Urteil des BGH vom 28.02.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 138/12
vom
28. Februar 2013
in der Zurückschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 78 Abs. 2
Ist einem unbemittelten Betroffenen für die Rechtsverteidigung gegen die Anordnung
von Haft zur Sicherung der Ab- oder Zurückschiebung Verfahrenskostenhilfe zu be-
willigen, so ist ihm in der Regel auch ein Rechtsanwalt beizuordnen.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 138/12 - LG Flensburg
AG Flensburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg
vom 5. Juli 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg
vom 13. Juni 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die au-
ßergerichtlichen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen wer-
den der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Juni
2012 unerlaubt mit dem Zug nach Deutschland ein und wurde von Beamten der
beteiligten Behörde festgenommen. Bei einer EURODAC-Recherche stellte sich
heraus, dass er am 23. Dezember 2005 in Großbritannien und am 10. Februar
2011 in Island jeweils einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde
beantragte am gleichen Tag Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Be-
troffenen in eines dieser beiden Länder bis zum 25. Juli 2012.
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Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2012 ent-
sprochen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom
5. Juli 2012 zurückgewiesen. Nach Scheitern einer Zurückschiebung nach
Großbritannien betreibt die beteiligte Behörde die Zurückschiebung nach Frank-
reich. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach Ablauf der an-
geordneten Haftdauer die Feststellung, dass ihn die Anordnung der Haft durch
das Amtsgericht und die Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Landge-
richt in seinen Rechten verletzt haben.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die formellen und materiellen Vorausset-
zungen für die Anordnung der Haft hätten vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft
habe der Zurückschiebung zugestimmt. Eine schriftliche Übersetzung des - in
Kopie ausgehändigten - Haftantrags habe dem Betroffenen vor der Anhörung
durch das Amtsgericht nicht ausgehändigt werden müssen, weil der Sachver-
halt einfach und überschaubar gewesen sei. Die Anordnung von Haft sei auch
erforderlich gewesen, weil der Betroffene unterschiedliche Angaben gemacht
habe und seine vielfältige Reisetätigkeit in Europa erwarten lasse, dass er sich
einer Zurückschiebung entziehen werde. Ihm sei für das Beschwerdeverfahren
zwar Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, aber weder ein Verfahrenspfleger zu
bestellen noch ein Rechtsanwalt beizuordnen gewesen.
III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die An-
ordnung der Haft durch das Amtsgericht und ihre Aufrechterhaltung durch das
Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
1. Die Haftanordnung durch das Amtsgericht war rechtswidrig.
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a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Betroffene
nicht, wie nach Art. 36 WÜK geboten, über seine Rechte belehrt worden wäre.
Ob diese Belehrung bereits durch die beteiligte Behörde erfolgt ist, ist zwar
zweifelhaft, weil das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Betroffe-
nen, in welcher die Belehrung erfolgt sein soll, nicht unterschrieben ist. Ein
mögliches Versäumnis der beteiligten Behörde führt aber zur Rechtswidrigkeit
der angeordneten Haft nur, wenn auch das Amtsgericht die vorgeschriebene
Belehrung nicht vornimmt (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09,
FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f.). So liegt es hier entgegen der Ansicht des Be-
troffenen nicht. Nach dem Protokoll über die Anhörung hat er erklärt, er wün-
sche keine Unterrichtung der Behörden seines Heimatlandes. Diese Äußerung
beruht entweder darauf, dass der Betroffene durch das Amtsgericht belehrt
worden ist, was ausreichend dokumentiert wäre (dazu: Senat, Beschluss vom
18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 5), oder darauf, dass
der Betroffene seine Rechte kannte und sie von sich aus wahrnahm, was eine
Belehrung ausnahmsweise entbehrlich machte.
b) Die Anordnung der Haft setzte ferner nicht voraus, dass dem Betroffe-
nen vor seiner Anhörung eine schriftliche Übersetzung des Haftantrags ausge-
händigt wurde. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats entbehrlich, wenn
der Sachverhalt einfach und überschaubar ist (Senat, Beschluss vom 4. März
2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 17). Das war hier entgegen der
Ansicht des Betroffenen der Fall. Die Haft war im Tatsächlichen darauf gestützt,
dass der Betroffene in mehreren Ländern Asylanträge gestellt hat und häufig
unerlaubt andere Staaten im Anwendungsbereich der Dublin-II-Verordnung be-
reiste, zu denen nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und Island und Norwegen vom 19. Januar 2001 (ABl. L 93, S. 40)
auch Island gehört. Dieser Sachverhalt ist einfach nachzuvollziehen. Dass die
Behörde ihn in ihrem Antrag mit „Verhaltensmuster“ beschrieb, ändert daran
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nichts. Der Betroffene hat ihn auch nachvollzogen, wie eine Nachfrage des
Amtsgerichts bei der Anhörung ergeben hat.
c) Die Haftanordnung durfte aber nicht ergehen, weil ihr kein zulässiger
Haftantrag zugrunde lag.
aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat,
Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12;
Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der
Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforder-
lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschie-
bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar-
keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzu-
lässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,
aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss
vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7).
bb) Zu den Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung gehören
nicht nur konkrete, auf den Zielstaat bezogene Angaben dazu, welchen Zeit-
raum eine Zurückschiebung dorthin regelmäßig in Anspruch nimmt (Senat, Be-
schluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10). Vielmehr
muss bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung (Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S. 1) auch aus-
geführt werden, dass und weshalb der Zielstaat - hier Island oder Großbritanni-
en - nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss
vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 mit Beschluss vom
29. September 2010 - V ZB 233/10, juris Rn. 13, insoweit in NVwZ 2011, 320
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nicht abgedruckt). Das wiederum bestimmt sich wesentlich danach, in welches
Land und in welchem in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die
Zurückschiebung erfolgen soll. Demgemäß kann der Richter in die Prüfung, ob
eine Zurückweisung in den angegebenen Zielstaat durchführbar ist, erst eintre-
ten, wenn ihm mitgeteilt wird, welches Verfahren zur Durchführung der Zurück-
schiebung beabsichtigt ist (Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12,
juris Rn. 5).
cc) Diesen Vorgaben genügt der Antrag nicht. Die beteiligte Behörde hat
zwar dargelegt, dass die Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union im Allgemeinen sechs Wochen dauert. Sie hat aber schon nicht
dargelegt, ob die Zurückschiebung nach Großbritannien oder nach Island erfol-
gen soll. Sie hat sich zu dem konkret vorgesehenen Verfahren nicht geäußert
und auch nicht dargelegt, in welcher Reihenfolge bei den in Betracht kommen-
den Staaten nachgefragt werden soll. Dass die Entscheidung darüber bei dem
zuständigen Bundesamt liegt, machte solche Darlegungen nicht entbehrlich.
Notfalls musste die beteiligte Behörde zunächst den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragen und den Antrag auf Anordnung ordentlicher Siche-
rungshaft zurückstellen (Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris
Rn. 8).
2. Auch die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen und die
Aufrechterhaltung der Haft waren rechtswidrig.
a) Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen zwar, wie angesichts sei-
ner behaupteten Bereitschaft, einer Zurückschiebung Folge zu leisten, geboten,
persönlich angehört. Diese Anhörung genügte aber den Anforderungen des
§ 420 FamFG nicht, weil das Beschwerdegericht dem Betroffenen einen
Rechtsanwalt nicht beigeordnet hat.
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aa) Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn
wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dabei kommt es nicht nur auf die objekti-
ven Umstände, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen
an (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09, BGHZ 186, 70, 78
Rn. 21). Dem unbemittelten Betroffenen ist deshalb ein Rechtsanwalt beizuord-
nen, wenn ein bemittelter Betroffener in seiner Lage vernünftigerweise einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG
NJW 1997, 2103, 2104; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und BVerfGK 15, 426
Rn. 17; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09, BGHZ 186, 70, 79
Rn. 25).
bb) Danach war dem Betroffenen hier ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Zwar war der Ausgangssachverhalt überschaubar und einfach. Für die Vertre-
tung des Betroffenen galt das aber nicht mehr. Der Betroffene wollte nach den
Angaben in der Beschwerdeschrift Verfahrensfehler und einen Verstoß gegen
die Verhältnismäßigkeit der Haft geltend machen. Dazu war er ersichtlich nur
mit Unterstützung eines Rechtsanwalts in der Lage, den eine bemittelte Partei
in seiner Lage mit ihrer Vertretung auch beauftragt hätte.
b) Einer Anordnung der Haft stand ferner entgegen, dass es nach wie vor
an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Der Mangel des Haftantrags wäre zwar
- mit Wirkung für die Zukunft - geheilt worden, wenn die beteiligte Behörde die
fehlenden Angaben rechtzeitig nachgeholt und der Betroffene Gelegenheit er-
halten hätte, dazu in einer persönlichen Anhörung Stellung zu nehmen (vgl. Se-
nat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 61/11, juris Rn. 8; Beschluss
vom 6. Oktober 2011 - V ZB 188/11, juris Rn. 12). Dazu ist es aber nicht ge-
kommen. Die beteiligte Behörde hat bei der Anhörung des Betroffenen durch
das Beschwerdegericht mitgeteilt, Großbritannien habe eine Rücknahme abge-
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lehnt. Der Betroffene solle jetzt nach Frankreich abgeschoben werden. Darüber,
wann das geschehen könne, lägen keine Angaben vor. Das genügt zur Nach-
holung der fehlenden Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430
FamFG und Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt
aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 13.06.2012 - 48 XIV 3565 B -
LG Flensburg, Entscheidung vom 05.07.2012 - 5 T 167/12 -
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