Urteil des BGH vom 27.11.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 390/03
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die
Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzo-
gen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen."
(vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR
381/02).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-
gangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 a
StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-
sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR
150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-
geklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die
Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie je-
weils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rot-
geschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigten
waren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer
eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Sie
waren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres
Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen
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beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer eines
räuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonde-
ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für
seine Taten auch ausgenutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible