Urteil des BGH vom 16.07.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 299/08
Verkündet
am:
16. Juli 2009
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cl, § 286 Abs. 3; TKG §§ 45h, 45i, 97
Abs. 3
Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-
Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines
sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Inter-
net-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch
heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benach-
teiligung darstellt.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 299/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr,
Hucke, Seiters und Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist die bundesweit tätige Dachorganisation der Verbraucher-
zentralen und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes
und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrich-
tungen eingetragen. Die Beklagte bietet als Mobilfunk-Service-Provider Mobil-
funkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu Online-
Tarifen mit der Bezeichnung "Time & More Web“. Bei Auswahl eines solchen
Tarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm
wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt,
zu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rech-
nung kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken.
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Darüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch
kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten
Preisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt
es hierzu im 1. Teil (Preise für Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten
Absatz unter B. (Time & More Web):
"…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online
Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Brief-
post an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbind-
lich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Do-
kumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden."
Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
von der Beklagten, es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich ge-
machten Klauselteil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über Mo-
bilfunkdienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der
Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen, weil
damit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei.
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Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kläger
ebenfalls beanstandete Vertragsbedingung antragsgemäß zur Unterlassung
verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Klausel die Klage jedoch
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos ge-
blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-
ger sein über den zuerkannten Teil hinausgehendes Unterlassungsbegehren
weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene, vorformulierte
Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Beklagten, nach der bei Wahl
eines "Time & More Web"-Tarifs nur eine Online-Rechnung zur Verfügung ge-
stellt und der Kunde zur Einsichtnahme erst selbst auf das Internet-Portal der
Beklagten zugreifen müsse, könne nicht als unangemessene Benachteiligung
angesehen werden. Die Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertragli-
chen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Im Rahmen
seiner Anspruchsberechtigung als Verbraucherverband könne der Kläger zu-
dem keine Vorschrift anführen, die eine bestimmte Form einer Rechnung, ins-
besondere die Schriftform, verlange und die eine konkrete Art der Übermittlung,
etwa per Briefpost, vorsehe. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des
§ 286 Abs. 3 BGB verlange zwar den Zugang einer Rechnung, enthalte aber
keine Regelung für die Einhaltung einer bestimmten Form dafür. Darin werde
lediglich als Rechtsfolge angeordnet, dass Verzug spätestens eintrete, wenn
die Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung beglichen werde. Damit sei es in das Belieben des Gläubigers
gestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, wenn er den Eintritt des
Verzugs auf diese Weise herbeiführen wolle. Daneben werde auch nicht zum
Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
abgewichen. Die Bestimmungen des § 45h und des § 45i TKG stellten ebenfalls
keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung und enthielten
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auch keine Verpflichtung zu deren Übermittlung im Sinne des Klägers. Dem
Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal
in jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom
Gesetz vorgegebenen Frist erhalten. Auf § 14 UStG könne sich der Kläger
schließlich nicht berufen, weil diese Vorschrift nur Regelungen für das Verhält-
nis zwischen Unternehmern enthalte.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
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1.
Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Unter-
lassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt.
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2.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formu-
larmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-
Rechnung, die im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort einge-
sehen, als PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden
kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, kei-
ne Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemesse-
ne Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar-
stellt. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (vgl. § 3
Abs. 2 UKlaG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner
gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Be-
stimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG,
dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu
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erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermit-
teln ist. Im Übrigen ist eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu
besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als
rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbe-
stimmungen bezeichnet wird.
a) Aus der Bestimmung des § 286 Abs. 3 BGB lässt sich für die Unan-
gemessenheit der angegriffenen Klausel nichts Entscheidendes herleiten.
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aa) Diese Vorschrift enthält neben der in Absatz 1 geregelten Mahnung
und den in Absatz 2 aufgeführten Mahnungssurrogaten lediglich einen weiteren,
den Verzug des Schuldners auslösenden Tatbestand. Der Zugang einer Rech-
nung stellt jedoch nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraus-
setzung für den Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der
Schuldner spätestens in Verzug gerät, sofern er nicht in dieser Zeit die Forde-
rung beglichen hat. Dagegen bestimmt diese Vorschrift nicht, in welcher Form
die Rechnung zu erstellen und wie der Zugang von dem Gläubiger zu bewirken
ist.
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bb) Der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Rechnung ist für sich
genommen nur von beschränkter Aussagekraft. Festzuhalten ist jedoch, dass
eine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten
Entgeltforderung dient und erkennen lassen muss, in welcher Höhe der jeweili-
ge Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung
zu ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist grundsätzlich erforderlich,
dass Schriftzeichen verwendet werden und diese für den Schuldner speicher-
und auch in vergegenständlichter Form reproduzierbar sind. Dabei muss aber
die Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt werden; dagegen wird eine nur
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mündliche oder telefonische Mitteilung diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht
(vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, 2004, § 286 Rn. 99; AnwK/Schulte-Nölke, BGB,
2005, § 286 Rn. 54; MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. 2007, § 286, Rn. 82).
cc) In Teilen der Kommentarliteratur wird weiter gehend angenommen,
dass eine Rechnung jedenfalls den in § 126b BGB normierten Anforderungen
an die Textform genügen muss (vgl. hierzu z.B. Erman/J. Hager, BGB, 12. Aufl.
2008, § 286 Rn. 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 286, Rn. 28).
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Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich
gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am
Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der In-
halt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer
dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (vgl. Staudinger/Hertel,
BGB, 2004, § 126b, Rn. 27, 28; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003,
§ 126b, Rn. 5; MünchKommBGB/Einsele, BGB, 5. Aufl. 2006, § 126b; Rn. 4;
AnwK/Noack/Kremer, § 126b, Rn. 13 f, 16; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987,
S. 19).
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Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie
hier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird,
sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unter-
nehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur
dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der
entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO,
§ 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B.
KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007,
839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unterneh-
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mer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-
pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betref-
fen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbar-
ten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind.
dd) Alle diese Fragen können freilich vorliegend dahinstehen, weil die
Beklagte dadurch, dass sie ihre Online-Rechnung ausdrücklich als rechtlich un-
verbindlich bezeichnet, ihren Kunden gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt,
dass sich für diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige
Rechtsfolgen, insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben.
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b) § 45h TKG will lediglich sicherstellen, dass ein Anbieter von Telekom-
munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der von ihm erstellten
Rechnung auch die Entgelte anderer Leistungserbringer aufführt, die Dienste
über den Netzzugang des Teilnehmers erbracht haben (gemeinsame und keine
mehrfache Rechnungsstellung; vgl. nur BerlKommTKG/Schlotter, 2. Aufl. 2009,
Rn. 1). Aussagen dazu, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und auf wel-
che Weise sie dem Kunden zugänglich zu machen ist, sind dieser Vorschrift
nicht zu entnehmen.
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c) Auch § 45i Abs. 1 TKG verhält sich nicht dazu, auf welche Weise eine
Rechnung zu erstellen ist. Diese Bestimmung normiert nur das Recht des Kun-
den, die ihm erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wo-
chen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden. Dabei kann dem verständi-
gen Kunden nicht verborgen bleiben, dass allein das Einstellen der - ohnehin
als unverbindlich bezeichneten - Online-Rechnung in das Internet-Portal der
Beklagten nicht ausreicht, diese Frist in Lauf zu setzen. Zur Frage, wann die in
das Internet eingestellte Rechnung dem Kunden zugeht oder als zugegangen
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zu behandeln ist, trifft die angefochtene Klausel keine Regelung. Es gelten da-
mit die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass derjenige den Zugang der
Rechnung darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den Zugang beruft
(vgl. Palandt/Ellenberger aaO, § 130 Rn. 21; MünchKommBGB/Einsele aaO,
§ 130 Rn. 46; MünchKommmBGB/Ernst, aaO, Rn. 92).
d) Aus § 97 Abs. 3 TKG lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse darauf
ziehen, dass die angefochtene Klausel die Kunden der Beklagten unangemes-
sen benachteiligt. Die Bestimmung enthält insbesondere keine Verpflichtung
eines Diensteanbieters, seine Rechnungen in gegenständlicher Form zu erstel-
len und zu versenden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich dar-
auf, das Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken
speichern zu dürfen, zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zu sechs Monate nach
Versendung der Rechnung. Es versteht sich, dass es der Diensteanbieter nicht
in der Hand hat, diese im Datenschutzinteresse seiner Kunden zwingend vor-
geschriebene Höchstspeicherfrist durch die Art seiner Rechnungsstellung oder
die Ausgestaltung seiner Geschäftsbedingungen zum Nachteil seiner Kunden
hinauszuschieben. Dabei spricht vieles dafür, dass vorliegend - was der Senat
nicht endgültig entscheiden muss - die Frist des § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG bereits
mit der Bereitstellung der Online-Rechnung im Internet-Portal beginnt.
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e) Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend § 14 UStG nicht als
maßgeblich angesehen. Zwar regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnun-
gen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elekt-
ronischem Weg zu übermitteln sind. Daraus und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG,
der die Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enthält, er-
gibt sich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 UKlaG kein Unterlassungsanspruch des
Klägers, weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. Radeisen,
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in: Vogel, Reinisch, Hoffmann, UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, § 14
Rn. 87).
f) Schließlich ist die angegriffene Klausel auch nicht unter dem Gesichts-
punkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzu-
nehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich
eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte,
ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und
ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil
BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).
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Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen,
wenn die Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine
"Online-Rechnungsstellung" vorsehen würde, da der "elektronische Rechtsver-
kehr" derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also
insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung
per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspricht die Beklagte so-
gar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entspre-
chenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen,
und deren "Verbraucherverhalten" diese Art der Rechnungsstellung entgegen-
kommt.
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3.
Soweit der Kläger zur Begründung einer unangemessenen Benachteili-
gung erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht hat, die angegrif-
fene Klausel verstoße deshalb gegen § 307 BGB, weil bei den Kunden der Ein-
druck entstehe, die Online-Rechnung solle die gewöhnliche, per Briefpost über-
sandte Rechnung ersetzen und bereits mit ihrer Bereitstellung dieselben
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Rechtsfolgen wie eine in Papierform übermittelte Rechnung herbeiführen, kann
er mit diesem neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört wer-
den. Aus der beanstandeten Klausel allein ergibt sich, wie der Kläger nicht ver-
kennt, für eine derartige Irreführungsgefahr kein Anhalt. Soweit der Kläger in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vertiefung seines Vorbrin-
gens auf andere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-
klagten näher eingegangen ist, handelt es sich durchweg um Klauseln, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Klausel stehen
und die weder Streitgegenstand sind oder waren noch in den Tatsacheninstan-
zen von einer Partei oder dem Gericht als möglicherweise entscheidungserheb-
lich besonders angesprochen worden sind.
Schlick Dörr Hucke
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2008 - 12 O 107/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 7 U 29/08 -