Urteil des BGH vom 29.04.2010

BGH: beschwerdeschrift, klagerücknahme, emissionsprospekt, aufklärungspflicht, anleger

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 134/09
vom
29. April 2010
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 16. Februar 2009 - 17 U 5581/07 - wird zurückge-
wiesen, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft. Die tatrichterliche
Würdigung der Aussage des als Partei vernommenen Klägers
steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der
sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf ei-
ner unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissions-
prospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute
kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 -
juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009
- III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in
Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen An-
lass.
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten zu 2, 4 und 5 ist nicht veranlasst, da angesichts der Klage-
rücknahme in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden
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kann, dass der Kläger - ungeachtet der (unvollständigen) Angaben
über sie im Rubrum seiner Beschwerdeschrift - die Beschwerde
auch in ihre Richtung eingelegt hat.
Das Beschwerdeverfahren ist in Richtung auf die Beklagte zu 3
unterbrochen.
Beschwerdewert: 20.119,34 €
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 O 13169/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.02.2009 - 17 U 5581/07 -