Urteil des BGH vom 06.07.2007
BGH (zuhälterei, beihilfe, zweck, stgb, menge, aufhebung, schuldspruch, strafverfolgung, menschenhandel, gesamtstrafe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 207/07
vom
6. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß
§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafver-
folgung beschränkt betreffend
1. den Angeklagten K. hinsichtlich des Falles II.3 der Ur-
teilsgründe auf den Tatvorwurf des schweren Menschenhan-
dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit
Zuhälterei
2. den Angeklagten S. M. hinsichtlich
a) des Falles II.1 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf der
Zuhälterei
b) des Falles II.3 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des
schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei
3. den Angeklagten H. hinsichtlich
a) des Falles II.1 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf der
Beihilfe zur Zuhälterei
b) des Falles II.3 der Urteilsgründe auf den Tatvorwurf des
schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei
4. den Angeklagten L. hinsichtlich
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a) des Falles II.2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Bei-
hilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten des schwe-
ren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeu-
tung gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der Zuhälterei und
des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
b) des Falles II.3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Bei-
hilfe zur Zuhälterei.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 24. November 2006
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind
a) der Angeklagte K.
- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-
len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit ge-
werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall II.2)
- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-
len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall II.3)
- der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge (Fall II.6
)
b) der Angeklagte S. M.
- der Zuhälterei (Fall II.1)
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- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-
len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, mit ge-
werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit
vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.2)
- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-
len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei (Fall II.3)
- der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall II.5)
c) der Angeklagte H.
- der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II.1)
- des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-
len Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit ge-
werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall II.2)
- der Vergewaltigung (Fall II.4)
d) der Angeklagte L.
- der Beihilfe zu den tateinheitlich begangenen Delikten
des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuel-
len Ausbeutung, der Zuhälterei und des gewerbsmäßi-
gen Einschleusens von Ausländern (Fall II.2)
- der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II.3)
2. aufgehoben betreffend
a) den Angeklagten K. hinsichtlich der für den Fall II.3
verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe
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b) den Angeklagten S. M. hinsichtlich der für die Fälle
II.1 und 3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe
c) den Angeklagten H. hinsichtlich der für die Fälle II.1 und
3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe
d) den Angeklagten L. hinsichtlich der für die Fälle II.2
und 3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die
notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:
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"- des besonders schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit einem Verstoß gegen
das Aufenthaltsgesetz,
den Angeklagten K. in zwei Fällen,
den Angeklagten S. M. in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat-
einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
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den Angeklagten H. in einem Fall,
- der Beihilfe zum besonders schweren Menschenhandel zum Zweck
der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und einem Ver-
stoß gegen das Aufenthaltsgesetz,
den Angeklagten L. in zwei Fällen,
- der Zuhälterei in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Ausländer-
gesetz,
den Angeklagten S. M. in einem Fall
und den Angeklagten H. der Beihilfe hierzu,
- der Vergewaltigung,
den Angeklagten H. ,
- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge,
den Angeklagten K. ,
- der vorsätzlichen Körperverletzung,
den Angeklagten S. M. ."
Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten, S. M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren, H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten und L. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamt-
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freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Ange-
klagten die Verletzung materiellen Rechts.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fäl-
len II.1 und 3 der Urteilsgründe den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleu-
sens von Ausländern bzw. der Beihilfe dazu - bei den eingeschleusten Prostitu-
ierten handelte es sich um EG-Bürgerinnen - von der Strafverfolgung ausge-
nommen. Darüber hinaus hat er hinsichtlich des Angeklagten L. die
Strafverfolgung beschränkt, weil die bisherigen Feststellungen im Fall II.3 keine
Beihilfe zum schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
belegen und im Fall II.3 nur eine Beihilfe zu § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB, nicht aber
eine solche zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB tragen.
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Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung der in diesen
Fällen erkannten Einzelstrafen zur Folge, da bei der Strafzumessung jeweils die
tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berück-
sichtigt wurde. Die ausgeschiedenen Tatvorwürfe sind auch nicht von völlig un-
tergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich des Angeklagten H. kommt im Fall
II.1 hinzu, dass die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 232 StGB ent-
nommen hat (UA S. 42), obwohl sie den Angeklagten überhaupt nicht nach die-
ser Vorschrift verurteilt hat.
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Infolge der Aufhebung mehrerer Einzelstrafen können auch die verhäng-
ten Gesamtstrafen keinen Bestand haben.
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2. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich des Angeklagten K. im Fall
II.6 der Urteilsgründe beruht darauf, dass die Urteilsfeststellungen kein eigen-
nütziges Handeln belegen. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht aber als
Täterschaft gewertet werden. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Be-
sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da
auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten
Schuldspruch anders hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung in diesem Fall führt nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Straf-
rahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a
Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Ein-
zelstrafe verhängt hätte.
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3. Die Verwirklichung des Absatzes 4 des § 232 StGB ist im Tenor als
schwerer, nicht aber als "besonders" schwerer Menschenhandel zu kennzeich-
nen (a.A. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 232 Rdn. 3), weil diese Tatbe-
standsvariante gegenüber der ebenfalls als schwerer Menschenhandel zu be-
zeichnenden Qualifikation des Absatzes 3 keinen erhöhten Strafrahmen auf-
weist. Eine entsprechende Differenzierung ergibt sich hier nicht aus dem Tenor,
sondern lediglich aus der Liste der angewendeten Vorschriften. Ob es sich
- wie der Generalbundesanwalt meint - beim Absatz 4 des § 232 StGB nicht um
eine Qualifikation, sondern um einen eigenen Tatbestand handelt (so auch
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 25; a.A. Wolters in SK-StGB § 232 Rdn. 41 ff.) und
ob die Verwirklichung beider Tatalternativen im Tenor zum Ausdruck zu bringen
ist, kann hier dahinstehen, da die allein revidierenden Angeklagten insoweit
nicht beschwert sind.
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4. Ebenso wenig beschwert es den Angeklagten H. , dass er im Fall
II.4 der Urteilsgründe, in dem er sein Opfer mit einem Ledergürtel und einer
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Wäscheleine gefesselt hat, nicht wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177
Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist und dass die Kammer die weitere Quali-
fikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht in Betracht gezogen hat.
5. Das Vergehen nach § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist im Schuldspruch
als gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bezeichnen (vgl. § 260
Abs. 4 Satz 2 StPO).
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6. Was die Urteilsabfassung anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass
die Urteilsformel zur besseren Übersicht nach Angeklagten und nicht nach
Straftatbeständen zu gliedern ist (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Goßner/Appl,
Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 21 ff.). Darüber hinaus ist für jeden
Angeklagten gesondert eine Liste der angewendeten Vorschriften zu erstellen,
da zum einen unter Umständen nur so deutlich wird, welcher Angeklagte wel-
che Regelbeispiele und welche Qualifikationen verwirklicht hat und weil zum
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anderen nur so eine konkrete Erfassung der Verurteilung eines jeden Angeklag-
ten im Bundeszentralregister und in anderen Registern gewährleistet ist (vgl.
Nr. 141 Abs. 1 Satz 4 RiStBV; Meyer-Goßner/Appl aaO Rdn. 184).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
RiBGH Fischer ist Appl
urlaubsbedingt orts-
abwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan