Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (antrag, bewilligung, zpo, forderung, gefährdung, verletzung, sohn, grund, durchführung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 14/09
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
Am 17. September 2009
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
Urteil des 17.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
4. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
ZPO).
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Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wo-
nach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren
Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit
verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite
ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung
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des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines ge-
richtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR
14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2003 - 20 O 415/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2009 - 17 U 42/03 -