Urteil des BGH vom 13.03.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 48/13
vom
13. März 2014
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwerdeentschei-
dung zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt in der Beifügung einer
Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung.
BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13 - LG Stralsund
AG Stralsund
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 13. März 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 5. Juni 2013 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsb
eschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Schuldners wurde am 18. September 2008 das Insol-
venzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder bestellt.
Die Restschuldbefreiung versagte das Insolvenzgericht auf Antrag der weiteren
Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 23. März 2013, weil der Schuldner bei der
Antragstellung mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
Die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht durch den angefochtenen Be-
schluss vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen. Dem Beschluss ist eine Rechts-
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behelfsbelehrung angefügt. Diese folgt deutlich abgesetzt nach der Kostenent-
scheidung, unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Rechts-
behelfsbelehrung", außerhalb der Gliederung der Beschlussgründe, aber noch
vor der Unterschrift des entscheidenden Einzelrichters. Im ersten Satz der
Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass gegen den Beschluss die Rechtsbe-
schwerde nach §§ 574 ff ZPO statthaft sei. Im Weiteren wird darauf hingewie-
sen, die Rechtsbeschwerde sei "in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO" nur
zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Zum notwendigen Inhalt der
Begründung der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, diese müsse eine Darle-
gung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten.
Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses teilte die weitere Beteilig-
ten zu 2 mit Schreiben vom 25. November 2013 dem Insolvenzgericht mit, die
dem Versagungsantrag zugrunde liegenden Forderungen seien "inzwischen"
erledigt. Ferner wurde ausgeführt, die Versagung der Restschuldbefreiung dürf-
te gegenstandslos geworden sein.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Landge-
richt nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
a) Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung
des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit
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Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbe-
schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Verfahren nach der Insolvenz-
ordnung nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden
ist. Gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO ist die Neuregelung auf die Rechtsbe-
schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die - wie
vorliegend - nach Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH,
Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9 mwN).
b) Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluss über die sofortige Beschwerde zuzulassen. Das Beschwerdege-
richt, das mit dem Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfra-
gen bereits vertraut ist, hat neben der Zulässigkeit und gegebenenfalls Begrün-
detheit des ersten Rechtsmittels daher auch zu prüfen, ob einer der in § 574
Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde vorliegt.
Gegebenenfalls ist die Zulassung auszusprechen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des
Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen
hat. Im Sinne der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 87, 48, 65) ist es wün-
schenswert, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des
Beschlusses aufgenommen wird. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es reicht aus,
wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der
Beschwerdeentscheidung ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB
182/03, NJW 2004, 2529; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ
(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 16 zu § 80 DRiG; Beschluss vom 20. Juli 2011
- XII ZB 445/10, NJW-RR 2011, 1569 Rn. 15 zu § 70 Abs. 1 FamFG; vom 28.
März 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, nv Rn. 4 zu § 112e BRAO). Letzteres wird etwa
dann der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner
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Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO verhält und
einen oder mehrere annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - V
ZA 25/12, nv; vom 28. März 2013, aaO).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen grundsätz-
lich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften der entscheiden-
den Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der
Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) Ansicht des Be-
schwerdegerichts gegebenen Rechtsmittel stellt sie jedoch regelmäßig nur eine
Wissenserklärung dar und bringt als solche keinen Zulassungswillen zum Aus-
druck. Nur ausnahmsweise kann deshalb allein aus der Rechtsbehelfsbeleh-
rung auf eine Zulassung des in dieser genannten Rechtsmittels geschlossen
werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007, aaO Rn. 16 zu § 80 Abs. 2
DRiG; BVerwGE 71, 73, 75 f mwN; BFH/NV 2004, 1291).
c) Danach kann im Streitfall von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde
nicht ausgegangen werden. Weder hat das Landgericht die Zulassung im Aus-
spruch erklärt noch ergibt sich der Zulassungswille aus den Gründen des Be-
schlusses, die hierzu schweigen. Auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung kann
nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde geschlossen werden. Diese erschöpft sich in einer bloßen Wissens-
erklärung. Dabei verhält sie sich erkennbar nur zur Statthaftigkeit der Rechts-
beschwerde aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
und bringt auch deshalb keinen Zulassungswillen zum Ausdruck. Zutage tritt
vielmehr die rechtsfehlerhafte Ansicht des Landgerichts, die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde ergebe sich (noch) aus dem Gesetz.
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2. Die rechtsfehlerhafte Ansicht des Landgerichts, die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde ergebe sich (noch) aus dem Gesetz, vermag ebenfalls nicht
zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu führen. Enthält eine Beschwerdeent-
scheidung keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist
der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht
mehr in statthafter Weise befasst werden. Dies gilt unabhängig davon, welche
Erwägungen das Beschwerdegericht dazu veranlasst haben, die Rechtsbe-
schwerde nicht zuzulassen und auch dann, wenn das Beschwerdegericht
rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes
zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146
Rn. 15 mwN).
Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks.
14/4722 S. 69, 116). Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch
der Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg
daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm oblie-
gende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat (BGH, Be-
schluss vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 31/12, nv
Rn. 2).
3. Mit der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde fehlt es an einer Voraus-
setzung für eine Entscheidung in der Sache; der angefochtene Beschluss ist
rechtskräftig. Schon deshalb bleibt das erst nach Eintritt der Rechtskraft zu den
Akten gelangte Schreiben der weiteren Beteiligten zu 2 ohne Auswirkungen auf
die erfolgte Versagung der Restschuldbefreiung. Die vom Schuldner in Aussicht
gestellt Rücknahme des Versagungsantrags durch die weitere Beteiligte zu 2
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wäre nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung
der Restschuldbefreiung möglich gewesen und bliebe deshalb ebenfalls wir-
kungslos (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, NZI 2010, 780
Rn. 4).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 23.03.2013 - 12 IK 61/08 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 05.06.2013 - 2 T 119/13 -