Urteil des BGH vom 27.07.2006
BGH (stpo, strafzumessung, wegfall, verurteilung, bundesanwaltschaft, schuldspruch, gabe, gesamtstrafe, strafsache)
5 StR 264/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 17. Februar 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, dass der der ersten Gesamt-
strafe zugrunde liegende Schuldspruch insoweit abgeän-
dert wird, dass der Angeklagte statt wegen „Betruges in
32 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkun-
denfälschung“ wegen „Betruges in 32 Fällen, davon in
fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ verurteilt
ist (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom
22. Juni 2006).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
- 3 -
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann aufgrund der Strafzumessung im Fall 15 der Urteilsgründe ausge-
schlossen werden, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen
Urkundenfälschung zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätte.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal