Urteil des BGH vom 18.02.2009

BGH (gesamtstrafe, begründung, verweisung, bemessung, erhöhung, schädigung, opfer, stgb, antrag, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 593/08
vom
18. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 gemäß § 349 Abs.
2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 9. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer eingehenden Begründung,
wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl.
u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im vorliegenden Fall wurde
die Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten erhöht und - abgesehen von einer flos-
kelartigen Verweisung auf vorangehende Strafzumessungserwägungen -
nur strafmildernde Umstände angeführt (UA S. 25). Auf gesamtstrafen-
spezifische strafschärfende Umstände wird zur Begründung der Gesamt-
strafe nicht ausdrücklich abgestellt. Der Senat kann jedoch den Urteils-
gründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere UA S. 24, entnehmen, dass
der Tatrichter bei der erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe zutreffend
als gesamtstrafenspezifische strafschärfende Umstände insbesondere
den ganz erheblichen Gesamtschaden und die schwerwiegenden Tatfol-
gen sowie die Schädigung mehrerer Opfer im Blick hatte.
Danach weist die Gesamtstrafenbildung letztlich keinen Rechtsfehler auf.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Cierniak Schmitt