Urteil des BGH vom 30.05.2000

BGH (stand der technik, fachmann, bundesrepublik deutschland, technik, stand, gestaltung, verhandlung, bundespatentgericht, versehen, vorschlag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 92/98
Verkündet am:
30. Mai 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 1998 ver-
kündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-
tentgerichts abgeändert.
Das europäische Patent 0 081 826 wird mit Wirkung für die Bun-
desrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents
0 081 826 (Streitpatents), dessen Erteilung am 11. Mai 1988 bekannt gemacht
worden ist und das auf einer Anmeldung vom 10. Dezember 1982 beruht, für
die eine deutsche Priorität vom 16. Dezember 1981 in Anspruch genommen
worden ist. Das Streitpatent umfaßt neun Ansprüche; die Ansprüche 1, 2 und 7
lauten in der Verfahrenssprache Deutsch:
"1. Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus
Drucksystemen wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit einem
an das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter (1) für
das Kondensat, der mit zumindest einem Füllstandsmesser und
einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck
im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen
ist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren
Außenseite eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18), wobei eine
Druckleitung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten
Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des
Schließdruckes für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des
Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil (31) als Lüf-
tungsventil für die Kammer vorgesehen ist,
g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
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a) elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14)
als Füllstandsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest an-
geordnet sind,
b) eine an die Fühler angeschlossene elektronische Steuer-
einheit (29) zum Ansteuern des Lüftungsventils, das als
Dreiwege-Magnetventil (31) ausgebildet ist,
und
c)
die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen
Auslaßventils (19) im oberen Bereich einer Seitenwand des
Sammelbehälters (1) und eines unten offenen Steigrohres
(32), über das das Auslaßventil mit dem unteren Bereich
des Sammelbehälters (1) verbunden ist,
oder
d) die Anordnung des mit einem Membranantrieb versehenen
Auslaßventils (19) am Unterteil (4) des Sammelbehälters
(1), das über eine Auslaßöffnung (17) im Boden des Un-
terteils (4) mit dem unteren Bereich des Sammelbehälters
(1) verbunden ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
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daß die Fühler (12, 13) von oben in den Sammelbehälter (1)
hineinragen.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Fühler (12, 13, 14) kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale
erzeugen."
Die Klägerin begehrt klageweise, das Streitpatent mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, weil sich
der Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergebe. Der Beklagte ist dem vor dem Bundespatentgericht auch mit
der hilfsweisen Anregung entgegengetreten, dem Streitpatent eine Fassung
entsprechend den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1998 über-
reichten Hilfsanträgen zu geben.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung
verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklärung des Streitpatents
weiter. Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Hilfsweise vertei-
digt er das Streitpatent mit den bereits dem Bundespatentgericht überreichten
Hilfsanträgen. Nach dem ersten Hilfsantrag soll Anspruch 1 vor den Buchsta-
ben a) bis d) wie folgt lauten:
"Gerät zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksy-
stemen wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit einem geräteeige-
nen Sammelbehälter (1) für das Kondensat, der mindestens einen
Einlaßstutzen (6, 7) für den Anschluß des Geräts an ein vorhande-
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nes Drucksystem hat, der mit zumindest einem Füllstandsmesser
und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck
im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen ist,
dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Außen-
seite eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18), wobei eine Drucklei-
tung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des
Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schließ-
drucks für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils
ansteuerbares Dreiwege-Ventil (31) als Lüftungsventil für die
Kammer vorgesehen ist,".
Nach den diesen Wortlaut wiederholenden Hilfsanträgen 2 und 3 soll es
unter a)
"elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füll-
standsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind und
die kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale erzeugen"
bzw.
"elektronische Steuersignale liefernde Fühler (12, 13, 14) als Füll-
standsmesser, die im Sammelbehälter (1) fest angeordnet sind, die
kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale erzeugen und die von oben in
den Sammelbehälter (1) hineinragen"
heißen.
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Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. M. ein schriftli-
ches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Nichtigkeitsklägerin führt zur Abänderung
des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem
Umfange.
I. 1. Gase, auch Dampf, scheiden Verunreinigungen, wie kondensierbare
Flüssigkeiten und Öle, ab, die schwerer als das gasförmige Medium sind und
sich nach unten absetzen. In Druckgas- und Dampfsystemen wird das anfal-
lende Kondensat gesammelt. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft eine
Vorrichtung zum - vollautomatischen - Ableiten von Kondensat und dergleichen
aus solchen Drucksystemen.
2. Das vollautomatische Ablassen von Kondensat aus Drucksystemen
war bereits bekannt. Die Streitpatentschrift benennt insoweit zwei Vorveröffent-
lichungen, die vorschlagen, mit einem von einem Schwimmer gesteuerten
Auslaßventil zu arbeiten. An den Vorrichtungen wird bemängelt, daß die durch
den Auftrieb vom Schwimmer gelieferte Kraft zum Lüften des Ventilkörpers ver-
hältnismäßig gering sei und deshalb nur kleine Öffnungsquerschnitte möglich
seien; diese könnten sich schnell zusetzen, insbesondere bei stark verunrei-
nigtem Kondensat. Weitere Fehlerquellen sieht die Streitpatentschrift bei der
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als gattungsbildend bezeichneten Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift
827 873. Genannt werden die Lagerung des Schwimmers, die Führung des
Ventilkörpers, aber auch die vorgesehene pneumatische Vorsteuerung des
Auslaßventils durch einen mit dem Schwimmer verbundenen Drehschieber.
Dieser sei störanfällig, wenn die Vorrichtung mit dampfförmigem Medium be-
aufschlagt werde; mit dem Drehschieber könnten außerdem keine reproduzier-
baren Schaltpositionen des Auslaßventils eingehalten werden, weil er keine
eindeutig definierten Ventilstellungen ermögliche. Überdies seien auch die für
die Steuerung vorgesehenen feinen Leitungen angesichts der Verstopfungs-
gefahr ungeeignet. Aus alledem wird abgeleitet, es sei bisher schwierig gewe-
sen, stark verunreinigtes Kondensat vollautomatisch aus Drucksystemen ab-
zulassen.
3. Mit der Lehre nach dem Streitpatent soll demgegenüber eine Vor-
richtung vorgeschlagen werden, in welcher sich das Kondensat aus dem
Drucksystem sammelt und aus der es störungsfrei - vollautomatisch und ohne
ständige Überwachung - abfließen kann. Dabei soll es nicht zu unerwünschten
Verlusten des Druckmediums kommen, wie es in Sp. 2 Z. 5-10 der Beschrei-
bung des Streitpatents außerdem heißt.
4. Der Vorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents ist gerichtet auf ei-
ne Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksyste-
men wie Druckgas- und Dampfsystemen, mit einem Sammelbehälter für das
Kondensat (im folgenden 1.), mindestens einem Füllstandsmesser (2.), einem
Auslaßventil (3.), einer Kammer (4.), einer Druckleitung (5.), einem Dreiwege-
Ventil (6.) und einer Steuereinheit (7.). Die Merkmale sollen im einzelnen wie
folgt beschaffen sein:
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1. Der Sammelbehälter
a) ist an das Drucksystem anzuschließen,
b) ist im oberen Teil ständig mit Gas gefüllt,
c)
ist mit Füllstandsmesser(n) und
d) dem Auslaßventil versehen.
2. Die Füllstandsmesser sind
a) Fühler, die
b) im Sammelbehälter fest angeordnet sind,
c)
elektronische Steuersignale liefern.
3. Das Auslaßventil
a1) ist im oberen Bereich einer Seitenwand des Sammelbe-
hälters angeordnet und
b1) über ein unten offenes Steigrohr mit dem unteren Bereich
des Sammelbehälters verbunden,
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oder
a2) ist am Unterteil des Sammelbehälters angeordnet und
b2) über eine Auslauföffnung mit dem unteren Bereich des
Sammelbehälters verbunden,
c)
ist mit einem Membranantrieb versehen,
d)
kann durch den Druck im Sammelbehälter betätigt wer-
den,
e)
wird von dem(den) Füllstandsmesser(n) automatisch ge-
steuert.
4. Die Kammer
a) wird von der flächenmäßig größeren Außenseite des
Druckmittelantriebs des Auslaßventils begrenzt,
b) ist gasgefüllt.
5. Die Druckleitung
a) verbindet den oberen Teil des Sammelbehälters mit der
Kammer,
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b) dient zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaß-
ventil.
6. Das Dreiwege-Ventil
a) ist als Magnetventil ausgebildet,
b) dient als Lüftungsventil für die Kammer,
c)
kann zum Öffnen des Auslaßventils angesteuert werden.
7. Die Steuereinheit
a) ist an die Fühler angeschlossen,
b) dient zum Ansteuern des Dreiwege-Ventils.
Dieser Lösungsvorschlag verzichtet, wie es in Sp. 2 Z. 10-13 der Be-
schreibung des Streitpatents als aufgabengemäß bezeichnet ist, für die Steue-
rung des Auslaßventils auf ein bewegliches Teil wie einen schwenkbar gela-
gerten Schwimmer. Im Vergleich zu der Vorrichtung nach der deutschen Pa-
tentschrift 827 873 betreffen die Änderungen außerdem die Gestaltung des
Auslaßventils (Membran statt federbelastetem Kolben als Steuerventil) und
seine Vorsteuerung (Dreiwege-Magnetventil statt mechanischem Dreiwege-
Ventil). Der Lösung liegt die Erkenntnis zugrunde, wie mittels eines elektroni-
schen Fühlersystems ein Magnetventil und durch dessen Steuerung ein Aus-
laßventil zur Beeinflussung eines Flüssigkeitsstandes in einem Behälter ge-
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steuert werden kann. Hinsichtlich Inhalt und Bedeutung des erteilten Patentan-
spruchs 1 ist zwischen den Parteien allein streitig, ob er - wie der Beklagte es
vertritt und es auch vom Bundespatentgericht so verstanden worden ist - aus-
schließlich eine einstückige, kompakte, als ein Zusatzgerät an ein beliebiges
Drucksystem anzuschließende Vorrichtung lehrt oder ob er - unter Einschluß
solcher Geräte - eine bestimmte vorrichtungsmäßige Technik zum Herausholen
von Kondensat aus einem Drucksystem zur Verfügung stellt.
In dieser Frage kann der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1
durch den Beklagten und das Bundespatentgericht nicht beigetreten werden.
Die Auslegung hat gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ von dem Wortlaut des zu beur-
teilenden Patentanspruchs auszugehen. Dem erteilten Anspruch 1 des Streit-
patents läßt sich eine Beschränkung, wie sie die Beklagte und das Bundespa-
tentgericht erkennen zu können glauben, nicht zuverlässig entnehmen. Bean-
sprucht ist ganz allgemein eine Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und
dergleichen aus Drucksystemen. Bei unbefangener Betrachtung besagt dies
dem fachkundigen Leser nur, daß für eine vorrichtungsmäßige Gestaltung ge-
sorgt werden muß, die dazu geeignet und bestimmt ist, aus einem Drucksystem
herrührendes Kondensat abzuleiten. Auch die Anweisungen, den Sammelbe-
hälter mit dem Auslaßventil zu versehen (1 d), dieses Ventil am Sammelbehäl-
ter anzuordnen (3 a) und die Kammer durch den Druckmittelantrieb des Aus-
laßventils zu begrenzen (4 a), lassen nur die Notwendigkeit einer unmittelbaren
räumlichen Verbindung von Sammelbehälter, Auslaßventil und Kammer, nicht
aber auch des Dreiwege-Ventils und der Steuereinheit mit einer solchen Bau-
einheit erkennen. Die von der Beklagten insoweit für wesentlich gehaltene An-
weisung, wonach der Sammelbehälter an das Drucksystem anzuschließen ist
(1 a), weist ebenfalls nicht darauf hin, daß ausschließlich eine die genannten
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Bauteile zusammenfassende separate Vorrichtung den Gegenstand des er-
teilten Anspruchs 1 bildet. Naheliegend ist die Deutung, diese Anweisung be-
treffe wie die Merkmale 1 c und d die Gestaltung des Sammelbehälters, indem
sie auf die Notwendigkeit auch eines Anschlusses hinweist.
Wenn ein fachkundiger Leser gleichwohl noch Zweifel haben sollte, daß
der erteilte Anspruch 1 mithin eine abgesehen von den patentgemäßen Merk-
malen beliebig gestaltete Vorrichtungstechnik zum Herausholen von Kondensat
aus einem Drucksystem lehrt, schafft die Beschreibung des Streitpatents die
erforderliche Klarheit. Sie ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ - im Sinne einer ergän-
zenden Auslegungshilfe (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999,
909, 911 - Spannschraube) - heranzuziehen. Als Teil gehört zu ihr das, was
über den Stand der Technik, der verbessert werden soll, mitgeteilt ist. Wenn
eine einstückige kompakte Form der Vorrichtung kennzeichnend für die Erfin-
dung nach Anspruch 1 des Streitpatents wäre, hätten Ausführungen dazu er-
wartet werden können, ob und inwieweit sie bereits im Stand der Technik ver-
wirklicht war. Mit der deutschen Patentschrift 827 873 befaßt sich die Be-
schreibung des Streitpatents jedoch nur als Beispiel für eine Vorrichtung, die
ebenfalls lediglich der Gattung nach als zum Ableiten von Kondensat und der-
gleichen aus Drucksystemen bestimmt bezeichnet ist; auch die dieser Vorrich-
tung zugeschriebenen, oben bereits erwähnten Nachteile berühren nicht die
von dem Beklagten in den Vordergrund seiner Verteidigung gerückte Frage.
Gleiches trifft für die weitere als bekannt abgehandelte Vorrichtung zu; auch
sie ist nur ihrem Zweck nach als solche zum Ableiten von Dampfwasser be-
schrieben. Dies führt zu dem Schluß, daß das Klagepatent in seiner erteilten
Fassung ebenfalls ohne eine Einschränkung auf eine bestimmte Bauform eine
Gestaltung lehrt, die in Zusammenwirkung ihrer Vorrichtungsteile Kondensat
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und dergleichen aus Drucksystemen ableitet. Da der sinnvoll verstandene
Wortlaut des Anspruchs eines Patents festlegt, was durch diesen Patentan-
spruch geschützt sein soll, kommt es unter diesen Umständen nicht darauf an,
daß beide Figuren der Streitpatentschrift Ausführungsbeispiele zeigen, die alle
hierzu patentgemäß benötigten Elemente zusammenfassen. Dies gilt um so
mehr, als die Beschreibung, auch soweit sie sich mit der Erfindung befaßt, über
die Erläuterung der Ausführungsbeispiele hinaus keinen Hinweis enthält, daß
dies patentgemäß so sein müsse. Die Figuren und die sie erläuternden Be-
schreibungsteile werden deshalb nur als Darstellung bevorzugter Ausfüh-
rungsformen verstanden.
Das Ergebnis der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in
der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die vorstehend vorgenommene
Auslegung des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents der maßgeblichen Sicht
des Lesers entspricht, der sich - ausgestattet mit den einem Fachmann zum
Prioritätszeitpunkt zur Verfügung stehenden durchschnittlichen Fähigkeiten
und durchschnittlichen Kenntnissen - mit dem Streitpatent beschäftigt. Nach
den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist als
Durchschnittsfachmann zum Prioritätszeitpunkt ein Ingenieur mit einem abge-
schlossenen Maschinenbaustudium einer Fachhochschule anzusehen, der als
qualifizierter Mitarbeiter eines schwerpunktmäßig auf das Fachgebiet der
Druckmedienaufbereitung spezialisierten Unternehmens arbeitet, besondere
Sachkenntnisse auf diesem Gebiet hat und über gute Kenntnisse im Bereich
von Maschinenelementen, elektronischen Komponenten sowie der Regelungs-
und Fluidtechnik verfügt. Dieser Fachmann - so hat der gerichtliche Sachver-
ständige angegeben - verstehe unter einem Sammelbehälter jeden Behälter, in
dem sich Kondensat sammele, unabhängig davon, ob der Behälter daneben
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noch andere Aufgaben habe oder dies nicht der Fall sei; die Zuweisung weite-
rer Aufgaben, etwa die der Speicherung von Druckluft, werde der Fachmann
davon abhängig machen, wo er im Drucksystem das Kondensat ableiten wolle.
Hieran hindere das Streitpatent ihn nicht. Sein Sinn bestehe darin, eine be-
stimmte Wirkfolgenkette bereitzustellen und hiernach das Kondensat geregelt
aus dem Drucksystem herauszuführen. Von dieser Darstellung ist der Sachver-
ständige trotz intensiver Nachfrage nicht abgerückt, die insbesondere die
Energiespeicherfunktion größerer Behälter betraf, etwa diejenige eines Wind-
kessels, der zu einem Drucksystem gehören kann. Der Sachverständige hat
vielmehr schließlich noch ergänzend angegeben, daß auch hinsichtlich der
Energiespeicherfunktion grundsätzlich nicht zwischen einem Windkessel und
einem kleineren als Abscheider dienenden Zusatzgerät unterschieden werden
könne, das beispielsweise das in einer Leitung anfallende Kondensat sammelt
und ableitet; in jedem Falle müsse nämlich die für die Steuerung des Ablaßvor-
ganges benötigte Druckluft in dem betreffenden Behälter als Energiespeicher
vorgehalten werden.
II. Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist zwar neu,
wie der gerichtliche Sachverständige näher ausgeführt und auch die Klägerin
nicht in Zweifel gezogen hat; er ist jedoch für nichtig zu erklären, weil sich sei-
ne technische Lehre für einen durchschnittlichen Fachmann in naheliegender
Weise aus dem vorbekannten Stand der Technik ergab (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i.V.m. Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ).
1. Befaßt sich ein durchschnittlicher Fachmann mit der Konstruktion ei-
ner Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat oder dergleichen aus Drucksy-
stemen, wird er auch Erkenntnisse heranziehen, die sich dem Ableitsystem für
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Druckluftkondensat entnehmen lassen, das Anfang 1980 in der spanischen
Fachzeitschrift "fluidos" auf den S. 3616-3618 beschrieben worden ist. Diese
Vorveröffentlichung behandelt, wie mit Hilfe einer Steuereinheit und Ablaßven-
tilen regelmäßig und ohne manuellen Eingriff Druckluftkondensat abgeführt
werden kann, das sich an dem tiefsten Punkt von Druckluftbehältern ange-
sammelt hat. Sie betrifft also gerade die Problemstellung, für die auch das
Streitpatent eine Lösung bereitstellen will. Die Abhandlung verweist darauf,
daß das System eine einzige Steuereinheit und je nach Bedarf bis zu zehn
Ableitstellen an den tiefsten Punkten von Druckluftbehältern habe, wo durch
Ablaßventile regelmäßig und ohne manuellen Eingriff Druckluftkondensat ab-
geführt werde, das sich dort angesammelt habe. Dies beschränkt den Offenba-
rungsgehalt der vorveröffentlichten Schrift nicht auf Drucksysteme mit mehre-
ren Druckluftbehältern und mehreren Ablaßventilen. Der Hinweis auf bedarfs-
gemäße Gestaltung der Anzahl der Ableitstellen besagt dem Fachmann viel-
mehr, daß dieser Vorschlag auch einschließt, die zentrale Steuereinheit nur
einem einzigen Druckluftbehälter, beispielsweise dem in Fig. 2 der Abhandlung
gezeigten Windkessel, zuzuordnen. Der Fachmann hat dann als Anschau-
ungsmaterial für eine Weiterentwicklung eine Vorrichtung mit einem Behälter.
Dieser Behälter ist Sammelbehälter. Wie die vorstehenden Ausführun-
gen zum Inhalt des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ergeben, wird nach
dessen Lehre der Behälter durch seinen Zweck gekennzeichnet. Danach erfüllt
dieses Merkmal jeder Behälter, in dem sich Kondensat sammelt, das aus dem
im Drucksystem befindlichen Druckmedium herrührt, ganz gleich, ob der Be-
hälter andere Aufgaben im Rahmen des Drucksystems nicht bewältigen muß
und er deshalb allein zu der vorrichtungsmäßigen Gestaltung gehörend ange-
sehen werden kann, die für die Ableitung des Kondensats sorgt.
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Der vorbeschriebene Windkessel erfüllt als Sammelbehälter auch die
Merkmale 1 a und b; denn er ist an das im übrigen aus Druckerzeuger und
Leitungen bestehende Drucksystem angeschlossen und oberhalb des ange-
sammelten Kondensats mit Gas gefüllt. Vergeblich macht die Beklagte geltend,
patentgemäß sei nur ein Behälter, der zu dem eigentlichen aus Druckleitungen
und Druckbehälter bestehenden Drucksystem hinzutrete, indem er - wie durch
Merkmal 1 a verdeutlicht - an dieses anzuschließen sei. Eine solche Sicht ist
aus den zuvor abgehandelten Gründen dem Fachmann nicht nahegelegt.
Merkmal 1 a erklärt sich zwanglos daraus, daß ein Behälter aus einem Druck-
system herrührendes Kondensat nur sammeln kann, wenn er an das System
angeschlossen werden kann. Dies trifft auch für einen Behälter zu, der neben
dieser Aufgabe als angeschlossenes Teil des Drucksystems innerhalb dessel-
ben auch andere Funktionen, etwa die des Windkessels, erfüllt.
Bei der Vorrichtung nach "fluidos" fehlen dagegen die Merkmale 1 c, 2 a
bis c, weil diese Lösung nicht füllstands- also mengen- bzw. niveaugesteuert,
sondern ausschließlich zeitgesteuert arbeitet. Es kann außerdem nicht festge-
stellt werden, daß der Sammelbehälter mit einem Auslaßventil versehen sei,
das an dem Unterteil des Behälters angeordnet ist (Merkmale 1 d, 3 a2). Dem
Windkessel ist zwar ein Auslaßventil zugeordnet; es ist jedoch in einer zu dem
Kessel führenden Leitung angeordnet. Im übrigen erfüllt dieses Auslaßventil
aber auch die Anforderungen der unter 3 zusammengefaßten Merkmale mit
Ausnahme des Merkmals 3 e, das mangels eines Füllstandsmessers ebenfalls
fehlt. Das Auslaßventil hat außerdem eine Kammer der Merkmale 4 a und b
und die zu ihm führende Druckleitung genügt den Anweisungen zu 5.
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Das Vorhandensein eines Dreiwege-Ventils (Merkmal 6) beschreibt und
zeigt die Vorveröffentlichung nicht ausdrücklich. Der die eingesetzte Steuer-
einheit (Merkmal 7) und die Funktionsweise des Ablaßventils betreffenden
Darstellung in der Abhandlung kann der Fachmann jedoch entnehmen, daß
zeitgesteuert der von seiten des Windkessels durch eine Leitung anstehende
Druck entweder in die Kammer geleitet oder diese Leitung nach außen entlüftet
wird. Das beschreibt die Funktion, die ein Dreiwege-Ventil hat. Der Fachmann
wird deshalb bei Studium der Abhandlung in "fluidos" als selbstverständlich
gleichsam mitlesen, das ausdrücklich als Teil der Steuereinheit genannte Ma-
gnetventil sei ein Dreiwege-Ventil. Die Schrift "fluidos" beschreibt damit auch
die Merkmale 6 a, b und c sowie 7 b, während Merkmal 7 a aus dem bereits
genannten Grund wiederum fehlt.
2. Zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 in der Form der durch die
Merkmale 3 a2 und b2 gekennzeichneten Alternative war danach ausgehend
von dieser Vorveröffentlichung noch die Erkenntnis erforderlich, daß das Ab-
laßventil an dem Unterteil des Sammelbehälters anzuordnen und vor allem daß
die zeitabhängige Steuerung durch eine mengenabhängige Steuerung der üb-
rigen fehlenden Merkmale zu ersetzen ist. Diese Erkenntnis erschloß sich ei-
nem Fachmann jedoch in naheliegender Weise.
a) Die Verlagerung des Ablaßventils an das Unterteil des Sammelbe-
hälters ist eine bloß handwerkliche Maßnahme, die einem Fachmann ohne
weiteres zugetraut werden kann. Die in der Abhandlung "fluidos" in Fig. 2 ge-
zeigte Anordnung des Auslaßventils ist in dieser Veröffentlichung nicht als we-
sentlich bezeichnet. Die Anbringung am Boden des Sammelbehälters stand
deshalb bereits bei dieser Vorrichtung im Belieben des Fachmanns.
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b) Entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts hatte der Fach-
mann auch Anlaß, sich nicht mit der beschriebenen zeitabhängigen Steuerung
zu begnügen. Eine solche Steuerung erfordert Erfahrungen über die voraus-
sichtliche Menge des anfallenden Kondensats, um einerseits das Intervall,
nach dem über das Dreiwege-Ventil die Kammer drucklos geschaltet wird, so
daß sich das Ablaßventil öffnet, und andererseits die Dauer dieses Zustandes
sachgerecht festzulegen. Dies kann zu Einstellungsfehlern führen. Wie dem
Fachmann der hier zugrundeliegenden Qualifikation bekannt ist, lassen sie
sich durch eine füllstandsabhängige Steuerung vermeiden. In diesem Zusam-
menhang ist ein unnötiger Druckverlust von besonderer Bedeutung. Er tritt bei
zeitabhängiger Steuerung ein, wenn die Dauer der Öffnung des Ablaßventils
bezogen auf die im Behälter tatsächlich angesammelte Menge an Kondensat
zu lang gewählt ist. Ein solcher Druckverlust und die damit verbundenen Ko-
sten zur Wiederherstellung des Systemdrucks sind nicht zu befürchten, wenn
der Ablaßvorgang mengenabhängig gestaltet wird. In Zeiten steigenden Ener-
giebewußtseins, die Ende 1981 bereits ihren Anfang genommen hatten, nötigte
dies geradezu, die vorbekannte zeitabhängige Steuerung zu einer füllstands-
abhängigen Steuerung weiterzuentwickeln. Außerdem kann nur sie bei unter-
schiedlich anfallenden Mengen an Kondensat eine Automation des Ablaßvor-
ganges im eigentlichen Sinne und danach einen Zustand bewirken, nach dem
in der Technik regelmäßig gestrebt wird. Die aus "fluidos" bekannte Vorrich-
tung mit einer solchen Steuerung zu versehen, lag deshalb für einen Fach-
mann nahe und kann nicht als erfinderische Idee angesehen werden.
c) Bei ihrer Verwirklichung schied es aus, auf Schwimmer als Signalge-
ber zurückzugreifen. Dies folgt unmittelbar aus der Vorveröffentlichung selbst,
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weil ähnlich wie in der Streitpatentschrift auch in der Abhandlung in "fluidos"
Schwimmer als problematische Mittel bezeichnet sind. Der Fachmann war da-
durch auf andere Möglichkeiten verwiesen; sie standen dem Fachmann ohne
weiteres zur Verfügung.
Dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-
lung bestätigt. Danach war eine Füllstandsregelaufgabe zu lösen; ihre Bewälti-
gung war auch schon 1981 Gegenstand der Ausbildung von Fachhochschulab-
solventen. Zu den Lösungen gehörte vor allem die Überführung von mechani-
schen Steuerungen in elektronische Steuerungen, die 1981 zudem im - wie
sich der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - Zeitgeist lagen. Die
elektronische Steuerung und ihre Durchführung waren in einschlägigen Nach-
schlagewerken nachzulesen und Praktikern auch aus eigenem Erleben be-
kannt. Dies hat der Sachverständige ausgesagt; es wird außerdem durch ver-
schiedene der Druckschriften belegt, welche die Parteien zu den Gerichtsakten
gereicht haben. So behandelt der aus dem Jahre 1972 stammende Aufsatz
"Füllstandsmessung in der Verfahrenstechnik" (in der Fachzeitschrift "automa-
tik", Februar 1972, S. 33, 36) als eine Möglichkeit, Flüssigkeitsstände in Be-
hältern zu messen, die sogenannte kapazitive Standmessung, die mittels im
Innern des Behälters angebrachter elektrisch isolierter Elektrode erfolgt. Ein
weiteres Beispiel ist die elektronische Füllstandsmessung vermittels Fühler,
wie sie schon von Considine u.a. 1957 (Lehrbuch "Process instruments and
controls handbook", S. 5-39 bis 5-42) beschrieben worden war.
Das zuletzt genannte Werk behandelt unter anderem die Frage, welche
einfachen und preiswerten Systeme sich eignen, wenn der Füllstand bei einem
bestimmten Punkt oder zwischen zwei bestimmten Grenzen gehalten werden
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soll, und stellt hierzu eine auch in Druckbehältern einsetzbare Möglichkeit vor,
die mit zwei als Füllstandsmesser in einem Behälter fest angeordneten Fühlern
(Merkmale 1 c, 2 a und b) und einem elektrischen bzw. elektronischen Relais
auskommt, das von den Fühlern elektrische Steuersignale erhält (vgl. Merk-
mal 2 c) und ein Solenoid, also einen elektromagnetischen Antrieb steuert.
Dieser Vorschlag war daher ohne weiteres zur automatischen Steuerung und
Betätigung des Dreiwege-Magnetventils des in der Schrift "fluidos" beschriebe-
nen Systems geeignet. In Anbetracht der vom Sachverständigen geschilderten
Ausbildung des hier maßgeblichen Fachmanns war damit auch erkennbar, daß
es zur Übertragung beispielsweise des Vorschlages aus dem Handbuch auf die
aus "fluidos" ersichtliche Gestaltung nur einer entsprechenden, durch hand-
werkliche Maßnahmen zu erreichenden Anpassung der Steuereinheit bedurfte.
Gründe, die Anlaß hätten geben können, diese Maßnahmen nicht
durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte leitet Bedenken nur aus ei-
nem Hinweis in dem Handbuch her, wonach die kapazitive Messung nicht ge-
eignet sei bei leitenden Flüssigkeiten, die den Fühler benetzen und einen ge-
schlossenen leitenden Überzug auf dem Fühler hinterlassen, wenn der Flüs-
sigkeitsspiegel gesunken ist (S. 5-42 Abs. 2 = Übersetzung S. 10). Diese
Textstelle des Handbuchs betrifft zum einen nur den Fall der Füllstandsmes-
sung mittels elektrischer Kapazität, nicht jedoch andere Elektroden verwen-
dende Meßarten, beispielsweise die Messung über die elektrische Leitfähig-
keit, die in der Streitpatentschrift ebenfalls erwähnt ist. Schon von daher stand
die Geeignetheit des in dem Handbuch beispielsweise in Fig. 56 zeichnerisch
dargestellten Vorschlages auch für Kondensat aus Drucksystemen nicht in
Zweifel. Zum anderen konnte der Fachmann dem Handbuch selbst für die ka-
pazitive Messung entnehmen, daß auch sie durchaus geeignet sein kann, dann
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nämlich, wenn dafür gesorgt wird, daß das Kondensat nach dem Ablassen kei-
nen geschlossenen leitenden Überzug hinterläßt. Es war also lediglich die in-
soweit erforderliche Vorsorge zu treffen. Daß sie erfinderisches Bemühen vor-
ausgesetzt hätte, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Hiergegen spricht
schon die Darstellung im Handbuch. Wären seine Verfasser davon ausgegan-
gen, daß ein Fachmann nicht schon mit Hilfe des ihm ohnehin zur Verfügung
stehenden Wissens und Könnens den Verbleib leitender Überzüge auf Fühlern
vermeiden könne, hätte erwartet werden können, daß die mit dem Wort "und"
eingeleitete Aussage des von dem Beklagten in den Vordergrund gestellten
Relativsatzes wie im anschließenden Satz der Abhandlung bezüglich umhüllter
Fühler und viskoser Flüssigkeiten als Angabe des Grundes etwa mit den Wor-
ten "da dies ... hinterläßt" formuliert worden wäre. Angesichts dessen sind
durchgreifende Zweifel an dem Gutachten des Sachverständigen nicht ge-
rechtfertigt, der ohne weiteres von der Beherrschbarkeit der Probleme ausgeht,
die sich bei der Verwendung von kapazitiv messenden Fühlern ergeben kön-
nen.
Im übrigen beschreibt auch die französische Offenlegungsschrift
78 01 289 ein System, das mit einem elektronischen Sensor den Flüssigkeits-
stand des in einem Windkessel abgeschiedenen Kondensats mißt, diese Mes-
sung mit einer elektrischen Einheit auswertet und den Flüssigkeitsstand über
ein Ventil beeinflußt. Der dort eingesetzte Fühler ist als Leitfähigkeitssensor
bzw. Widerstandssensor bezeichnet, also ein Ersatzmittel für einen Schwim-
mer, gegen das die gegenüber kapazitiv messenden Fühlern vorgebrachten
Bedenken nicht bestehen.
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d) Die vorstehenden Überlegungen und Feststellungen führen zur Über-
zeugung, daß ein Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, Anlaß
hatte und in der Lage war, den Vorschlag nach der Schrift "fluidos" beispiels-
weise durch den Vorschlag aus dem Handbuch zu verbessern. Das Ergebnis
war praktisch die Vorrichtung, die durch Anspruch 1 in Form der durch die
Merkmale 3 a2 und b2 gekennzeichneten Alternative geschützt ist. Soweit ei-
nerseits elektronische Steuersignale erforderlich sind, andererseits elektrische
Signale geliefert werden, hat die Klägerin ohne Widerspruch durch den Be-
klagten geltend gemacht, daß beide Signalarten gleichzusetzen sind.
e) Die Überzeugung des Senats deckt sich im Ergebnis mit der Bewer-
tung des gerichtlichen Sachverständigen. Seine schriftlichen Ausführungen hat
er dahin zusammengefaßt, alle wesentlichen Merkmale des Streitpatents seien
in den von ihm im Rahmen der Neuheitsprüfung diskutierten Entgegenhaltun-
gen entweder direkt aufgeführt oder aus diesen auf naheliegende Weise her-
leitbar. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige bestätigt, daß
ein auf Verbesserung des Standes der Technik bedachter Fachmann auf die
Schrift "fluidos" stoße und sich die Aufgabe stelle, ein weniger störanfälliges
System zu schaffen. Sein Verständnis für die mechanischen Funktionen und
die aus dem deutschen Patent 827 873 bekannte Wirkfolgenkette versetze den
Fachmann in die Lage, sie auf ein elektronisches Fühlersystem zu übertragen,
obwohl dieser Schritt bei einer nach "fluidos" gestalteten Vorrichtung fehle.
Dies deckt sich mit Angaben in dem schriftlichen Gutachten des Sachverstän-
digen. Danach lassen sich mit Hilfe der französischen Offenlegungsschrift
78 01 289, die der Sachverständige als nächstkommenden Stand der Technik
angesehen hat, obwohl diese Schrift eine Vorsteuerung nicht erwähnt, und den
Erkenntnissen, die der Aufsatz "fluidos" vermittelt, ein System zusammenstel-
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len, welchem Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung unterfällt.
Nach der Meinung des Sachverständigen nutzt dieses System die Vorteile ei-
ner elektrischen Lösung, die von der französischen Offenlegungsschrift reprä-
sentiert wird, und ermöglicht die Kondensatableitung in deutlich besserer Wei-
se als mechanische Systeme, und zwar konsequenter als das vorbekannte
französische Beispiel, weil sich nach dem Streitpatent auch die Vorteile einer
vorgesteuerten Ansteuerung des Auslaßventils ergeben, die allgemein bekannt
waren. Ersichtlich mit Bezug auf diese Bekanntheit hat der gerichtliche Sach-
verständige auf Befragen in der mündlichen Verhandlung ergänzend angege-
ben, die französische Offenlegungsschrift habe den Fachmann die Erkenntnis
eröffnet, das dort genannte Auslaßventil könne direkt oder - um Stellenergie zu
sparen - auch vorgesteuert angesprochen werden.
III. Bei dieser Sachlage kann auch die durch die Merkmale 3 a1 und b1
gekennzeichnete Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht anders be-
wertet werden. Dem Fachmann ist geläufig, daß in Drucksystemen sich an-
sammelnde Flüssigkeiten über ein Steigrohr auch einem nicht am Boden des
Sammelbehälters angeordneten Ablaßventil zugeführt werden können. Eine
solche Gestaltung liegt im handwerklichen Können. Der alternative Vorschlag
stellt deshalb wie der zu II. abgehandelte eine dem Durchschnittsfachmann
mögliche Weiterentwicklung des Standes der Technik dar.
IV. Das ist auch bezüglich der erteilten Unteransprüche festzustellen,
die deshalb mit dem erteilten Hauptanspruch für nichtig zu erklären sind. Hin-
sichtlich des Unteranspruchs 7 (kapazitiv Steuer- bzw. Alarmsignale erzeugen-
de Fühler) kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wer-
den. Aber auch mit den anderen Ansprüchen werden nur Ausführungen bean-
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sprucht, die sich einem Fachmann ohne weiteres erschließen, wenn er eine
Vorrichtung nach Anspruch 1 vorteilhaft gestalten will. So waren beispielsweise
von oben in den Sammelbehälter hineinragende Fühler (erteilter Anspruch 2)
aus dem erörterten Stand der Technik ebenfalls bekannt.
V. Das Streitpatent kann schließlich auch nicht mit den Patentansprü-
chen aufrechterhalten werden, welche der Beklagte mit seinen dem Bun-
despatentgericht am 26. Februar 1998 überreichten Hilfsanträgen formuliert
hat. Sieht man von den aus erteilten Unteransprüchen entnommenen Merkma-
len ab, denen - wie ausgeführt - schutzbegründende Wirkung nicht zukommen
kann, ist den hilfsweise verteidigten Ansprüchen gemeinsam, daß ein Gerät mit
einem geräteeigenen Sammelbehälter für das Kondensat geschützt sein soll,
der mittels mindestens eines Einlaßstutzens an ein vorhandenes Drucksystem
angeschlossen werden soll.
Es kann dahinstehen, ob ein solches Gerät bereits ursprünglich als zur
angemeldeten Erfindung gehörend offenbart war. Denn auch mit der zusätzli-
chen Anweisung ergibt sich kein erfinderischer Überschuß. Über die vorste-
hend abgehandelten Überlegungen und Maßnahmen hinaus liegt ihr die Er-
kenntnis zugrunde, Vorrichtungsteile, die Kondensat sammeln und ableiten, als
zusätzliche Vorrichtung an einem vorhandenen Drucksystem anzuschließen,
oder - anders ausgedrückt - das Kondensat nicht in einem zum sonstigen
Drucksystem gehörenden Behälter, sondern in einem besonderen Abscheider
zu sammeln, um es über diese Vorrichtung abzuführen. Auch diese Erkenntnis
durfte einem durchschnittlichen Fachmann ohne weiteres zugetraut werden.
Die Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung hat nämlich
ergeben, daß es als solche an ein beliebiges Drucksystem anschließbare aus-
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schließlich der Kondensatentfernung dienende Geräte handlicher Größe zum
Prioritätszeitpunkt bereits seit langem gab. Deshalb kann der Bewertung des
Bundespatentgerichts nicht gefolgt werden, jedenfalls die Bereitstellung dieser
Gestaltung habe auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Ihre aus ihrer kompakten
Bauform folgenden Vorteile waren aufgrund der Vorbilder im Stand der Technik
bekannt. Das legte es nahe, sie bei einer Weiterentwicklung zu erhalten. Die
vorstehend unter II. abgehandelten Überlegungen befähigten den Durch-
schnittsfachmann deshalb auch zur Schaffung eines Geräts, wie es durch die
hilfsweisen verteidigten Patentansprüche geschützt sein soll. Der gerichtliche
Sachverständige hat auch dies ebenso gesehen. In seinem schriftlichen Gut-
achten hat er der gegenteiligen Argumentation der Beklagten ersichtlich keine
Bedeutung beigemessen und bezüglich der merkmalsmäßigen Ergänzungen
durch die Hilfsanträge nur kurz und zusammenfassend angegeben, sie erhöh-
ten die "eigentliche Erfindungshöhe" nicht. In der mündlichen Verhandlung hat
der gerichtliche Sachverständige hieran festgehalten, und dabei bemerkt mit
der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit durch das Bundespatentgericht
"Schwierigkeiten" zu haben.
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-
lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiterhin anwendbaren
§ 110 Abs. 3 Satz 1, 2 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 91 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens