Urteil des BGH vom 13.11.2003
Umgekehrte Versteigerung im Internet Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/01
Verkündet am:
13. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Umgekehrte Versteigerung im Internet
UWG § 7 Abs. 1, § 1
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Ge-
brauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen
Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder
gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß
der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann,
ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.
BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 40/01 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer
"umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.
Der Kläger ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden
von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Ge-
biet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagte)
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zählt zu den größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Ver-
wertung von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Die Beklagte bewarb am 1. Juni 1999 in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung unter dem Logo "SIXT buy a car" in einem halbseitigen Inserat eine im
Internet stattfindende Gebrauchtwagen-Auktion. In der Überschrift der Anzeige
heißt es in kleiner Schrift wie folgt: "Bei Sixt kommen topgepflegte Gebraucht-
wagen unter den Hammer. Dabei sinkt der Preis, bis der erste zuschlägt. Ohne
Risiko: Gegen Ersatz der Transportkosten können Sie das Auto zurückgeben.
Infos unter www.sixt.de". Unter der Abbildung eines Fahrzeugs ist in hervorge-
hobener Schrift zu lesen: "Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab".
Darunter findet sich in kleinerer Schrift der Hinweis: "(Dienstags im Internet: Die
Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion. Der Preis sinkt alle 15 Sekunden um 300 Mark)".
Ab der dritten Juni-Woche 1999 warb die Beklagte mit Preissenkungen von
250 DM alle 20 Sekunden.
Der Ablauf der "Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion" ist auf den Internet-Seiten
der Beklagten wie folgt dargestellt: Bei der jeden Dienstag im Internet durchge-
führten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte Internet-Nutzer teilneh-
men können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen angeboten. Preise und Da-
ten dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der dem Auktionstermin vorausge-
henden Woche im Internet abgefragt werden. Die Auktion beginnt mit einem
Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichen
Ladenpreis entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM,
bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit "Ich kaufe!" markierten
"Zuschlagbutton" geklickt hat. Anschließend wird der Auktionsgewinner von der
Beklagten per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, ob und wann er eine Besichti-
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gung des Fahrzeugs in München wünscht. Er kann von einem Erwerb des
Fahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Gegen Er-
stattung einer Überführungsgebühr (pauschal 300 DM) kann er den Pkw auch
an jeder Sixt-Station in Deutschland besichtigen. Nach der Besichtigung steht
es dem Auktionsgewinner frei, das Fahrzeug zu dem bei der Auktion zuletzt
verlangten Preis zu erwerben oder von einem Erwerb abzusehen, ohne weitere
Kosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht während der Internet-
Auktion, sondern frühestens nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion han-
dele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1
UWG. Darüber hinaus verstoße die Werbung gegen § 1 UWG, weil der ange-
sprochene Verbraucher in unzulässiger Weise von einem sachgerechten Lei-
stungswettbewerb abgelenkt und dazu verleitet werde, allein deshalb an der
Gebrauchtwagen-Auktion teilzunehmen, um in den Genuß der besonderen
Kaufvorteile zu gelangen. Schließlich sei die Werbung auch irreführend, da sie
den unzutreffenden Eindruck einer Versteigerung erwecke.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher
bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs soge-
nannte Rückwärtsauktionen für Gebrauchtwagen, bei denen die
Preise für die Gebrauchtwagen laufend sinken und der Zuschlag im
Internet erteilt wird, anzukündigen und/oder durchzuführen, insbe-
sondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend (verkleinert)
eingeblendeten Werbeanzeige geschieht:
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2001, 112 = WRP
2001, 431).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
der Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Werbung für die Internet-Auktion für
wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG sei nicht
gegeben. Zwar bewerbe die Beklagte eine Verkaufsveranstaltung, da die Aukti-
on als Werbemaßnahme und der nachfolgende Abschluß des Kaufvertrags als
Einheit gesehen werden müßten. Die Aktion der Beklagten diene jedoch nicht
der Beschleunigung des Warenabsatzes. Die Beklagte stelle wöchentlich ledig-
lich vier Fahrzeuge für die Auktion zur Verfügung. Die beanstandete "Rück-
wärtsauktion" enthalte auch keinerlei Momente, die über den normalen Ablauf
eines Gebrauchtwagenverkaufs hinausgingen.
Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken i.S. von § 1 UWG sei
bei der beworbenen Gebrauchtwagen-Auktion auch nicht gegeben, da der Kauf
nicht bereits mit dem Drücken des Zuschlagbuttons zustande komme, sondern
der Auktionsgewinner lediglich die Möglichkeit zu einem späteren Kauf erhalte.
Bis zu diesem Zeitpunkt stehe er nicht mehr unter dem "Druck der Chance" und
habe genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen. Daß die Beklagte
durch dieses aleatorische Werbemittel die Aufmerksamkeit auf sich lenke, sei
grundsätzlich nicht verwerflich.
Ebensowenig liege eine irreführende Werbung vor. Es könne offenblei-
ben, ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher den Eindruck habe, er er-
werbe ein Fahrzeug im Wege einer Versteigerung, während der Kaufvertrag
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tatsächlich erst hinterher bei Gefallen abgeschlossen werde. Denn ein solcher
Irrtum wäre jedenfalls nicht wettbewerbsrelevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es
sich bei der angekündigten Internet-Auktion nicht um eine unzulässige Sonder-
veranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG handelt und die angegriffene Werbung
auch nicht gegen §§ 1 und 3 UWG verstößt.
1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage der Prozeßfüh-
rungsbefugnis des Klägers befaßt. Es bestehen keine begründeten Zweifel an
der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nähere Ausführun-
gen dazu erübrigen sich.
2. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen,
daß es sich bei der angegriffenen Werbung nicht um die Ankündigung einer
nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung handelt. Sonderver-
anstaltungen sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 UWG Verkaufsveran-
staltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsver-
kehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Ein-
druck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen.
Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - eine nach
§ 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung schon deshalb nicht vorliegt,
weil die Auktion der Beklagten nicht in einem größeren Umfang der Beschleuni-
gung des Warenabsatzes dient als ein ohne Auktion beworbener Gebrauchtwa-
genverkauf.
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Die von der Beklagten angekündigte Verkaufsveranstaltung findet entge-
gen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht außerhalb des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs i.S. von § 7 Abs. 1 UWG statt. Das Berufungsgericht hat zu
dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG zwar keine Feststellun-
gen getroffen. Der Senat kann die Frage, ob es sich bei der Internet-Auktion um
eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
handelt, jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst abschließend
entscheiden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verkaufsveranstaltung zum re-
gelmäßigen Geschäftsverkehr gehört oder eine Unterbrechung desselben dar-
stellt, kommt es nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung
an. Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum
regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein,
wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billi-
genswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der
von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. BGHZ 103, 349, 353 - Kfz-
Versteigerung; BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 =
WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 244/95, GRUR
1998, 585, 586 = WRP 1998, 487 - Lager-Verkauf). Das ist hier der Fall.
aa) Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufe
von gebrauchten Artikeln im Internet durch private und gewerbliche Anbieter
gewöhnt. Regelmäßig werden dabei der Preis und der Berechtigte durch eine
Versteigerung ermittelt. Daß dies bei gebrauchten Kraftfahrzeugen möglicher-
weise noch nicht branchenüblich ist, steht der Annahme einer billigenswerten
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Fortentwicklung auch in diesem Bereich nicht entgegen. Auf diese Weise kann
in wirtschaftlich vernünftiger Weise auf einem überörtlichen Markt der vom Ver-
kehr für den angebotenen Gebrauchtwagen akzeptierte Preis leicht ermittelt
werden.
bb) Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion bedarf es - anders als bei
einer herkömmlichen Versteigerung, bei der der Kaufvertrag nach § 156 Satz 1
BGB durch Zuschlag zustande kommt - nicht eines besonderen Schutzes des
Verbrauchers vor Irrtümern in der Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolg-
reicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu ei-
ner Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung. Der Aukti-
onsgewinner kann sich daher sowohl vor als auch nach der Versteigerung in
aller Ruhe über Konkurrenzangebote informieren und seine Entscheidung für
oder gegen einen Erwerb des Fahrzeugs nach reiflicher Überlegung treffen.
b) Die angegriffene Werbung verstößt auch nicht gegen § 1 UWG. Sie
enthält keinen wettbewerbswidrigen Einsatz sogenannter aleatorischer Reize.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder
der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige
noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für
sich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG
erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände
vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen
(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000,
724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003,
626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II). Wettbewerbswidrig
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ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die
freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu be-
einflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten,
sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Ge-
winnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR
1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821
- Space Fidelity Peep-Show; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteige-
rung II).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei angenommen, daß bei der hier in Rede stehenden Werbung für eine
"umgekehrte Versteigerung" eines Gebrauchtwagens im Internet mit in be-
stimmten Zeitintervallen fallendem Preis die gemäß § 1 UWG erforderlichen
besonderen Unlauterkeitsumstände fehlen.
(1) Die beanstandete Werbeanzeige enthält aleatorische Elemente. Die-
se liegen darin, daß bei der angekündigten (umgekehrten) Gebrauchtwagen-
Auktion der Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen in zuvor be-
stimmten zeitlichen Abständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag
sinkt und der Zuschlag für die Kaufoption demjenigen erteilt wird, der zuerst den
aktuellen Preis akzeptiert. Der Leser entnimmt der Anzeige, daß der Kaufpreis
während der Internet-Auktion alle 20 bzw. 25 Sekunden um 250 bzw. 300 DM
sinkt. Der von der Anzeige ausgehende Anreiz zum näheren Befassen mit dem
Angebot und zum Mitwirken bei der Auktion wird daher mit ablaufender Zeit
stärker und löst eine steigende suggestive Wirkung aus. Allein der Anreiz, durch
Zuwarten mit dem zweimaligen Anklicken des markierten Zuschlagbuttons "Ich
kaufe!" einen höheren "Gewinn" erzielen zu können, da weniger gezahlt werden
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muß, führt bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-
digen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Ange-
bots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig wegen des
"Spiels" verleiten zu lassen. Die Befürchtung eines potentiellen Käufers, ein
anderer Käufer könnte ihm bei weiterem Abwarten zuvorkommen, gehört zum
allgemeinen geschäftlichen Verkehr. Der aleatorische Reiz der hier zu beurtei-
lenden Internet-Auktion ist eher gering. Der Teilnehmer wird nicht angeregt,
aktiv mitzubieten. Er muß lediglich abwarten, ob der Startpreis auf den von ihm
erhofften Preis absinkt, um sich dann für das Angebot zu entscheiden.
(2) Der Annahme zusätzlicher besonderer Umstände, die eine unsachli-
che Beeinflussung des Kaufentschlusses durch die beworbene umgekehrte
Gebrauchtwagen-Auktion begründen, steht des weiteren entgegen, daß die An-
schaffungskosten für die angebotenen Gebrauchtwagen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition darstellen. Der Verbraucher wird
sich mit dem Erwerb des beworbenen Pkw erfahrungsgemäß nur nach reiflicher
Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (BGH, Urt. v.
26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM
Umwelt-Bonus; BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II).
Eine weitere Überlegungszeit steht dem Auktionsteilnehmer bei der von der
Beklagten beworbenen umgekehrten Gebrauchtwagen-Auktion deshalb zur
Verfügung, weil er nach seinem "Auktionsgewinn" die freie Wahl hat, ob er das
"ersteigerte" Fahrzeug erwerben möchte oder nicht. Der Kunde kann seine Ent-
scheidung überdenken und ohne finanzielles Risiko rückgängig machen. Er
muß lediglich für den Fall, daß er sich das Fahrzeug zu einer Besichtigung zu
einer in Deutschland gelegenen Sixt-Station bringen läßt, die dafür anfallenden
(pauschal berechneten) Transportkosten tragen.
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Damit fehlt es an einer wettbewerbsrechtlich sittenwidrigen Ausnutzung
des Spieltriebs auch für den Fall, daß der Verbraucher aufgrund der blickfang-
artig herausgestellten Werbung zunächst annehmen sollte, er erwerbe das
Fahrzeug verbindlich bereits mit dem "Zuschlag".
(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine wettbewerbswidrige
Verleitung zum Kauf auch nicht der Aufforderung der Beklagten entnommen
werden, der Auktionsgewinner möge das Fahrzeug vor einem endgültigen Er-
werb besichtigen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hinge-
wiesen, daß der Auktionsgewinner nicht genötigt ist, sich zur Abholung des
"Gewinns" in ein Geschäftslokal der Beklagten zu begeben, und daß sich der
aleatorische Reiz gegebenenfalls vor dem Computer in den eigenen vier Wän-
den "auf- und auch wieder abbaut".
Das von der Revision angesprochene Gefühl der Peinlichkeit, das sie
darin sieht, daß der Kunde mit der Abstandnahme vom Kauf sich dem
(Selbst-)Vorwurf aussetzt, die Kaufaktion der Beklagten "mißbraucht" zu haben,
vermag das Kaufverhalten nicht, jedenfalls aber nicht nennenswert zu beein-
flussen und kann daher vernachlässigt werden.
c) Das Berufungsgericht hat des weiteren rechtsfehlerfrei angenommen,
daß die Werbung für die angekündigte Internet-Auktion nicht irreführend i.S.
von § 3 UWG ist. Es hat dabei offengelassen, ob der angesprochene Verbrau-
cher aus der Werbung den Eindruck gewinnen könne, er erwerbe das angebo-
tene Fahrzeug bereits im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Aukti-
on, obwohl der Kaufvertrag erst später bei Gefallen des Pkw abgeschlossen
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werde. Ein solchermaßen erzeugter Irrtum sei jedenfalls nicht wettbewerbsrele-
vant. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Revision meint demgegenüber unter Wiederholung des Vortrags des
Klägers, eine wettbewerbswidrige Irreführung liege darin, daß der Verbraucher
mit der beworbenen Aktion die fehlerhafte Vorstellung verbinde, es werde ein
öffentlich bestellter Versteigerer tätig, es gehe somit alles mit rechten Dingen
zu. Das Berufungsgericht hat für eine dahingehende Fehlvorstellung des Ver-
brauchers, der sich aufgrund der Werbeanzeige der Beklagten mit dem Kauf
eines Gebrauchtfahrzeugs befaßt, zu Recht keine Anhaltspunkte entnehmen
können, ohne hierzu etwas ausführen zu müssen.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert