Urteil des BGH vom 17.08.2000

BGH (beschwerde, gesuch, zpo, aussicht, rechtsmittel, eingabe, vorbereitung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 35/00
vom
17. August 2000
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Galke
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den
Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
15. Mai 2000 - 7 W 17/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am
12. Juli 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige -
Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßko-
stenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO):
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier
nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne
Wurm