seien.
II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-
urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Annahme
des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6
i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu, weil zwischen der Klagemarke "NEURO-
VIBOLEX" und dem angegriffenen Zeichen "NEURO-FIBRAFLEX" keine Ver-
wechslungsgefahr bestehe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-
len. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommen-
den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen ge-
kennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens.
So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeich-
nungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urt. v.
30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360, 362
- Davidoff II; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, GRUR 2004, 239 = WRP 2004,
353 - DONLINE, jeweils m.w.N.).
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b) Das Berufungsgericht ist von einer normalen Kennzeichnungskraft der
Klagemarke ausgegangen. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und
wird von der Revision auch nicht angegriffen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter unangegriffen festgestellt, daß hin-
sichtlich der von den sich gegenüberstehenden Zeichen erfaßten Waren Identi-
tät besteht. Demzufolge ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein stren-
ger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR
1999, 990, 991 = WRP 1999, 1041 - Schlüssel).
d) Den Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen hat
das Berufungsgericht dagegen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt.
aa) Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und
schriftbildlichen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annah-
me einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Urt.
v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly).
Dabei kommt es, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf
den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (BGH
GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly). Dies entspricht dem Erfahrungssatz, daß der
Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentre-
ten, und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandtei-
len und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH,
Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855
- MONOFLAM/POLYFLAM; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240,
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241 = WRP 2004, 355 - MIDAS/medAS, m.w.N.). Demzufolge kann auch ein
Bestandteil, der einer beschreibenden Angabe entnommen ist, zum Gesamt-
eindruck beitragen (BGHZ 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; BGH GRUR
1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM).
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der
Bestandteil "NEURO", der dem Verkehr wegen des ohne weiteren erkennbaren
Bezugs zum Nervensystem einen Hinweis auf die mutmaßliche Indikation des
Präparats gebe, wegen seines beschreibenden Charakters nicht bei der Fest-
stellung des Gesamteindrucks einfach außer Betracht bleiben kann, sondern
mitzuberücksichtigen ist. Bereits aus diesem Grunde ist es, wie das Berufungs-
gericht zu Recht ausgeführt hat, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen "NEURO-VIBOLEX" und
"NEURO-FIBRAFLEX" unerheblich, daß die Beklagte Inhaberin einer älteren
Marke "FIBRAFLEX" ist.
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen,
daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die ge-
gebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unter-
schiede abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 32/95, GRUR
1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 - salvent/Salventerol, m.w.N.).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen in ihrem Gesamt-
eindruck optisch und akustisch so wenig Ähnlichkeiten auf, daß eine Verwechs-
lungsgefahr nicht gegeben sei, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
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Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht hinreichend
entnehmen, wie sich nach seiner Auffassung der Gesamteindruck der sich ge-
genüberstehenden Zeichen in klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht be-
stimmt, wenn der Bestandteil "NEURO", wovon das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerfrei ausgegangen ist, bei der Feststellung des Gesamteindrucks mitzube-
rücksichtigen ist. Aus der Annahme des Berufungsgerichts, der Bestandteil
"NEURO" sei wegen seines beschreibenden Charakters nicht geeignet, den
Gesamteindruck der Zeichen wesentlich zu prägen, die sich gegenüberstehen-
den Bezeichnungen würden vielmehr durch ihre jeweiligen weiteren Bestandtei-
le "VIBOLEX" und "FIBRAFLEX" mitgeprägt, ergibt sich nicht, daß die sich ge-
genüberstehenden Zeichen nach ihrem schriftbildlichen und klanglichen Ge-
samteindruck von so geringer Ähnlichkeit sind, um bei der gegebenen Waren-
identität und normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechs-
lungsgefahr verneinen zu können.
Soweit das Berufungsgericht die in den Erwägungen des Beschlusses
des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 vorgenommene Bestimmung des
Gesamteindrucks der Zeichen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, der
das Landgericht gefolgt ist, wegen der dort seiner Ansicht nach vorgenomme-
nen zergliedernden Betrachtung übereinstimmender Vokale und Konsonanten
als nicht maßgeblich verworfen hat, läßt dies gleichfalls nicht erkennen, worin
demgegenüber das Berufungsgericht den klanglichen und schriftbildlichen Ge-
samteindruck der Zeichen sieht.
cc) In dem Beschluß des Deutschen Patentamts vom 8. Juli 1998 ist
ausgeführt, angesichts der weitgehenden Übereinstimmung in der Buchstaben-
folge "Neurofib ... leks" reichten die klanglichen Unterschiede nicht aus, die Zei-
chen in ihrem akustischen Gesamteindruck hinreichend anders zu prägen. Sie
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stimmten in den den Klang bestimmenden Merkmalen der Silbengliederung und
der Betonung überein und besäßen ähnliche Vokalfolgen "eu-o-i-a(o)-e". In
klanglicher Hinsicht dominierten die übereinstimmenden Wortteile ohnehin
durch ihre bestimmte Stellung am Zeichenanfang und -ende. Die unterschiedli-
chen Lautgruppen in der unbetonten Zeichenmitte träten nicht hinreichend her-
vor, um dem Gesamtklang eine andere Prägung zu geben; in ihrer Klangwir-
kung würden sie vielmehr wegen ihrer Klangschwäche bzw. Klangnähe ("a"/"o")
von den Gemeinsamkeiten überlagert.
dd) Diese Bestimmung des klanglichen Eindrucks der sich gegenüber-
stehenden Zeichen stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine
unzulässige zergliedernde Betrachtung dar. Sie beruht vielmehr auf der zutref-
fenden Berücksichtigung der bei der Feststellung des klanglichen Gesamtein-
drucks zu beachtenden Erfahrungssätze (zur Bedeutung der Vokalfolge bei der
Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001
- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1163 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/
ComNet). Zwar führt der Erfahrungssatz, daß der Verkehr den Wortanfang re-
gelmäßig stärker beachtet, hier wegen des beschreibenden Inhalts nicht zu ei-
ner besonderen Gewichtung des Bestandteils "NEURO". Welchen Einfluß Sil-
ben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck haben, ist eine Frage
des Einzelfalls (BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet). Im vorlie-
genden Fall kommt angesichts der gleichen Silbenzahl, der Silbengliederung
und -länge sowie der Betonung der beiden Zeichen den Abweichungen in der
Zeichenmitte keine für die Bestimmung des Gesamteindrucks maßgebliche Be-
deutung zu. Wegen des hohen Maßes an Übereinstimmungen besteht somit
eine erhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit. Unter Berücksichtigung der nor-
malen Kennzeichnungskraft und der Warenidentität kann danach eine Ver-
wechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht verneint werden.
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2. Der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand gemäß § 21
Abs. 4 MarkenG, § 242 BGB greift nicht durch.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs setzt die Verwirkung voraus,
daß bei der Beklagten infolge eines längerdauernden ungestörten Gebrauchs
der angegriffenen Bezeichnung ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist,
der ihr nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil sie aufgrund des Ver-
haltens der Klägerin darauf vertrauen konnte, diese dulde die Verwendung des
Zeichens (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 =
WRP 1998, 978 - Makalu, m.w.N.). Einen schutzwürdigen Besitzstand hat die
Beklagte jedoch nicht dargetan. Sie hat, wie schon das Landgericht ausgeführt
hat, in der ersten Instanz weder zum Grad der Bekanntheit noch zu dem Um-
satz, der unter Verwendung der Kennzeichnung erzielt worden ist, noch zum
Werbeaufwand vorgetragen. Ihr zweitinstanzlicher Vortrag zu dem auf das Prä-
parat "NEURO-FIBRAFLEX" entfallenden Umsatzanteil in den Jahren 2000 und
2001 reichte zur Darlegung eines schutzwürdigen Besitzstands schon deshalb
nicht aus, weil ein Besitzstand, der erst nach dem Einschreiten des Berechtig-
ten gegen die angegriffene Kennzeichnung entstanden ist, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1966 - Ib ZR 29/64, GRUR 1966,
427, 430 - Prince Albert, m.w.N.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 21 Rdn. 52; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 21 Rdn. 51).
Hinsichtlich des Löschungs- sowie des Schadensersatzanspruchs hängt
der Eintritt der Verwirkung zwar nicht von dem Bestehen eines wertvollen Be-
sitzstands ab (vgl. BGHZ 146, 217, 222 f. - Temperaturwächter; BGH, Urt. v.
21.11.1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 319 - Napoléon III, m.w.N.). Inso-
weit fehlt es aber an der Darlegung eines schutzwürdigen Vertrauens der Be-
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klagten darauf, die Klägerin werde nicht mehr mit solchen Ansprüchen an sie
herantreten. Schadensersatz begehrt die Klägerin nur insoweit, als Verlet-
zungshandlungen der Beklagten nach dem 1. Januar 2000 vorgenommen wor-
den sind. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagte wegen
des Widerspruchs der Klägerin gegen die Eintragung auf den Bestand der Mar-
ke "NEURO-FIBRAFLEX" nicht vertrauen konnte.
III. Danach ist auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann