Urteil des BGH vom 24.04.2014
BGH: anlageberater, notfall, agio, widerklage, immobilienfonds, emissionsprospekt, projekt, empfehlung, verwertung, provision
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 389/12
Verkündet am:
24. April 2014
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird
das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge-
richts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
zu 1 entschieden worden ist.
Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen
das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom
12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zu-
rückgewiesen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Beru-
fungsverfahrens, soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben
worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklag-
ten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisions-
rechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklag-
ten zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem
Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von
Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb
einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Be-
klagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig
und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditan-
teile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D.
98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der
Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer
Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von
3.000 DM.
Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter
der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Ge-
schäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger
macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe
ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesonde-
re sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.
Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen
abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtli-
cher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die
von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt,
dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der
Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteili-
gungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbe-
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klagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im We-
sentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüg-
lich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungs-
verfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter ande-
rem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt heraus-
gegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der
Berufunginsgesamt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers
und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Be-
klagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen
gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrun-
de zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unter-
schiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in
beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger
Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und
Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforde-
rungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Anga-
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ben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wert-
verlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und
nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin,
dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge ge-
eignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden
sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zu-
sätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die
Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspeku-
lativ gewesen sei Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich
der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weite-
ren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass
das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsge-
bühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete
Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem un-
befangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag
stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu
kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Ge-
sellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen
Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden
Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich
der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt,
man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer
Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter wel-
chen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig
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gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei
wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt in-
vestierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses
Risikos unzureichend gewesen seien
Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Scha-
densersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.
II.
Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene
Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die
Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1
als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für
unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die
vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren
Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hin-
weispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision
der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten
Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beur-
teilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann da-
hinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des
Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und
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nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung
von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993
- III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar
2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen
vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.
1.
In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, rich-
tig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten.
Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken
unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben
oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07,
BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR
2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei
auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach
Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und
verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor
dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis ge-
nommen werden kann (vgl. z.B.Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10,
NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7;vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR
2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe
den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der frag-
liche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage überge-
ben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben
insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.
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b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhalt-
liche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März
2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-
sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sach-
lich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über
Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten
unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter
Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lek-
türe vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013III ZR 293/12, BeckRS
2013, 11561 Rn. 12 undvom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008,
04773 Rn. 8 mwN).
Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionspros-
pekts den Anforderungen.
aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressen-
ten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobili-
enfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in
Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl.
etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561
Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120
Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die
eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien
insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn
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überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu
können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner
Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff
auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich
sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinn-
voll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an
den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anla-
ge zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Über-
blick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hinge-
wiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von
marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen
entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die
sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Ver-
wiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird
unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität
verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch
kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig
nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter
dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für
einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung prak-
tischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Ab-
schluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise er-
leichtern, noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesell-
schafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angebo-
ten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden
praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewie-
sen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.
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Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall"
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen,
dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers
eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der
Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen,
dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und
8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition
möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine
nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfall-
situationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal
dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der
persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hin-
weis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist
deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig
und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapi-
talanlage ausreichend aufzuklären.
bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungs-
gerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen
vor.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb
der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben
enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflich-
tet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn
der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio
oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ih-
rerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das
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Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet
hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die
Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch)
aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung
entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS
2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593
Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373
Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).
Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläu-
terungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begrün-
dung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung In der Tabelle zur Investitionskal-
kulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Ei-
genkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition
und absolut mit 64.769.337
€ ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Positi-
on 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-
samtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die
Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbun-
denen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem
auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0
"Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsver-
trags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapi-
talbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Ab-
wicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung wei-
terer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbe-
träge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Er-
folg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospek-
tinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Sei-
te 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzepti-
on und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung)
ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebe-
nen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom
Berufungsgericht festgestellt.
Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausge-
wiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen wer-
den, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre
des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG
BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder
in die Irre geführt.
Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand,
dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteili-
gungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussa-
gekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des
vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird
dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb
der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektan-
gaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Miss-
verständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen
werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12,
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BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10,
NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).
2.
Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei-
dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die
Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich
auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von
Rechtsfehlern beeinflusst.
Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die
hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage
im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon dar-
zustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im
Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Se-
natsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7und
vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derar-
tige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.
a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach
Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in
der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die
Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man
es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hinge-
wiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei
(non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-
fen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt
habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Be-
darfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2
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ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s.
die Ausführungen zu 1 b, aa).
b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist
auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbun-
den, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte
geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist
den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausge-
Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei
tragen noch ersichtlich.
3.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es
habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weildie fragliche Anlage
selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, son-
dern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger
und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.
a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerech-
ten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun-
den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und
der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene
Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Ver-
hältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezem-
ber 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtig-
te Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer un-
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ternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Ver-
lustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08,
BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS
2008, 13080 Rn. 6).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der
Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat
dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegen-
den Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt
das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die
bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie
Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr soll-
ten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisi-
2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen
Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko
eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzu-
reichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das
bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf meh-
rere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise
erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010,
3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein
Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber
hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als
45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009
- XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulati-
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- 16 -
ven" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein
als untauglich angesehen werden müsste.
Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Beru-
fungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalver-
lusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewe-
sen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht,
dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen
der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anla-
geformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines
Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unterneh-
merischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im
Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches
Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden.
Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine
Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Se-
natsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Ver-
harmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Be-
ratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.
4.
Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit
zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststel-
lungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungs-
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fehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick
Herrmann
Hucke
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2010 - 14 O 438/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 4 U 517/10-7/11- -