Urteil des BGH vom 22.01.2013
BGH: stand der technik, patentgericht, schnittstelle, kanal, erfindung, ausbildung, versorgung, zeichnung, halter, zustand
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 118/11
Verkündet am:
22. Januar 2013
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die
Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 7. Juni 2011 verkündete Urteil
des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepub-
lik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 193 011 (Streitpatents),
das am 8. September 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom
2. Oktober 2000 angemeldet wurde. Es umfasst fünf Ansprüche, von de-
nen Patentanspruch 1 lautet:
"Verbindungsstelle zwischen zwei Werkzeugteilen, von de-
nen ein erstes Werkzeugteil eine hohlkegelförmige Ausneh-
mung und ein zweites Werkzeugteil einen kegelförmigen
Vorsprung aufweist, der in die Ausnehmung einsteckbar ist,
wobei die Ausnehmung (7) und der Vorsprung (33) praktisch
den identischen Kegelwinkel aufweisen, der Vorsprung (33)
praktisch unnachgiebig und die die Ausnehmung (7) umge-
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bende Wandung (9) des ersten Werkzeugteils (Halter (1))
nachgiebig ausgebildet sind, die beiden Werkzeugteile (1,
31) mit Planflächen (23, 37) versehen sind, die bei Verbin-
dung der beiden Werkzeugteile (1, 31) aneinanderliegen, die
beiden Werkzeugteile im zusammengebauten Zustand der
Verbindungsstelle in axialer Richtung mittels einer Spannvor-
richtung so miteinander verspannt sind, dass die Wandung
(9) des ersten Werkzeugteils (1) aufgeweitet ist, dadurch ge-
kennzeichnet,
dass
mindestens
ein
Kühl-
und/oder
Schmiermittelkanal (11, 11') durch das erste Werkzeugteil (1)
und durch das zweite Werkzeugteil (31) verläuft und die
Planflächen (23, 37) schneidet."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-
tents sei unzureichend offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfä-
hig.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin die Nich-
tigkeitsgründe der fehlenden ausführbaren Offenbarung und der mangeln-
den Patentfähigkeit weiterverfolgt.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das
Streitpatent hilfsweise mit neun beschränkten Anspruchssätzen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Werkzeugkupplung.
1. Die Verbindungsstellen von Werkzeugkupplungen dienen dazu,
zwei Werkzeugteile miteinander zu verbinden, und zwar insbesondere im
Zusammenhang mit Werkzeugen zur spanenden Bearbeitung von in der
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Regel metallischen Werkstücken. Hierbei werden zur Erhöhung der
Schnittgeschwindigkeiten und der Standzeit des Werkzeugs Kühl- und/
oder Schmiermittel eingesetzt, die mittels einer geeigneten Vorrichtung in
den Bearbeitungsbereich geleitet werden. Die externe Versorgung mit ei-
nem Kühl- und/oder Schmiermittel ist insbesondere beim automatischen
Werkzeugwechsel, aber auch bei anderen Einsatzfällen derartiger Werk-
zeuge aufwendig und führt häufig dazu, dass ein automatischer Werk-
zeugwechsel nicht möglich ist.
Die Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine
Verbindungsstelle zu schaffen, die diesen Nachteil vermeidet. Konkreter
lässt sich das technische Problem dahin formulieren, die Versorgung mit
einem Kühl- und/oder Schmiermittel weniger aufwendig zu gestalten und
hierbei insbesondere einen automatischen Werkzeugwechsel zu ermögli-
chen.
2. Das Patentgericht hat die erfindungsgemäße Lösung wie folgt
gegliedert (Gliederungsebenen hinzugefügt und Merkmal 10 vorgezogen):
(2) Das erste Werkzeugteil weist eine hohlkegelförmige
Ausnehmung auf;
(3) das zweite Werkzeugteil weist einen kegelförmigen
Vorsprung auf;
(4) der kegelförmige Vorsprung ist in die Ausneh-
mung einsteckbar;
(5) Ausnehmung (7) und Vorsprung (33) weisen praktisch
den identischen Kegelwinkel auf;
(6) der Vorsprung (33) ist praktisch unnachgiebig
ausgebildet;
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(7) eine die Ausnehmung (7) umgebende Wandung
(9) des ersten Werkzeugteils (Halter (1)) ist nach-
giebig ausgebildet;
(10) die beiden Werkzeugteile sind im zusammengebauten
Zustand der Verbindungsstelle in axialer Richtung mit-
tels einer Spannvorrichtung so miteinander verspannt,
dass die Wandung (9) des ersten Werkzeugteils (1)
aufgeweitet ist;
(8) die beiden Werkzeugteile (1, 31) sind mit Planflächen
(23, 37) versehen;
(9) die Planflächen (23, 37) liegen bei Verbindung der
beiden Werkzeugteile (1, 31) aneinander;
(11) mindestens ein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal
(11, 11') verläuft durch das erste Werkzeugteil (1)
und durch das zweite Werkzeugteil (31) und
schneidet die Planflächen (23, 37).
II. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des
Patentgerichts, das Streitpatent offenbare die Erfindung so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
1. Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt, für eine unnachgiebige
Ausbildung des Vorsprungs (Merkmal 6) und die nachgiebige Ausbildung
der die Ausnehmung umgebenden Wandung (Merkmal 7) kenne der
Fachmann unterschiedliche Methoden und Maßnahmen wie etwa die geo-
metrische Gestaltung dieser Teile und die Wahl geeigneter Werkstoffe.
Die technische Umsetzung bereite dem Fachmann deshalb keine Schwie-
rigkeiten.
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2. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Beru-
fung nicht in erheblicher Weise angegriffen. Sie meint zwar, das angefoch-
tene Urteil sei insoweit im Hinblick auf noch zu erörternde Ausführungen
zur erfinderischen Tätigkeit widersprüchlich, führt jedoch - in anderem Zu-
sammenhang - im Einzelnen aus, warum dem Fachmann auch bei einer
nachgiebigen Ausbildung der Wandung die Einbringung einer Bohrung für
einen Kühlmittelkanal keine Schwierigkeiten bereitet habe. Es ist mithin
weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit der Fachmann, als den das
Patentgericht zutreffend einen in der Konstruktion von Werkzeugkupplun-
gen erfahrenen Diplomingenieur angesehen hat, zur Ausführung der Er-
findung zusätzliche Anweisungen benötigt haben sollte.
III. Hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit führt die Beru-
fung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.
1. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht nur, was auch die Berufung nicht in Zweifel zieht,
neu, sondern auch durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Es hat
hierzu, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Die deutsche Offenlegungsschrift 195 43 233 (NK3a) zeige eine
Verbindungsstelle zwischen zwei Werkzeugteilen, dessen Kühl- und
Schmiermittelkanal nur durch eines der beiden Werkzeugteile verlaufe.
Damit führe diese Druckschrift - auch in Verbindung mit anderen Druck-
schriften - den Fachmann von der Lehre des Streitpatents weg, denn sie
vermittle diesem, dass ein solcher Kanal nicht auch durch das zweite
Werkzeugteil geführt werden müsse, um eine ausreichende Kühlung zu
erreichen.
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Die deutsche Offenlegungsschrift 33 14 591 (NK3b) zeige ein mehr-
teiliges Spannsystem für rundlaufende Werkzeuge bestehend aus einem
Anschlussteil und einem Aufnahmekörper. Anders als im Merkmal 5 des
Gegenstands des Streitpatents unterscheide sich bei der NK3b der Ke-
gelwinkel des Vorsprungs des Anschlussteils vom Kegelwinkel der Aus-
nehmung des Aufnahmekörpers. Weiterhin seien für dieses Spannsystem
keine Kühl- und Schmiermittelkanäle vorgesehen, weshalb diese Entge-
genhaltung für sich den Fachmann nicht anrege, solche Kanäle vorzuse-
hen. Auch eine Kombination mit anderen Entgegenhaltungen führe nicht
zur Erfindung.
Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 434 023 (NK3f)
zeige ein Spannzangenfutter mit innerer Kühlmittelzufuhr zum Gewinde-
schneiden, die jedoch nicht die Merkmale 6, 7, 9, 10 und 11 aufweise und
deshalb nicht den Fachmann zu einer Verbindungsstelle entsprechend
dem Gegenstand des Streitpatents leiten könne. Die Kombination mit der
deutschen Offenlegungsschrift 41 27 770 (NK3g) führe nicht zum Gegen-
stand des Streitpatents, denn diese Entgegenhaltung gebe dem Fach-
mann keine Hinweise, wie eine Verbindungsstelle zwischen zwei Werk-
zeugteilen mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung und einem kegelför-
migen Vorsprung im Einzelnen auszuführen sei. Insbesondere enthalte sie
keine Hinweise zu den Merkmalen 6, 7, 9, 10 und 11.
Der Aufsatz "Dual contact spindle system" aus der Zeitschrift "Too-
ling & Production" 1999, Seite 82 (NK3s) zeige eine Verbindungsstelle
zwischen zwei Werkzeugteilen mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung
und einem kegelförmigen Vorsprung. Gemäß einer Darstellung in diesem
Aufsatz seien die beiden Werkzeugteile so miteinander verspannt, dass
einerseits die Wandung des ersten Werkzeugteils aufgeweitet sei und an-
dererseits die Planflächen aneinanderlägen. Dem Fachmann erschlössen
sich daraus die Merkmale 1 bis 4 sowie 6 bis 10 des Gegenstands des
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Streitpatents. Angesichts der in dieser Darstellung unterschiedlich groß
eingezeichneten Pfeile für die an den aneinanderliegenden Wandungen
auftretenden Kräfte sei es zweifelhaft, ob auch das Merkmal 5 (gleiche
Kegelwinkel der Wandungen) verwirklicht sei. Eine Kühl- oder Schmiermit-
telzuführung weise die NK3s nicht auf, weshalb der Fachmann ihr keine
Hinweise für das Merkmal 11 entnehmen könne. Auch eine Kombination
mit anderen Schriften führe den Fachmann nicht hierzu. Denn nach der
NK3s werde die Plananlage und gleichzeitige Kegelpassung durch eine
Präzisionsbearbeitung erreicht. Wegen der hochpräzisen Passungen und
Toleranzen werde der Fachmann keine zusätzlichen Bohrungen für eine
Kühl- oder Schmiermittelzuführung in der Wandung der hohlkegelförmigen
Ausnehmung, sondern allenfalls einen zentralen Kanal in Betracht ziehen.
2. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis
stand.
a) Die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents wird von der
Berufung nicht mehr in Frage gestellt. Zu dieser zutreffenden Wertung des
Patentgerichts bedarf es im Berufungsverfahren keiner Ergänzung.
b) Zur erfinderischen Tätigkeit ist zu erörtern, dass dem Fach-
mann aus der NK3s ein Stand der Technik bekannt war, der entsprechend
den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts jedenfalls die Merkma-
le 1 bis 4 und 6 bis 10 offenbarte.
Zugunsten der Klägerin kann ferner unterstellt werden, dass diese
Entgegenhaltung dem Fachmann auch eine Ausgestaltung mit praktisch
identischen Kegelwinkeln jedenfalls zusammen mit seinem allgemeinen
Fachwissen nahelegte.
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Weder die NK3s noch ein anderer Stand der Technik, der nachgie-
bige Wandungen entsprechend den Merkmalen 6, 7 und 10 aufwies, zeig-
te jedoch eine Kombination mit einem internen Kühl- und/oder Schmiermit-
telkanal, der entsprechend dem Merkmal 11 die Planflächen schneidet.
c)
Ein solcher Kühl- und/oder Schmiermittelkanal war dem
Fachmann, insbesondere soweit es Vorrichtungen mit einer dem Gegen-
stand des Streitpatents entsprechenden Steilkegelaufnahme betrifft, aus
der deutschen Norm DIN-69871-1 (NK3i) bekannt. Die NK3i zeigte in ei-
nem der Ausführungsbeispiele zu einem als zweites Werkzeugteil fungie-
renden Steilkegelschaft entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen
Zeichnung
Kanäle für eine solche Flüssigkeitszufuhr, wobei die Kanäle die ringförmig
umlaufende Planfläche dieses zweiten Werkzeugteils schneiden und somit
die Schnittstelle für die Kanäle beider Werkzeugteile radial in diesen Plan-
flächen lokalisiert wird.
Weiterhin zeigte die NK3f für eine Kühlmittelzufuhr entsprechend
der darin abgebildeten, nachfolgenden Zeichnung
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einen Kühlmittelkanal (44) im zweiten Werkzeugteil, der radial im äußeren
Rand des Werkzeugteils von einem Kühlmittelkanal im ersten Werkzeug-
teil versorgt wird, wobei dieser Kanal an der Schnittstelle zwischen den
beiden Werkzeugteilen die beiden Planflächen der Werkzeugteile schnei-
det und auf der Seite des ersten Werkzeugteils ein gefederter Dichtungs-
ring (43) zur Abdichtung des Kühlmittelflusses an dieser Schnittstelle vor-
gesehen ist.
d) Zugunsten der Klägerin kann die ihr günstige Auslegung des
Streitpatents hinsichtlich Merkmal 11 unterstellt werden, dass es einem
die Planflächen schneidenden Kühl- und/oder Schmiermittelkanal nicht
entgegensteht, wenn der Kanal an dieser Schnittstelle vom ersten zum
zweiten Werkzeugteil Dichtungselemente wie einen der NK3f entspre-
chenden, gefederten Dichtungsring aufweist.
Auch dann ist kein Anlass zu erkennen, aufgrund dessen es für den
Fachmann nahegelegen hätte, die in der NK3i und der NK3f gezeigte An-
ordnung eines Kühl- und/oder Schmiermittelkanals mit einer Ausgestal-
tung einer Werkzeugkupplung mit nachgiebigen, sich aufweitenden Wan-
dungen im ersten Werkzeugteil zu kombinieren und so zum Gegenstand
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des Streitpatents zu gelangen. Der Stand der Technik vermittelte dem
Fachmann keine Hinweise oder Anregungen in diese Richtung. Allein der
Umstand, dass dem Fachmann für eine solche Kombination keine techni-
schen Schwierigkeiten im Sinne eines nur schwer zu überwindenden Hin-
dernisses im Wege standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese
Kombination für ihn nahegelegen habe und nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhte. Vielmehr ist es auch dann erforderlich, dass das Be-
kannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der erfindungsge-
mäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009
- X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse).
aa) Zwar musste der Fachmann, wie die Parteien übereinstimmend
annehmen, auch bei einer Kupplung wie dem in der Entgegenhaltung
NK3s offenbarten Big-Plus-System eine Kühl- und/oder Schmiermittelver-
sorgung für das Werkzeug vorsehen. Weder aus NK3s noch aus sonsti-
gen Entgegenhaltungen ergaben sich aber hinreichend deutliche Hinweise
darauf, die Ausgestaltung der Kupplung nach der NK3s mit jeder beliebi-
gen Art der Kühl- und/oder Schmiermittelzufuhr zu kombinieren, die aus
Normen wie NK3i oder dem übrigen Stand der Technik geläufig war.
Die NK3s als Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns
zeigt keine Lösung mit einer internen, durch die beiden Werkzeugteile ver-
laufenden Flüssigkeitszufuhr. NK3s erwähnt das Problem der Kühlung
und/oder Schmierung nicht ausdrücklich. Die Schrift geht aber implizit von
einer externen Zufuhr aus. Sie hebt nämlich hervor, dass das Anliegen der
Planflächen zugleich zu einem Korrosionsschutz führe (NK3s S. 82 li.Sp.
2. Abs.). Korrosionsprobleme treten aber vornehmlich bei einer externen
Zufuhr des Kühl- und/oder Schmiermittels auf. Auch in der in NK3s enthal-
tenen Abbildung, mit der die als vorteilhaft hervorgehobenen Kombinati-
onsmöglichkeiten zwischen Spindeln und Werkzeughaltern aus dem Big-
Plus-System und Werkzeughaltern bzw. Spindeln nach konventioneller
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Bauweise aufgezeigt werden (S. 82 untere Abbildung Mitte), weist keines
der dargestellten Bauteile eine interne Kühl- und/oder Schmiermittelver-
sorgung auf.
bb) NK3s zeigt dem Fachmann auch nicht das Bedürfnis auf, das
dort offenbarte System um eine interne Flüssigkeitszufuhr zu ergänzen.
NK3s offenbarte dem Fachmann vielmehr einen gangbaren Weg, einen
automatischen Werkzeugwechsel auch bei externer Zufuhr des Kühl-
und/oder Schmiermittels zu ermöglichen. Angesichts dessen hatte der
Fachmann keinen Anlass, sich mit dem im Streitpatent behandelten Prob-
lem zu befassen, einen automatischen Werkzeugwechsel durch eine in-
terne Zufuhr des Kühl- und/oder Schmiermittels zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
cc) Vor diesem Hintergrund war die vom Streitpatent geschützte
Kombination jedenfalls deshalb nicht durch den Stand der Technik nahe-
gelegt, weil ihre Verwirklichung mit besonderen Schwierigkeiten verbun-
den gewesen wäre. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Pa-
tentgerichts war für den Fachmann erkennbar, dass jede zusätzliche Be-
arbeitung die Einhaltung der hochpräzisen Passungen erschweren und
zusätzliche Bohrungen die umgebende Wandung der hohlkegelförmigen
Ausnehmung bereichsweise schwächen würden, was das Risiko un-
gleichmäßiger elastischer Verformungen oder einer Lösung der Kegelpas-
sung bei Belastung jedenfalls nicht von vornherein ausschloss. Diese
Schwierigkeiten mögen überwindbar gewesen sein. Angesichts des Um-
standes, dass die Ausführungen in NK3s ohnehin kein dringendes Bedürf-
nis für eine interne Zufuhr des Kühl- und/oder Schmiermittels erkennen
ließen, fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten für die Wertung,
dem Fachmann sei es durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen,
sich diesen Problemen dennoch zu stellen.
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e) Die erfindungsgemäße Lösung lag auch nicht aufgrund einer
Kombination anderer Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik für
den Fachmann nahe. Insbesondere die von der Berufung als Ausgangs-
punkt angeführte NK3b zeigt ebenso wie die NK3s keinen Kühl- und/oder
Schmiermittelkanal, so dass es für eine Kombination mit der NK3i oder der
NK3f in gleicher Weise eines Anlasses, insbesondere eines Hinweises
oder einer Anregung im Stand der Technik bedurft hätte, um diese als für
den Fachmann naheliegend anzusehen. Ein solcher fehlte indessen
ebenso wie für eine Kombination der NK3s mit der NK3i oder der NK3f.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Ver-
bindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.06.2011 - 4 Ni 5/10 (EU) -
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