Urteil des BGH vom 15.02.2000

BGH (stpo, bestellung, antrag, beistand, wahl, bewilligung, vergewaltigung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 34/00
vom
15. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2000 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin B. wird für die Revisioninstanz
Rechtsanwältin K. aus Nürnberg als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin K. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt näm-
lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin K. beigeordnet
(Bd. I Bl. 168 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 397a Rdn. 17).
- 3 -
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Schäfer Granderath Wahl
Schomburg Schluckebier