Urteil des BGH vom 09.04.2013

BGH: täterschaft, unterbringung, alkohol, beweiswert, skh, wahrscheinlichkeit, abrede, konsum, geschäft, bezahlung

5 StR 58/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 24. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt
mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen entwendete der im Zeitpunkt der Haupt-
verhandlung 38-jährige Angeklagte im Juli 2009 in einem Supermarkt in
S. eine Flasche Alkohol, die er unter seiner Kleidung versteckte. Als
er das Geschäft ohne Bezahlung der Flasche verließ, wurde er von der Kas-
siererin verfolgt und aufgefordert, die Flasche zu bezahlen. Ohne darauf zu
erwidern, schlug der Angeklagte ihr mit der Faust ins Gesicht und entfernte
sich unter Mitnahme der Flasche vom Tatort.
Das Landgericht ist
– sachverständig beraten – zu der Überzeugung
gelangt, dass bei dem bereits seit September 1995 mit zwei kurzen Unter-
brechungen im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebrachten Angeklag-
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ten neben einer leichten Intelligenzminderung eine Alkoholabhängigkeit vor-
liegt, die bereits zu alkoholbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensverän-
derungen geführt hat. Am Tattag war der Angeklagte aus dem geschlosse-
nen Wohnbereich eines Heimes in W. entwichen und hatte sich
nach S. begeben. Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht
davon aus, dass bei der Tat „die Beschaffung von Alkohol und der schnellst-
mögliche Konsum sein vorde
rstes Begehren“ gewesen seien (UA S. 12). Es
gelangt zu dem Schluss, dass zur Tatzeit seine Steuerungsfähigkeit erheb-
lich vermindert gewesen und er aufgrund der Kombination aus fortbestehen-
der Alkoholabhängigkeit, der dadurch eingetretenen Veränderung seiner
Persönlichkeit sowie seiner leichten intellektuellen Minderbegabung auch
weiterhin gefährlich sei. Aus diesem Grund hat das Landgericht den Ange-
klagten erneut in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt bereits nicht die An-
nahme der Täterschaft des Angeklagten.
Das Urteil verhält sich nicht ausdrücklich dazu, aufgrund welcher Indi-
zien sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt
hat. Insoweit kommt in erster Linie sein Wiedererkennen durch die als Zeugin
vernommene Geschädigte in Frage. Indes bleibt offen, unter welchen Um-
ständen und in welcher Situation dieses Wiedererkennen erfolgt ist. Ange-
sichts dessen ist es für den Senat nicht überprüfbar, ob der Identifizierungssi-
tuation eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, der das Landgericht in
seiner Beweiswürdigung hätte Rechnung tragen müssen (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 25. September 2012
– 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, und
vom 25. Januar 2006
– 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212). Diese ist insbe-
sondere bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung zu berücksich-
tigen, die nach der Darstellung im Urteil nahe liegt.
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Dass der Angeklagte rund fünf Stunden nach der Tat in S.
volltrunken als hilflose Person von der Polizei aufgegriffen wurde, ist für sich
genommen kein hinreichendes Indiz für seine Täterschaft. Das Urteil lässt
insoweit offen, wann und aufgrund welcher Umstände ihm die Tat zugeord-
net wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Geschädigte und die wei-
tere Tatzeugin, die den Angeklagten indes nicht wiedererkannt hat, eine Be-
schreibung des Täters abgegeben hatten und inwieweit diese gegebenenfalls
mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten korrespondierte. Dem Urteil lässt
sich auch nicht entnehmen, welche Art von Alkohol der Angeklagte entwen-
det haben soll und ob bei ihm eine Flasche gefunden wurde, die als Beute-
gegenstand in Frage kommt.
Dem Umstand, dass der Angeklagte den Tatvorwurf
„nicht in Abrede
gestellt
“ hat, kommt hier kein Beweiswert zu. Nach seinen Angaben kann er
sich an die Tat nicht mehr erinnern und auch nicht mehr sagen, wie er von
W. nach S. gekommen ist. Ob es sich hierbei um eine
Schutzbehauptung handelt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Dagegen
spricht die wiedergegebene
Ansicht des Sachverständigen, dass die „später
aufgetretene Amnesie“ auf den nach der Tat herbeigeführten Rauschzustand
zurückzuführen sei (UA S. 14). Angesichts dessen kann der Einlassung des
Angeklagten nicht mehr entnommen werden, als dass er sich selbst die Tat
zutraut.
3. Sollte die neue Verhandlung zum Nachweis einer Täterschaft des
Angeklagten führen, wird die Beutesicherungsabsicht im Sinne des § 252
StGB zu prüfen und zu belegen sein. Bei der Entscheidung über die Anord-
nung einer Maßregel nach § 63 StGB wäre folgendes zu berücksichtigen:
Im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten wird sich
das neue Tatgericht damit auseinanderzusetzen haben, dass die Tat mittler-
weile mehr als drei Jahre zurückliegt und der Angeklagte in dieser Zeit auf
der Grundlage der Unterbringungsentscheidung des Landgerichts Bautzen
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vom 2. Mai 1995 weiter im SKH A. behandelt worden ist. Das neue
Tatgericht wird sich hier insbesondere mit etwaigen zwischenzeitlichen Be-
handlungsfortschritten und etwa gegebenen weiteren Verhaltensauffälligkei-
ten auseinanderzusetzen haben.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Maßregel
wird es zu beachten haben, dass auf der einen Seite die Tat nach ihren kon-
kreten Umständen an der Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB liegt, auf der
anderen Seite der Angeklagte bereits seit September 1995 im psychiatri-
schen Krankenhaus untergebracht ist, wobei offenbar jedenfalls bis zum Tat-
zeitpunkt keine nachhaltigen Therapieerfolge erzielt werden konnten. Mit
welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten schwerer wiegende Taten
als die hier begangene erwartet werden können, ist in dem angefochtenen
Urteil nicht nachvollziehbar begründet.
Im Übrigen kann die nochmalige Anordnung einer Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus neben einer bereits bestehenden Anord-
nung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommen,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Erreichung des Maßregel-
ziels erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die nicht bereits der
erste Maßregelausspruch zeitigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2010
– 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41, und vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06,
BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6). Auch dies ist im angefochtenen
Urteil nicht nachvollziehbar begründet (vgl. UA S. 18).
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Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht
hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG
zu beachten hat. Vor einer erneuten Hauptverhandlung sollte geprüft werden,
ob das Verfahren im Blick auf die weiterhin vollzogene Unterbringung nach
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt werden sollte.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay
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