Urteil des BGH vom 31.08.2010

BGH (unterbringung, freiheitsstrafe, stgb, strafe, dauer, strafkammer, aufhebung, sache, schuldspruch, prüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 309/10
vom
31. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 16. April 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zu-
sammentreffenden Fällen schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstra-
fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung nach § 64
StGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von
sechs Monaten bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten
mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Da die Tat des Angeklagten, wie die
Strafkammer zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie aber als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zu
bezeichnen. Zudem muss zum Ausdruck kommen, dass der Angeklagte bei
dem Bemühen, sich im Besitz seiner Diebesbeute zu erhalten, kurz hinterein-
ander zwei Mitarbeiter des Kaufhauses mit seinem Pfefferspray verletzt hat. Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die
Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, halten sachlichrechtlicher Prüfung
stand. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes die Dauer des teilweisen
Vorwegvollzugs der Strafe nicht aufgrund einer notwendigen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 478/08 mwN) individuellen Festlegung
der voraussichtlichen Therapiedauer bestimmt. Es hat vielmehr, ausgehend von
einer "üblichen" Therapiedauer von ein bis zwei Jahren, zugunsten des Ange-
klagten eine Therapiedauer von 13 ½ Monaten angenommen und somit unter
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Berücksichtigung von § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorweg-
vollzug von 6 Monaten errechnet.
Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer des Vorweg-
vollzugs der Freiheitsstrafe. Da sich der Angeklagte in Freiheit befindet und of-
fensichtlich in dieser Sache auch keine Untersuchungshaft verbüßt hat, ist nicht
auszuschließen, dass eine auf sachverständiger Beratung beruhende Prognose
über die notwendige Therapiedauer dazu führen könnte, dass der Angeklagte
unmittelbar in den Maßregelvollzug geladen werden kann und die Chance er-
hält, bei erfolgreicher Therapie vorzeitig entlassen zu werden, ohne in den
Strafvollzug verlegt werden zu müssen.
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Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer