Urteil des BGH vom 17.01.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 5/12
Verkündet am:
17. Januar 2014
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 147 Abs. 2, § 308 Nr. 1
Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an
sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger
gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB
von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne
von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse
geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen
Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27.
September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.).
BGH, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung der
Klageanträge zu 1 und 3 gerichtete Berufung zurückgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notarieller Erklärung vom 26. Mai 2008 bot die Klägerin der
Beklagten den Kauf einer Eigentumswohnung an. Bei dem verwendeten Text
handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der gewerblich
handelnden Beklagten. Danach bezog sich das Kaufangebot auf einen
„Bauträgerkaufvertrag über eine noch zu sanierende Eigentumswohnung“. Die
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Sanierung sollte durch die Beklagte erfolgen. Eine Vertragsbedingung lautet
wie folgt:
„An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum Ablauf von
sechs Wochen von heute an gerechnet unwiderruflich gebunden.
Nach Ablauf dieser Frist kann das Angebot schriftlich widerrufen
werden. Ist das Angebot schriftlich widerrufen worden, kann es
nicht mehr angenommen werden und erlischt mit dem Ablauf von
weiteren
sechs
Wochen,
nachdem
der
Widerruf
dem
Angebotsempfänger
zugegangen
ist,
es
sei
denn,
der
Angebotsempfänger hat innerhalb von weiteren sechs Wochen
den Widerruf schriftlich zurückgenommen. Nach Rücknahme des
Widerrufs kann das Angebot nur innerhalb der weiteren sechs
Wochen angenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt
das Angebot endgültig.“
Am 4. Juli 2008, also fünf Wochen und fünf Tage später, erklärte die
Beklagte die Annahme des Angebots. Der Kaufpreis betrug 146.820
€. Gezahlt
wurden nur 119.660
€; die Beklagte behauptet, der Kaufpreis sei aufgrund von
nachträglichen Verhandlungen reduziert worden. Die Klägerin hat in den
Tatsacheninstanzen erfolglos die Rückabwicklung des Kaufs, die Feststellung
der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Vermögensschäden und den Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Mit der von dem Senat
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei zustande gekommen,
weil das Angebot der Klägerin im Zeitpunkt der Annahme noch nicht erloschen
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gewesen sei. Die Annahme sei innerhalb der Frist von sechs Wochen erfolgt.
Die hinsichtlich der Annahmefrist verwendete Klausel sei nicht gemäß § 308
Nr. 1 BGB unwirksam. Eine Frist von sechs Wochen überschreite den in § 147
Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum nur unwesentlich; dieser sei bei dem
finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung nach dem
Urteil des Senats vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 ff.) mit vier
Wochen zu bemessen. Ob bei einem Bauträgervertrag, von dem vorliegend
wohl auszugehen sei, ohnehin eine längere Frist angemessen sei, könne
dahinstehen. Eine vier Wochen überschreitende Frist sei jedenfalls wegen
besonderer Umstände berechtigt. Denn eine Gesellschafterin der Beklagten
habe ihren Sitz in den Niederlanden, und die Klägerin habe davon ausgehen
müssen, dass ihr Angebot erst übersetzt und ins Ausland übermittelt werden
müsse. Die nachfolgenden Regeln über den Widerruf beeinflussten die
Wirksamkeit der Klausel nicht. Diese sei insoweit teilbar und benachteilige den
Käufer zudem nicht unangemessen. Schließlich scheitere die Klage auch
daran, dass die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen trotz mehrmaliger
Aufforderung durch die Beklagte nicht beziffert habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im
Wesentlichen nicht stand.
1. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises von 119.660
€
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der
Eigentumswohnung verlangt, verneint das Berufungsgericht zu Unrecht einen
Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist
kein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass die Kaufpreiszahlung ohne
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Rechtsgrund erfolgte. Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin vom 26. Mai
2008 nicht rechtzeitig angenommen. Zwar hat sie die Annahme innerhalb der in
dem Angebot enthaltenen sechswöchigen Bindungsfrist erklärt. Aber die
Klausel über diese Frist, die sich - wie der Senat für eine vergleichbare Klausel
bereits entschieden hat - aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll
von der nachfolgenden Fortgeltungsklausel trennen lässt, so dass es auf deren
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom
27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 8), ist gemäß § 308
Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat nach § 306 Abs. 2 BGB zur Folge, dass für die
Annahmefrist die gesetzliche Regelung in § 147 Abs. 2 BGB gilt. Danach
erfolgte die Annahme des Angebots nicht rechtzeitig. Gemäß § 146 BGB war
es in diesem Zeitpunkt bereits erloschen.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei
dem verwendeten Angebot um eine von der Beklagten vorformulierte
Erklärung, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Das legen auch
die Parteien ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde. Folglich ist der Weg für
eine Inhaltskontrolle dieser Vertragsabschlussklausel nach § 308 Nr. 1 BGB
frei (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7).
b) Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen
Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner, dass
die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von sechs Wochen die Klägerin
unangemessen in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt hat und deshalb nach
§ 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
aa) Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach § 308
Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem
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Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden,
in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf. Für die Bemessung dieses Zeitraums ist
unerheblich, ob es sich - was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat in Abrede gestellt hat - tatsächlich um einen Bauträgerkaufvertrag
handelt. Denn bei dem finanzierten Kauf einer bereits fertiggestellten
Eigentumswohnung beträgt die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB
regelmäßig vier Wochen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW
2010, 2873 Rn. 12 ff.); der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des
Berufungsurteils - entschieden, dass für einen Bauträgerkaufvertrag nichts
anderes gilt (Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315
Rn. 12 f.).
bb) Ob bei der Bestimmung, welche Frist angemessen im Sinne von
§ 308 Nr. 1 BGB ist, im konkreten Fall absehbare Verzögerungen zu
berücksichtigen sind oder ob insoweit allein eine generalisierende und
typisierende Betrachtung geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September
2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 13), kann dahinstehen. Denn die
Beklagte führt insoweit allein die nicht sichergestellte Finanzierung auf Seiten
der Klägerin an. Diese kann die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB jedoch
nicht verlängern. Wird nämlich das Angebot - wie hier - auf Veranlassung des
Empfängers abgegeben, obwohl diesem die ungesicherte Finanzierung
bekannt ist, kann der Anbietende eine Annahme innerhalb der üblichen Frist
erwarten. Er muss nicht damit rechnen, dass ein Hindernis auf seiner Seite,
das seinem potentiellen Vertragspartner von vornherein bekannt ist, eine
überlange einseitige Bindung zur Folge hat; so hätte es der Beklagten
freigestanden, die Klägerin erst nach einer Finanzierungszusage zu der
Abgabe des Angebots zu bewegen.
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cc) Die danach maßgebliche gesetzliche Frist von vier Wochen ist
wesentlich überschritten. Allerdings ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt,
ab welcher relativen Fristüberschreitung die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist.
Bei einer vierwöchigen gesetzlichen Frist entscheidet der Senat diese Frage
nunmehr dahingehend, dass (nur) eine Überschreitung um 50 % oder mehr als
wesentlich anzusehen ist; davon ist also auszugehen, sobald die Frist - wie hier
- sechs Wochen (oder mehr) beträgt. Ob es zusätzlich eine absolute Grenze für
die Unwesentlichkeit gibt (so Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGBG,
6. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 11), kann dahinstehen; eine absolute Obergrenze
dürfte allerdings nicht allgemein, sondern nur bezogen auf den jeweiligen
Vertragsgegenstand und die maßgebliche gesetzliche Frist zu bestimmen sein
und wäre bei einer auf einen Immobilienkaufvertrag bezogenen vierwöchigen
Frist (erst) bei einer Überschreitung - wie hier - um zwei Wochen erreicht.
dd) Geht die Bindungsfrist wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB
bestimmten Zeitraum hinaus, stellt dies nur dann keine unangemessene
Benachteiligung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse
geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem
baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteile vom
11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, Rn. 8 und vom 27. September
2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 14 f.). Solche schutzwürdigen
Interessen der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sie sich
nicht darauf berufen, dass eine ihrer Gesellschafterinnen ihren Sitz in den
Niederlanden hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es
fern, dass der Beklagten durch die Übersetzung des immerhin von ihr selbst
vorformulierten Angebots ein besonderer zeitlicher Aufwand entstand. Auch
erschließt es sich nicht, warum eine Übermittlung in die Niederlande angesichts
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einer möglichen Versendung per Email oder Telefax längere Zeit
beanspruchen sollte.
c) Die Klägerin hat die verspätete Annahmeerklärung der Beklagten, die
gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt, nicht angenommen. Der
Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Annahme der verspäteten
Annahmeerklärung
durch
Schweigen
bei
beurkundungsbedürftigen
Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt und dass die von dem
anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die
Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung
auszulegen sind (Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873
Rn. 16; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, ZNotP 2013, 226 Rn. 27; vom
27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 19).
d) Insoweit erweist sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 561 ZPO). Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Klage
sei auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin keine Angaben über die von ihr
gezogenen Nutzungen gemacht habe, trägt das Ergebnis nicht. Zwar müssen
die gezogenen Nutzungen im Rahmen des Bereicherungsausgleichs
grundsätzlich in Abzug gebracht werden; den notwendigerweise pauschalen
Vortrag der insoweit beweisbelasteten Beklagten hätte die Klägerin
substantiiert bestreiten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989
- VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 316), indem sie die gezogenen Nutzungen
darlegt. Jedenfalls teilweise hätte die Klage aber deshalb Erfolg haben
müssen, weil sich die maximale Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungen
gemäß
§ 287
Abs. 1
ZPO
schätzen
lässt
(vgl.
zu
einem
Bereicherungsanspruch BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW
2002, 3317, 3320; zur Schätzung eines Mindestschadens BGH, Urteil vom
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1. Februar 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340 f.). Das Berufungsgericht
lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin in der Klageschrift jedenfalls
die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Mieten und die in diesem Zeitraum
gezahlten nicht umlagefähigen Nebenkosten mitgeteilt hat. Werden die dort
genannten Beträge auf den Zeitraum bis zu der letzten mündlichen
Verhandlung hochgerechnet und in voller Höhe abgezogen, ergibt sich selbst
unter Berücksichtigung eines zu schätzenden Zuschlags für mögliche
Mietsteigerungen ein Abzugsbetrag, der weit unter der Klageforderung liegt.
2. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich
zwar nicht nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss
(§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB). Denn nach dem Schutzzweck des
§ 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind nur solche Schäden erfasst, die gerade und
lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden
sind (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.;
Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34). Das ist
bei vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht der Fall; denn sie sind nicht durch die
Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Klägerin in dem überlangen
Bindungszeitraum verursacht worden, sondern allein durch deren frühere
Annahme, ein Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen. In Betracht
kommt aber ein Anspruch aus Verzug (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB), der
allerdings voraussetzt, dass der Verzug bereits eingetreten war, als die
Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten beauftragte.
3. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu
Recht bestätigt.
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a) Soweit die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere
Vermögensschäden
feststellen
lassen
will,
fehlt
es
an
einer
Anspruchsgrundlage für den Ersatz denkbarer Schäden.
aa) Im Hinblick auf etwaige Erwerbsnebenkosten scheidet ein
Bereicherungsausgleich schon aufgrund der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB
aus (näher Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21
mwN). Das gilt auch für etwaige Finanzierungskosten, die allein im
Risikobereich und wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen und für die sie
(auch deshalb) das Entreicherungsrisiko trägt, weil ihr gemäß § 818 Abs. 1
BGB die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zustehen (Senat, Urteile
vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256 f.; vom 14. Juli
2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 56; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12,
WM 2013, 2315 Rn. 32). In den bereicherungsrechtlichen Ausgleich
einzubeziehen sind allerdings die erzielten Mieterträge abzüglich nicht
umlagefähiger Nebenkosten (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR
52/12, WM 2013, 2315 Rn. 32); ein eigenständiger Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen scheidet dagegen schon deshalb aus, weil es sich um
unselbständige Positionen des einheitlichen Bereicherungsanspruchs handelt
(siehe nur Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.).
bb) Auch Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei
Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 BGB) stehen der Klägerin
nicht zu. Von dem Schutzzweck des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB sind weder
Erwerbsnebenkosten noch die laufenden Finanzierungskosten erfasst (Senat,
Urteil vom 11. Juni 2010
– V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24 f.; Urteil vom
27. September 2013 - V ZR 52/12, WM 2013, 2315 Rn. 34); ebenso wenig
werden die laufenden Kosten der Unterhaltung von dieser Anspruchsgrundlage
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erfasst. Dass der Klägerin gerade im Hinblick auf die Bindungsfrist
Finanzierungskosten oder andere Schäden entstanden sind, ist nicht
ersichtlich.
3. Soweit die Revision Erfolg hat, unterliegt das Berufungsurteil der
Aufhebung (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im
Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das
Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang
keine Feststellungen zu der Höhe des Zahlungsanspruchs und zu dem Eintritt
des Verzuges getroffen hat.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.04.2011 - 6 O 109/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 750/11 -
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