Urteil des BGH vom 22.06.1983

Abgasemissionen Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/98
Verkündet am:
11. Mai 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeam-
tin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Abgasemissionen
UWG § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV)
vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19
a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren
Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unter-
lassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.
b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbe-
werbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit
wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten
grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es
Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn
es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist.
Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften
der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf
bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraus-
setzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und
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denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der
Mitbewerber zukommt.
BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm
LG Detmold
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 11. November 1997 wird auf Kosten der
Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste
Hilfsantrag vollständig und der zweite Hilfsantrag insoweit, als
dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernahme und den Ankauf
von Holzresten und Holzstäuben zu nicht marktüblichen Preisen
gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen
werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 betreiben Werke zur Herstel-
lung und zum Vertrieb von Haupt- und Nebenerzeugnissen der holzverarbei-
tenden Industrie; streitig ist, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1 jeweils
sowohl Span- als auch Faserplatten herstellen. Die Beklagte zu 2 ist persön-
lich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 bis 5
sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
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Die Beklagte zu 1 erzeugt den Dampf für die Produktion der Platten
durch eine - aus zwei Kesseln bestehende - Dampfkesselanlage. Die Anlage,
die seit etwa 1970 in Betrieb ist, arbeitete ursprünglich mit Heizöl. Sie wurde
aufgrund von Genehmigungen, die in den Jahren 1981 und 1986 erteilt wur-
den, auf die Befeuerung mit Holz- und Spanplattenresten sowie Holzstäuben
umgestellt.
Bei der im Jahr 1986 erteilten Genehmigung wurde der Beklagten zu 1
auferlegt, die Anlage so zu errichten, daß beim Einsatz fester Brennstoffe ei-
ne Kohlenmonoxid-Massenkonzentration von 250 mg/m
3
im Abgas nicht über-
schritten werde. Da dies nicht erreicht wurde, erließ das Staatliche Gewerbe-
aufsichtsamt - später Staatliches Umweltamt - in Minden am 15. Oktober 1990
eine entsprechende Ordnungsverfügung. Der Widerspruch wurde - mit der
Maßgabe einer Änderung der gesetzten Fristen - zurückgewiesen. Die An-
fechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheids wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hält beim Betrieb ihrer Dampfkesselanlage die in der
Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom
22.6.1983, BGBl. I S. 719) festgesetzten Grenzwerte der Schadstoffimmissio-
nen (eine Kohlenmonoxid-Massenkonzentration im Abgas von 250 mg/m
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und
eine Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Massenkonzentration im Abgas
von 650 mg/m
3
) zumindest nicht durchweg ein. Das Staatliche Umweltamt
Minden hat deshalb gegen sie am 18. Januar 1996 ein Bußgeld von
17 Mio. DM verhängt und am 23. Januar 1996 eine Ordnungsverfügung zur
Untersagung des Einsatzes fester Brennstoffe in der Kesselanlage ab dem
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1. März 1996 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch nicht durchgesetzt,
nachdem die Beklagte zu 1 am 13. April 1996 in einer Besprechung unter
Beteiligung von Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, des Regierungspräsi-
denten Detmold, der Stadt H. und des Staatlichen Umweltamtes
Minden bestimmte Zusagen für die Nachrüstung der bestehenden Kesselan-
lage und die Errichtung des geplanten neuen Kesselhauses gemacht hatte.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 dadurch wett-
bewerbswidrig handele, daß sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse die
zulässigen Grenzwerte für Schadstoff-Immissionen überschreite. Sie ver-
schaffe sich durch diese Rechtsverstöße, die sie bewußt begehe, obwohl es
ihr möglich wäre, die Grenzwerte einzuhalten, einen unzulässigen Vorsprung
im Wettbewerb. Die Beklagte zu 1 spare durch die Überschreitung der
Grenzwerte nicht nur erhebliche Umrüstungskosten, sie könne dadurch auch
günstiger anbieten. Durch Preisunterbietung habe sie den Klägerinnen bereits
Lieferaufträge abgenommen. Ihr Verhalten verschaffe der Beklagten zu 1
auch Wettbewerbsvorteile im Zusammenhang mit der Entsorgung von Holzre-
sten und Holzstäuben, die in der Dampfkesselanlage verfeuert würden. Die
Klägerinnen seien deshalb berechtigt, von der Beklagten zu 1, aber auch von
der für sie handelnden Beklagten zu 2 und deren Geschäftsführern, den Be-
klagten zu 3 bis 5, Unterlassung zu verlangen.
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Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen,
a) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in
H. zu betreiben, wenn die Kohlenmonoxid-Massen-
konzentration im Abgas beim Betrieb, bezogen auf die in § 3
Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Groß-
feuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volumenge-
halte an Sauerstoff im Abgas, mehr als 250 mg/m
3
beträgt;
b) ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in
H. zu betreiben, wenn die Massenkonzentrationen im
Abgas an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid beim Betrieb,
bezogen auf die in § 3 Abs. 3, §§ 10 und 15 der Dreizehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen
- 13. BImSchV) angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im
Abgas, mehr als 650 mg/m
3
betragen.
Daneben haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Landgericht
Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Fest-
stellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.
Die Beklagten haben gegenüber der Klage vorgebracht, wettbewerbs-
rechtliche Ansprüche könnten grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß
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bei der Produktion gegen Immissionsschutzvorschriften verstoßen werde. Je-
denfalls handelten sie aber nicht wettbewerbswidrig, weil die Dampfkes-
selanlage insgesamt weit weniger als die zugelassene Menge an Schadstof-
fen ausstoße und die im Einzelfall vorkommenden Grenzwertüberschreitun-
gen nicht böswillig seien. Seit der Besprechung mit den zuständigen Behör-
den am 13. April 1996 seien die Grenzwertüberschreitungen durch besondere
Maßnahmen ganz erheblich vermindert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Anträge auf Verurteilung
der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadenser-
satzpflicht nicht weiterverfolgt. Hilfsweise zu ihrem Hauptantrag haben die
Klägerinnen nunmehr zusätzlich beantragt, die Beklagten unter Androhung
von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) im Werk der Beklagten in H. produzierte Span- und
Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, falls
- diese mit Dampfenergie hergestellt worden sind, die in einer
Dampfkesselanlage erzeugt worden ist, bei deren Betrieb
Kohlenmonoxid-Massenkonzentrationen - bezogen auf die in
§ 3 Abs. 3 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) angegebenen Volu-
mengehalte an Sauerstoff - im Abgas von 250 mg/m
3
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und/oder Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid - bezogen auf die in § 3 Abs. 3, § 10 und
§ 15 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Groß-
feuerungsanlagen 13. BImSchV) angegebenen Volumenge-
halte an Sauerstoff - im Abgas von 650 mg/m
3
überschritten
werden und
- die marktüblichen Verkaufspreise unterschritten werden;
b) äußerst hilfsweise,
zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk der Beklag-
ten in H. Holzreste und Holzstäube zu nicht marktübli-
chen Preisen zu übernehmen bzw. anzukaufen, insbesondere,
wenn dies zu Preisen von 25,-- DM bis 30,-- DM/t geschieht,
falls beim Betrieb der Dampfkesselanlage Kohlenmonoxid-
Massenkonzentrationen und/oder Stickstoffmonoxid und Stick-
stoffdioxid-Massenkonzentrationen im Abgas, die die in lit. a an-
geführten Grenzwerte übersteigen, emittiert werden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewie-
sen.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zu-
rückweisung die Beklagten beantragen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Verbotsbe-
gehren der Klägerinnen insgesamt unbegründet sei. Die Klägerinnen seien
zwar aktuelle oder zumindest potentielle Wettbewerber der Beklagten zu 1,
sie könnten aber aus den Verstößen der Beklagten gegen Umweltschutzvor-
schriften keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
Es könne zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden, daß
die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5 (diese als Mitstörer) bei dem
Betrieb der Dampfkesselanlage die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid
und Stickstoffoxid überschritten hätten. Ein solcher Gesetzesverstoß im Vor-
feld wettbewerblicher Betätigung könne auch wettbewerbsrechtlich relevant
sein, sobald der Verletzer mit den so hergestellten Waren in den Wettbewerb
eintrete.
Bei Verstößen gegen Vorschriften des Umweltschutzrechts, die - wie
zum Beispiel die Einleitung von gefährlichen Stoffen in das Grundwasser -
schlechthin nicht hinnehmbar seien, möge es sein, daß neben dem Verbot
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch ein wettbewerbs-
rechtliches Verbot ausgesprochen werden könne. Hier gehe es jedoch nur um
einen Schadstoffausstoß bei der Produktion, der nach den Immissionsschutz-
vorschriften erst bei einem Überschreiten der Grenzwerte unzulässig werde.
Da sich das Verhalten eines Verletzers deshalb nicht grundsätzlich von dem
seiner Wettbewerber unterscheide, wäre es nicht sachgerecht, bereits eine
- möglicherweise nur geringe - Grenzwertüberschreitung als wettbewerbswid-
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rig anzusehen. Erforderlich sei hierfür vielmehr eine Bewertung aller Umstän-
de des Einzelfalls.
Im Bereich des Umweltschutzrechts müsse das Wettbewerbsrecht die
Entscheidungen der vorrangig zuständigen Behörden hinnehmen, soweit sie
die öffentlich-rechtlichen Beziehungen und Rechte eines Wettbewerbers re-
gelten. Dies gelte nicht nur für formelle Ausnahmegenehmigungen. Die zu-
ständigen Behörden könnten bei einer Kollision verschiedener Interessen im
Rahmen des Umweltschutzes mit einem reichen Instrumentarium einen inter-
essengerechten Ausgleich finden, wobei sie vor allem das Allgemeininteresse
zu wahren hätten. Dieses könne jedoch bei einer wettbewerbsrechtlichen
Auseinandersetzung von Konkurrenten, die vorrangig ihre eigenen Interessen
verfolgten, nicht in gleicher Weise zum Durchbruch kommen. Die umfassende
Kompetenz der Behörden würde unterlaufen, wenn entgegen ihrer Entschei-
dung Umweltschutzvorschriften allein auf wettbewerbsrechtlichem Weg
durchgesetzt würden.
Die zuständigen Behörden hätten hier am 13. April 1996 mit den Be-
klagten eine Besprechung abgehalten, deren Ergebnis als Stillhalteabkom-
men zu qualifizieren sei. Die Beklagten hätten zugesagt, bestimmte Maßnah-
men zur Verbesserung des Immissionsschutzes durchzuführen. Im Gegenzug
hätten die Behörden von Zwangsmaßnahmen vorerst abgesehen, um so ins-
gesamt eine einvernehmliche Regelung des komplexen Problems herbeizu-
führen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Grundlage für dieses Stillhalteab-
kommen inzwischen entfallen sei.
Der weitere Betrieb der Spanplattenproduktion sei demgemäß nicht
schon deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagten die Grenzwerte beim
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Schadstoffausstoß nicht unbedingt einhielten. Die Beklagten setzten sich
nicht eigenmächtig und willkürlich nur zur Erzielung eines eigenen Wettbe-
werbsvorteils über Umweltschutzvorschriften hinweg. Das Stillhalteabkommen
zeige vielmehr, daß sachliche Gründe vorlägen, die das unbedingte Einhalten
der Grenzwerte nicht in jeder Hinsicht als zumutbar erscheinen ließen.
Das Stillhalteabkommen zwischen den Beklagten und den zuständigen
Behörden berühre keine den Klägerinnen zugeordneten Wettbewerbsposi-
tionen. Ein bestimmter Standard des Umweltschutzes sei noch nicht endgültig
festgesetzt. Der Behörde müsse es daher möglich bleiben, ihre Zielvorstel-
lungen ohne Störung durch Dritte zu verwirklichen. Dies gelte hier auch dann,
wenn das Stillhalteabkommen die Interessen der Mitbewerber ermessensfeh-
lerhaft nicht mitberücksichtigt haben sollte. Solange dieses Abkommen Be-
stand habe, dürften die Beklagten ihr Verhalten danach ausrichten.
Da die von den Klägerinnen gerügten Grenzwertüberschreitungen
schon für sich genommen nicht wettbewerbswidrig seien, komme es nicht
mehr darauf an, ob wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche voraus-
setzten, daß die Beklagten aus den Verstößen gegen Umweltschutzbestim-
mungen einen wettbewerblichen Vorteil gezogen hätten.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben im Ergebnis
ohne Erfolg.
1. Mit den beiden Hauptanträgen begehren die Klägerinnen, den Be-
klagten zu verbieten, ein Werk zur Herstellung von Span- und Faserplatten in
H. zu betreiben, wenn die Emissionen an Kohlenmonoxid und Stick-
stoffoxiden unter Verstoß gegen die gesetzlichen Immissionsschutzvorschrif-
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ten bestimmte Grenzwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Revision
haben diese Anträge nicht auch zum Gegenstand, daß sich die Beklagte zu 1
durch die Art und Weise des Betriebs des Werkes Wettbewerbsvorteile auf
dem Entsorgungsmarkt verschaffe, weil die Anträge nicht darauf abstellen, in
welcher Weise die Brennstoffe beschafft werden.
Diese Klageanträge sind schon deshalb unbegründet, weil das mit ih-
nen beanstandete Verhalten auch bei Unterstellung des Klagevorbringens
nicht von § 1 UWG erfaßt wird, da es kein Handeln im geschäftlichen Verkehr
im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese bezieht sich nur auf wettbewerbli-
ches Handeln, d.h. auf ein Verhalten, mit dem auf das Wettbewerbsgesche-
hen eingewirkt wird. Betriebsinterne Vorgänge gehören nicht dazu (vgl. BGH,
Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119 f. = WRP 1971, 67 - Bran-
chenverzeichnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl.
UWG Rdn. 208; Köhler/Piper, UWG, Einf. Rdn. 159 f.; Gloy/Jacobs/
Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 47 Rdn. 35; Fran-
ke, Arbeitsschutz und unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 41 ff.; Mees in Fest-
schrift für Traub, 1994, S. 275, 278 f.; Ziegler, Der Vorsprung durch Rechts-
bruch von Umweltschutzvorschriften, 1998, S. 68 f., 128, 189 f.; Sack, WRP
1998, 683, 686 f.). Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren
für den späteren Vertrieb ist in diesem Sinn ein rein betriebsinterner Vorgang
und kann deshalb nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegrif-
fen werden.
2. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Klägerinnen, die Beklag-
ten zu verurteilen, Span- und Faserplatten anzubieten und zu vertreiben, die
in dem Werk der Beklagten zu 1 in H. unter Benutzung von Dampfe-
nergie aus einer Dampfkesselanlage hergestellt worden sind, wenn die Emis-
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sionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden unter Verstoß gegen die ge-
setzlichen Immissionsschutzvorschriften bestimmte Grenzwerte überschreiten
und die Verkaufspreise der Span- und Faserplatten die marktüblichen Preise
unterschreiten.
a) Dieser Hilfsantrag ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-
gerichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er
nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Man-
gel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ
135, 1, 6 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR
2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungs-
anträge).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen
sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im
Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen
bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v.
15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 -
Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswieder-
holende Unterlassungsanträge). Diesen Anforderungen genügt der erste
Hilfsantrag nicht, weil er den unbestimmten Begriff "marktübliche Verkaufs-
preise" enthält. Das Bestimmtheitsgebot steht zwar nicht in jedem Fall der
Verwendung von Begriffen, die näherer Präzisierung bedürfen, entgegen. Es
ist jedoch nicht generell und nach unzweifelhaften Maßstäben feststellbar, wo
bei Span- und Faserplatten die Grenze zwischen "marktüblichen" und "nicht
marktüblichen" Verkaufspreisen zu ziehen ist. Damit würde hier die Bestim-
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mung der Grenzlinie in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl.
dazu - zu der Wendung "regelmäßig gefordert und auch regelmäßig gezahlt" -
BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 -
Setpreis). Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei Berücksich-
tigung des mit der Klage verfolgten Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf
das Bedürfnis des Gegners, nicht einer erheblichen Rechtsunsicherheit aus-
gesetzt zu werden - und dies gerade bei der im Wettbewerb besonders wich-
tigen Preisgestaltung -, nicht hinnehmbar.
Der Abweisung des ersten Hilfsantrags als unzulässig statt als unbe-
gründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerinnen Revision eingelegt ha-
ben (vgl. BGHZ 125, 41, 45; BGH, Urt. v. 5.3.1990 - II ZR 86/89, WM 1990,
630, 631 = NJW-RR 1990, 739, jeweils m.w.N.).
b) Die Unbestimmtheit des ersten Hilfsantrags hat nicht zur Folge, daß
die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um den Klägerinnen Gelegenheit zur
Neufassung dieses Antrags zu geben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 438, 441
- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Denn den Klägerinnen
steht kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf den der erste
Hilfsantrag nach einer Klarstellung des unbestimmten Begriffs "marktübliche
Verkaufspreise" gestützt werden könnte, weil gegen ein Verhalten, wie es im
ersten Hilfsantrag umschrieben ist, aus § 1 UWG wegen dessen beschränk-
ten Schutzzwecks keine Ansprüche hergeleitet werden können.
(1) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbe-
werber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel
und Methoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die
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Lage versetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er
durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet
oder befürchten muß (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989,
116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot). Die Anspruchsnorm ist so die
Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen Grundcha-
rakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers nicht
dadurch, daß die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 1 UWG zugleich den
Interessen der anderen Wettbewerber und sonstigen Marktbeteiligten, insbe-
sondere der selbst nicht anspruchsberechtigten Verbraucher, und dem Allge-
meininteresse an einem lauteren Wettbewerb dienen soll und durch § 13
UWG der Kreis der Anspruchsberechtigten - wegen des betroffenen Interes-
ses der Allgemeinheit - auf bestimmte andere Mitbewerber, Verbände und
Kammern erweitert ist (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 4
Rdn. 13; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 54 ff.; Groß-
komm/Erdmann, UWG, § 13 Rdn. 6; Bornkamm, GRUR 1996, 527, 529).
Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wett-
bewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen,
ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen aus-
zulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v.
6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-
Box; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, 1970, S. 247, 275;
Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 118). Im Einklang mit dem delikts-
rechtlichen Grundcharakter des § 1 UWG beinhaltet dies zugleich, daß diese
Vorschrift nicht als Grundlage für Klagen herangezogen werden kann, mit de-
nen - vergleichbar einer Popularklage - Verstöße gegen gesetzliche Bestim-
mungen im Vorfeld des Wettbewerbshandelns verfolgt werden, die zwar in
irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen der Mitbewer-
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ber haben, die aber selbst nicht als Wettbewerbsverhalten zu qualifizieren
sind und auch nicht geeignet sind, dem eigentlichen Wettbewerbsverhalten
den Charakter eines gerade in wettbewerblicher Hinsicht unlauteren Han-
delns zu geben.
(2) Bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG kann das mit
dem ersten Hilfsantrag angegriffene Verhalten nicht bereits deshalb als sit-
tenwidrig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil es dabei um
Verstöße gegen §§ 18, 4 und § 19 der 13. BImSchV geht und damit um Ver-
stöße gegen wertbezogene Vorschriften. Die genannten Bestimmungen sind
wertbezogen, weil sie ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz, auf
das sie gestützt sind, dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter
dienen, insbesondere dem Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1229;
BGHZ 105, 277, 280 - Umweltengel). Auch wenn zu unterstellen ist, daß bei
dem Betrieb des Werkes in H. in erheblichem Umfang gegen die
genannten Vorschriften verstoßen worden ist, kann darauf allein der Vorwurf
der (wettbewerbsbezogenen) Sittenwidrigkeit nicht gestützt werden.
aa) Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sit-
tenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutz-
zweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des
Verhaltens nach seinem konkreten Anlaß, seinem Zweck, den eingesetzten
Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Ein Wettbewerbshan-
deln kann demgemäß auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein, wenn es
zwar nicht selbst gegen ein Gesetz verstößt, sein Charakter als ein marktbe-
zogenes Verhalten aber maßgeblich durch einen vorausgegangenen oder
nachfolgenden Gesetzesverstoß bestimmt wird (vgl. BGHZ 28, 54, 67 - Direkt-
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verkäufe; 120, 320, 324 f. - Tariflohnunterschreitung; Baumbach/Hefermehl
aaO § 1 UWG Rdn. 663; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Mees aaO S. 275,
276 ff.).
Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein
Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes -
dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit
der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezoge-
nen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge,
daß es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände be-
darf. Dies hat seinen Grund darin, daß es auch dann, wenn die verletzte
Norm selbst keinen unmittelbar wettbewerbsbezogenen Zweck verfolgt, in der
Zielsetzung des § 1 UWG liegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Miß-
achtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ
140, 134, 138 f. - Hormonpräparate; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-
Box).
Der Grundsatz, daß die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen, die
dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie der Gesundheit der Bevölkerung oder
der Umwelt dienen, auch die (wettbewerbsbezogene) Sittenwidrigkeit indi-
ziert, kann aber jedenfalls auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Ge-
setzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm
erst nachfolgt, nicht übertragen werden, weil bei diesen der Gesetzesverstoß
nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammenfällt, sondern nur in
einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit ihm steht (vgl. auch
Sack, WRP 1998, 683, 687). Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen
grundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes da-
nach, ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen
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als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Dies verlangt auch die
beschränkte Zielsetzung dieser Vorschrift, die nicht mißverstanden werden
darf als Grundlage für Individualansprüche gegen Rechtsverletzungen jeder
Art, die in irgendeiner Form Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen
haben können (vgl. dazu auch Stolterfoth in Festschrift für Rittner, 1991, S.
695, 699 ff.). Die verletzte Norm muß in solchen Fällen zumindest eine se-
kundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion haben.
bb) Im vorliegenden Fall wäre danach der Vertrieb von Holzprodukten
aus dem Werk der Beklagten zu 1 in H. - entgegen der Ansicht der
Revision - nicht bereits dann als wettbewerblich unlauter zu beurteilen, wenn
diese Erzeugnisse unter erheblichen Verstößen gegen Immissionsschutzvor-
schriften hergestellt worden sind.
Derartige Umstände könnten keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch
der Klägerinnen gegen die Beklagten begründen, weil ein im Vorfeld des
Marktverhaltens begangener Verstoß gegen die Vorschriften der Dreizehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht
geeignet wäre, das angegriffene Verhalten, den Vertrieb von Span- und Fa-
serplatten, gerade als Handeln im Wettbewerb mit dem Makel der Sittenwid-
rigkeit im Sinne des § 1 UWG zu versehen. Diese Immissionsschutzvor-
schriften gelten für den Betrieb von Großfeuerungsanlagen unabhängig da-
von, für welche Produktionszwecke diese eingesetzt werden; für das Wett-
bewerbsgeschehen auf dem hier betroffenen Markt soll ihnen demgemäß kei-
nerlei regelnde Funktion zukommen. Neben den Nachbarn schützen sie allein
die Interessen der Allgemeinheit, nicht auch Individualinteressen wie die von
Wettbewerbern (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 6
Rdn. 49). Ihre Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher
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Art. Sie ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel einer Vielzahl von auf das
Marktgeschehen einwirkender Faktoren - wie z.B. der Art der miteinander in
Wettbewerb stehenden Waren (Produkte aus Holz oder Kunststoff usw.), den
Produktionsmethoden der Hersteller oder den unterschiedlichen Gegeben-
heiten bei den eingesetzten Anlagen und ihrer Standorte. An dem Fehlen ei-
nes Wettbewerbsbezugs der Vorschriften der Dreizehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert auch nichts, daß
bei dem Verwaltungsvollzug durch die zuständige Verwaltungsbehörde auch
der Umstand, daß dem Verletzer aus seinem Verstoß sachlich unberechtigte
Vorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erwachsen, als einer unter
anderen Umständen zu berücksichtigen sein kann (vgl. Jarass aaO § 17 Rdn.
36).
cc) Ein wettbewerbsrechtlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ist
auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt wird, daß die behaupteten
Verstöße gegen die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften erhebli-
che Auswirkungen auf den Markt für Span- und Faserplatten haben, weil die
Art und Weise der Produktion der Beklagten zu 1 Kostenersparnisse ver-
schaffen kann, die ihr ermöglichen, ihre Wettbewerber bei den Verkaufsprei-
sen zu unterbieten.
Ein Marktverhalten wird grundsätzlich nicht schon dadurch wettbe-
werbsrechtlich unlauter, daß es Vorteile aus einem vorangegangenen Verstoß
gegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist
(vgl. dazu auch Sack, WRP 1998, 683, 688 - mit dem Beispiel, daß eine Wer-
beaktion durch die Hinterziehung von Erbschaftssteuern finanziert wird).
Dementsprechend erhält auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der Drei-
zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeset-
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zes nicht dadurch den ihm an sich fehlenden Wettbewerbsbezug, daß der
Verletzer daraus Vorteile ziehen kann, die er zur Verbesserung seiner Markt-
stellung einsetzen kann. Die genannten Immissionsschutzvorschriften sind
keine Normen, die im Zuge einer anderen Zwecken dienenden Regelung se-
kundär auch die Funktion haben sollen, die Gegebenheiten eines bestimmten
Marktes - wie hier des Marktes für Span- und Faserplatten - festzulegen und
so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen
Wettbewerber schaffen. Durch das Fehlen einer solchen sekundären markt-
bezogenen Schutzfunktion unterscheiden sie sich etwa von Vorschriften über
das Nachtbackverbot oder den Vorschriften über den Ladenschluß, die einen
solchen Bezug zu den Märkten, deren Grundgegebenheiten sie mit regeln,
besitzen und deren Verletzung deshalb auch wettbewerbswidrig sein kann,
wenn es dabei um die Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb geht (vgl.
BGH GRUR 1989, 116, 118 - Nachtbackverbot; BGH, Urt. v. 7.6.1996
- I ZR 114/94, GRUR 1996, 786 = WRP 1996, 1020 - Blumenverkauf an
Tankstellen).
dd) Für die Beurteilung, daß die Klägerinnen aus einem Verstoß gegen
die in Rede stehenden Immissionsschutzvorschriften keine wettbewerbsrecht-
lichen Ansprüche herleiten können, spricht auch die Erwägung, daß mit Hilfe
eines derartigen Anspruchs ohnehin keine gleiche rechtliche Ausgangslage
der Wettbewerber erreicht werden könnte. Ein Anspruch aus § 1 UWG könnte
jedenfalls grundsätzlich nur darauf gerichtet sein, den Vertrieb von Waren zu
untersagen, die im Inland unter Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften her-
gestellt worden sind. Ein Verbot des Vertriebs von Waren, die im Ausland
nach möglicherweise niedrigeren Standards, aber entsprechend dem dort
geltenden Recht gefertigt worden sind, käme grundsätzlich nicht in Betracht
(vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 9.5.1980 - I ZR 76/78, GRUR 1980, 858, 860 =
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WRP 1980, 617 - Asbestimporte; vgl. weiter Sack, WRP 1998, 683, 691).
Hinsichtlich von Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wäre zudem die Ge-
währleistung des freien Warenverkehrs (Art. 28 EG, Art. 11 EWR-Abkommen)
zu beachten.
3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerinnen ist auf das Verbot gerichtet,
Holzreste und Holzstäube zur Entsorgung in der Dampfkesselanlage im Werk
der Beklagten zu 1 in H. zu nicht marktüblichen Preisen, insbeson-
dere zu Preisen von 25,-- bis 30,-- DM/t (die nach Ansicht der Klägerinnen
Dumping-Preise sind), zu übernehmen oder anzukaufen, falls beim Betrieb
der Anlage die in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag genannten
Grenzwerte für Abgasemissionen überschritten worden sind.
a) Dieser Hilfsantrag ist in seinem Hauptteil ebenso unbestimmt wie
der erste Hilfsantrag, weil er ebenfalls den unbestimmten Begriff "marktübli-
che Preise" enthält. In diesem Umfang ist deshalb auch der zweite Hilfsantrag
als unzulässig statt als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu oben II.2.a). Eine
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Antragsklarstellung
kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auch nach einer
Neufassung jedenfalls unbegründet wäre.
b) Der zweite Hilfsantrag enthält als Minus einen engeren Unterlas-
sungsantrag, der hinreichend bestimmt ist, da der Unterlassungsantrag nach
seinem Insbesondere-Teil jedenfalls auch gegen die Übernahme und den An-
kauf von Holzresten und Holzstäuben zur Entsorgung gerichtet ist, wenn le-
diglich Preise innerhalb der konkret genannten Preisspanne verlangt werden.
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In diesem Umfang ist der zweite Hilfsantrag aber ebenso wie der erste
Hilfsantrag unbegründet, weil das beanstandete Verhalten aus den darge-
legten Gründen nicht gegen § 1 UWG verstößt. Von dem ersten Hilfsantrag
unterscheidet sich der zweite Hilfsantrag nur dadurch, daß der behauptete
Gesetzesverstoß durch Verletzung von Immissionsschutzvorschriften der be-
anstandeten Wettbewerbshandlung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt. Für
die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich
daraus jedoch kein Unterschied.
III. Die Revision der Klägerinnen war danach auf ihre Kosten zurück-
zuweisen mit der Maßgabe, daß der erste Hilfsantrag vollständig und der
zweite Hilfsantrag insoweit, als dieser mit seinem Hauptteil auf die Übernah-
me und den Ankauf von Holzresten und Holzstäuben zu marktüblichen Prei-
sen gerichtet ist, statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher