Urteil des BGH vom 20.07.2010

BGH: irrtum, körperverletzung, bak, könig, tötung, unterlassen, einwilligung, sittenwidrigkeit

5 StR 255/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 15. Februar 2010 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat übersehen, dass nach den durch den Bundesgerichts-
hof entwickelten Maßstäben (vgl. BGHSt 53, 55, 62 f. Tz. 28 m.w.N.) die
Einwilligung des Tatopfers in die vorsätzliche Körperverletzung durch Faust-
schläge gegen die Schläfenregion wegen Überschreitens der Grenzen der
Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) unwirksam gewesen ist. Der Einwilligende ist
durch die Körperverletzungshandlung hier in konkrete Todesgefahr gebracht
worden (vgl. BGH aaO).
Hierdurch ist der Angeklagte aber genauso wenig beschwert wie durch das
– aus Sicht des Landgerichts in diesem Zusammenhang konsequente – Un-
terlassen einer Erörterung, ob die verborgen gebliebene Körperabnormität
des Opfers (lediglich 1 Millimeter Stärke des Schädelknochens anstatt übli-
cher 3 bis 5 Millimeter) einen Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlichkeit
und damit möglicherweise über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs-
grundes hätte begründen können (vgl. BGHSt 49, 34, 44; 166, 175).
- 3 -
Die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist angesichts der festgestellten Um-
stände gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls möglich (vgl. BGHSt 49,
166, 175 f.) und hier in der Sache gerechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 349
Abs. 4 Nebenklägerrevision 1 zu einem sehr ähnlichen Sachverhalt). Der
Angeklagte hat mit hohem Kraftaufwand – dem eines Fußtritts ähnlich (UA
S. 12) – mindestens drei Mal gegen die auch bei Menschen normaler Konsti-
tution besonders empfindliche Schläfenregion des deutlich älteren, mit über
2 ‰ BAK alkoholisierten und hierdurch ersichtlich geschwächten Opfers ein-
gewirkt, so dass ein möglicher Irrtum über das Maß der eigenen Gefährlich-
keit auf einer dem Angeklagten vermeidbaren Fehleinschätzung der Gefah-
renlage beruht. Dies hat das Landgericht letztlich zutreffend dargelegt (UA
S. 20).
Brause Sander Schneider
König Bellay