Urteil des BGH vom 20.01.2005
BGH (bundesrepublik deutschland, zpo, grundstück, zulassung, berlin, frist, antrag, vorrang, wirksamkeit, ddr)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 37/04
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten
des
Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel,
die
Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-
mann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. August
2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, beabsichtigt, gegen die
Bundesrepublik Deutschland Klage mit dem Antrag zu erheben, festzustellen,
daß der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 9. Juli 1935, durch
den ein im späteren Ostteil von Berlin gelegenes Grundstück übertragen wur-
de, unwirksam sei. Sie hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Zur Begründung macht sie geltend, sie habe das Grundstück 1913 er-
worben. Ihre Gesellschafter R. B. und C. M. seien jüdischer
Abstammung und ab 1930 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt gewesen. C. M. sei 1933 ausgebürgert worden, R.
- 3 -
B. sei seit 1934 auf der Flucht gewesen. Am 9. Juli 1935 sei das Grund-
stück zwangsversteigert und H. W. aufgrund eines Gebots, das noch
nicht einmal 5 % des Verkehrswerts erreicht habe, zugeschlagen worden. Ver-
folgungsbedingt sei ihr ein Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß nicht
möglich gewesen. Die Erben der zwischenzeitlich verstorbenen R. B.
und C. M. hätten Ansprüche wegen des Vermögensverlustes der
Verfolgten nach dem Vermögensgesetz angemeldet, sie selbst jedoch nicht.
1997 hätten die Erben von H. W. das Grundstück der Antragsgegnerin
aufgelassen. Hierdurch sei es zu deren Eintragung in das Grundbuch gekom-
men.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Vorausset-
zungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt seien. Die Beschwerde der
Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, obwohl die Zulassung der Rechts-
beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt, um offene
Rechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts
oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung
von Prozeßkostenhilfe finden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v.
21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; BGH, Beschl. v.
9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 27. Februar 2003, III ZB
29/02, AGS 2003, 213, u. v. 17. März 2004, XII ZB 122/02, NJW 2004, 2022).
- 4 -
Die unter Verstoß hiergegen erfolgte Zulassung bindet jedoch den Senat,
§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
III.
Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt die zu Unrecht erfolgte
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe,
ohne daß es auf weiteres ankäme. Bietet eine Klage keine Aussicht auf Erfolg,
scheidet die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus, § 114 ZPO. Das ist nicht
deshalb anders zu entscheiden, weil das Beschwerdegericht rechtsirrig meint,
bei der Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf eine Frage von grund-
sätzlicher Bedeutung an. So verhält es sich hier.
1. Das Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-
setzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Es meint, die Gewährung
von Prozeßkostenhilfe scheide schon deshalb aus, weil der Antragstellerin das
Feststellungsinteresse fehle. Die Frage nach der Wirksamkeit des Zuschlags-
beschlusses vom 9. Juli 1935 bilde eine Vorfrage der von der Antragstellerin
erstrebten Rückgabe des Grundstücks. Hierüber sei in einem Verfahren nach
dem Vermögensgesetz zu entscheiden. Daß die Antragstellerin die Frist von
§ 30a Abs. 1 VermG versäumt habe, sei insoweit ohne Bedeutung.
2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Pro-
zeßkostenhilfe kommt schon deshalb nicht Betracht, weil die beabsichtigte Kla-
ge unzulässig ist. Der Rechtsverfolgung steht der Vorrang des Vermögensge-
- 5 -
setzes entgegen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt sich nicht.
Das Vermögensgesetz dient dazu, Vermögensverluste aufgrund unlaute-
rer Machenschaften der Organe der früheren DDR und Verluste, die aufgrund
derartiger Machenschaften der nationalsozialistischen Machthaber eingetreten
sind, rückgängig zu machen, soweit solche Maßnahmen in der späteren DDR
belegenes Vermögen betroffen haben, § 1 Abs. 6 VermG. Soweit das Vermö-
gensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen
verlorenem Vermögen regelt, können Ansprüche auf Rückgewähr allein auf
dem hierfür bestimmten Weg eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff
VermG geltend gemacht werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist aus-
geschlossen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44; 130, 231, 236). Maßgeb-
lich ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch
hergeleitet wird (GemSOGB, BGHZ 97, 312, 314). Wird der Zivilrechtsweg be-
schritten, kommt es darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene
Sachverhalt für die geltend gemachte Rechtsfolge von den Rechtssätzen des
Zivilrechts geprägt ist (BGHZ 103, 255, 257). Hierbei hat es der Kläger nicht in
der Hand, sich allein durch die Anführung von Klagegründen Zugang zum Zivil-
rechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305). Die öffentlich-
rechtliche Regelung der Rückgewähr durch unlautere Machenschaften entzo-
genen Vermögens schließt die isolierte Prüfung der zivilrechtlichen Wirksam-
keit von Verfolgungsakten vielmehr aus, soweit die geltend gemachte Unwirk-
samkeit Ausdruck solcher Maßnahmen ist (Senat, BGHZ 130, 231, 236 f).
So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es
durch Maßnahmen nationalsozialistischen Unrechts zur Versteigerung des
- 6 -
Grundstücks gekommen. Diese Maßnahmen haben sich nach ihrem Vorbrin-
gen in einem rechtswidrigen Zuschlag fortgesetzt. Die Folgen dieser Maßnah-
men können nicht durch eine Entscheidung der Zivilgerichte beseitigt werden.
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist daher auch insoweit nicht gegeben, als
die beabsichtigte Klage auf diese Frage beschränkt werden soll.
Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die in § 30a Abs. 1 VermG
für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte
Frist verstrichen ist. Der Vorrang des Vermögensgesetzes gewährleistet den
Grundsatz des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den Interessen der von
einem Vermögensverlust Betroffenen einerseits und den Interessen derjenigen,
die ein Recht an dem verlorenen Gegenstand erworben haben (Senat, BGHZ
118, 34, 37; 120, 204, 210 f). Er wird davon nicht berührt, ob die von dem Ver-
mögensgesetz zur Anmeldung eines Anspruchs bestimmte Frist eingehalten
oder versäumt worden ist oder aufgrund besonderer Umstände zurückzutreten
hat.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Musielak/Fischer,
ZPO, 4. Aufl., § 127 Rdn. 27).
Wenzel
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann