Urteil des BGH vom 19.12.2013

BGH: grundbuch, übertragung, meinung, grundstück, handelsregister

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 261/13
vom
19. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2013 zurückgenom-
men hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr aufer-
legt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 25.564,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesell-
schaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen
den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über Aktivvermögen verfü-
gen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbeste-
hen. Die GmbH & Co. KG ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrund-
schuld über 500.000 DM (255.645,94 €) an einem Grundstück eingetragen,
dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet aller-
dings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung,
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dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertra-
gen zu müssen, sich allenfalls auf 30
0 € beläuft.
Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es
nicht auf das Interesse des Klägers an der Anteilsübertragung, sondern auf die
materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung
der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer
Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen,
da die zugunsten der GmbH & Co. KG eingetragene Grundschuld im Grund-
buch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei Streitig-
keiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grund-
schuld (vgl. OLG Nürnberg, WM 2009, 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des
Nennbetrags anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest
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einen
Wert von 51.129,18 € haben und die Pflicht zur Übertragung jeweils des
hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59
€ beschwert.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 24.01.2013 - 4 O 223/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2013 - 9 U 43/13 -