Urteil des BGH vom 09.01.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 209/11
Verkündet am:
9. Januar 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
InsO §§ 217, 235 Abs. 3 Satz 2, § 248, § 259 Abs. 3
Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung wider-
sprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.
InsO §§ 85, 259 Abs. 3; ZPO § 240
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die
Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbro-
chen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.
InsO §§ 35, 259 Abs. 3
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten An-
sprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11 - OLG Frankfurt/Main
LG Marburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Rich-
ter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. De-
zember 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Marburg vom 27. Oktober 2010 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die
Klägerin als Verwalterin über das Vermögen der der L.
GmbH zu zahlen ist.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin machte als vormalige Verwalterin in dem auf Antrag vom
15. Dezember 2009 am 1. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über
das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin) Anfechtungsan-
sprüche gegen den Beklagten geltend, der im Jahre 2009 kurzfristig als Chef-
arzt für die Schuldnerin tätig war und ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts
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gegen die Schuldnerin auf Zahlung von Gehalt, Urlaubsgeld und Schadenser-
satz erwirkt hatte. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht ist durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unterbrochen und nicht aufgenommen worden. Nach-
dem der Beklagte ein Zahlungsverbot hinsichtlich der Konten der Schuldnerin
erwirkt hatte, hatte diese die Summe aus dem Versäumnisurteil am 17. Novem-
ber 2009 bezahlt. Nach einer teilweisen Rückgewähr verlangte die Klägerin den
Rest in Höhe von 45.565,67
€ nebst Zinsen.
Die vorliegende Klage ist am 7. Mai 2010 eingereicht und am 26. Mai
2010 zugestellt worden.
In dem Insolvenzverfahren hatte die Schuldnerin am 23. April 2010 einen
Insolvenzplan vorgelegt, der am 7. Mai 2010 beschlossen und mit Beschluss
vom selben Tage bestätigt wurde. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Das In-
solvenzverfahren wurde am 21. Juni 2010 aufgehoben. In dem Insolvenzplan
wurden im Gestaltenden Teil im Abschnitt B "Plangestaltung" unter "Allgemei-
nes" zwei Massen gebildet. Die Masse 1 (kurzfristig verteilungsfähige Masse)
sollte danach aus der Differenz zwischen näher bezeichneten Aktiva und Passi-
va bestehen. Die Masse 2 bestand aus allen Anfechtungsklagen der Verwalte-
rin, die bis zum 30. April 2010 rechtshängig gemacht werden würden, abzüglich
aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfall nicht vom Anfech-
tungsgegner erstattet würden. Abgezogen werden sollte zudem die auf den un-
terlegenen Anfechtungsgegner entfallende Quote für den angefochtenen Be-
trag. Unter Abschnitt E "Rechtsstreitigkeiten" heißt es wörtlich: "Die Insolvenz-
verwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiter-
führen."
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In der Zusammenfassung des Planes heißt es unter "III. Gestaltender
Teil" unter 1.2 wiederum, aber mit abweichendem Datum:
"Masse 2 (bis zu € 352.169,87) bestehend aus:
allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 7. Mai 2010
rechtshängig gemacht wurden, abzüglich aller Rechtsverfolgungs-
kosten, sofern sie im Obsiegensfalle nicht vom Anfechtungsgeg-
ner erstattet werden.
abzüglich der auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallen-
den Quote für den angefochtenen Betrag."
Unter "6. Rechtsstreitigkeiten" heißt es wiederum:
"Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259
Abs. 3 InsO) weiterführen."
Auf Eigenantrag der Schuldnerin, nun firmierend als L.
GmbH, vom 17. Oktober 2010 wurde am 1. Februar 2011 ein neues Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin auch in
diesem Verfahren zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie meint, nunmehr als
Verwalterin in dem neu eröffneten Insolvenzverfahren prozessführungsbefugt
zu sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
klagten hat sie das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-
senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Ent-
scheidung des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei wegen fehlender Pro-
zessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht
auf § 259 Abs. 3 InsO stützen, weil die Fortsetzung des Rechtsstreits nicht
durch den am 7. Mai 2010 beschlossenen Insolvenzplan gedeckt sei. Dieser
setze im gestaltenden Teil voraus, dass die Anfechtungsklagen von der Verwal-
terin bis 30. April 2010 rechtshängig gemacht worden seien. Die Klage sei ver-
spätet eingereicht worden. Dass in der Zusammenfassung des Insolvenzplans
als maßgebliches Datum der 7. Mai 2010 genannt sei, sei unerheblich. Rechtli-
che Bedeutung komme nur dem von den Gläubigern beschlossenen und vom
Insolvenzgericht bestätigten Plan zu. Der Insolvenzplan sei nach Maßgabe des
individuellen Verständnisses derjenigen auszulegen, die ihn beschlossen hät-
ten. Das im Insolvenzplan genannte Datum (30. April 2010) sei nicht ausle-
gungsfähig. Ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der vertrag-
schließenden Parteien sei weder vorgetragen noch feststellbar. Zudem könnten
Vorstellungen der Gläubiger, die mit dem Wortlaut unvereinbar seien, aus
Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden.
Der Umstand, dass die Klägerin auch in dem neuen Insolvenzverfahren
bestellt worden sei, verschaffe ihr ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis,
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weil sie in dieser Eigenschaft eine neue Partei sei. Es könne auch nicht ange-
nommen werden, die Klägerin habe den Rechtsstreit nach Aufhebung des ers-
ten Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin in gewillkürte Prozessstandschaft
geführt.
Selbst wenn die Klage zulässig wäre, weil die Klägerin in dem neuen In-
solvenzverfahren erneut als Insolvenzverwalterin bestellt sei, wäre die Klage
unbegründet. Denn die Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 131 InsO nicht
gewahrt. Auf § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO könne sich die Klägerin nicht stützen,
weil der Fall, dass zwei verschiedene Insolvenzverfahren eröffnet worden seien,
von der Vorschrift nicht erfasst werde.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Klägerin ist nun als Verwalterin in dem zweiten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin prozessführungsbefugt, weil sie den zuvor
von ihr mit Prozessführungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 3 InsO auch nach Auf-
hebung des ersten Insolvenzverfahrens geführten Anfechtungsrechtsstreit nach
dessen Unterbrechung durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens
als Verwalterin in diesem Verfahren gemäß § 85 InsO wirksam aufgenommen
hat.
a) Die Klägerin war zunächst als Verwalterin in dem ersten Insolvenzver-
fahren nach dessen Aufhebung nach § 259 Abs. 3 InsO prozessführungsbefugt.
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aa) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung
des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, ei-
nen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestalten-
den Teil des Plans vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spe-
zifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der
Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden. Nach § 259 Abs. 3 InsO kann
jedoch aufgrund einer Entscheidung der Gläubiger im Insolvenzplan die Pro-
zessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dau-
er des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten werden (BGH, Urteil vom
11. April 2013 - IX ZR 122/12, DZWIR 2013, 437 Rn. 8, 11). Da die Klage vor-
liegend am 26. Mai 2010 zugestellt wurde und die Aufhebung des Insolvenzver-
fahrens erst am 21. Juni 2010 erfolgte, konnte § 259 Abs. 3 InsO die hier vor-
liegende Klage erfassen.
bb) Im Insolvenzplan wurde im dritten Abschnitt unter "E Rechtsstreitig-
keiten" angeordnet, dass die Insolvenzverwalterin alle anhängigen Rechtsstrei-
tigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen soll. In der Zusammenfassung des
Insolvenzplans gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ist unter Nummer 6 dieselbe
Formulierung enthalten. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem von § 259
Abs. 3 InsO erlaubten Umfang von der Insolvenzverwalterin die Anfechtungs-
klagen fortgeführt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR
36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 21 ff). Zudem ist im darstellenden Teil des Insolvenz-
plans unter Buchstabe G "Vorgehensweise" ausdrücklich der vorliegende
Rechtsstreit als in Gang gesetztes Klageverfahren aufgeführt, das nach § 259
Abs. 3 InsO anhängig gemacht worden sei. Das ist zwar unzutreffend, weil die
Klage im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht eingereicht und zugestellt
war, lässt aber ebenfalls erkennen, dass das Verfahren - gemäß der Anordnung
im Gestaltenden Teil - fortgeführt werden sollte.
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cc) Der Insolvenzplan kann allerdings die Befugnis des Verwalters, an-
hängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschrän-
ken (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 5).
Eine solche Beschränkung hat das Berufungsgericht zu Unrecht aus den Be-
stimmungen des Insolvenzplans zur Masse 2 entnommen.
(1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Formulierung im Insolvenzplan maßgebend ist, nicht diejenige in der inhaltlich
abweichenden Zusammenfassung. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO stellt auf den In-
halt des Plans, nicht denjenigen der Zusammenfassung ab. Auch wenn es zu-
trifft, dass, wie die Revision behauptet, den Gläubigern vor der Beschlussfas-
sung nur die Zusammenfassung überlassen worden war, was nach § 235
Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, ändert sich am Ergebnis nichts. Gemäß
§ 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich be-
kannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Ge-
schäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt als Nach-
weis der Zustellung an alle Beteiligte (§ 9 Abs. 3 InsO). Den Gläubigern ist es
zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzu-
lesen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 21). Ob dem Plan die
Bestätigung gemäß § 250 InsO zu versagen gewesen wäre, wenn die gemäß
§ 235 Abs. 3 Satz 2 InsO übersandte Zusammenfassung mit dem Plan nicht
übereinstimmt, kann dahinstehen. Ist der Plan rechtskräftig bestätigt, ist jeden-
falls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend. Bestätigt wird der Plan (§ 248
InsO), nicht die Zusammenfassung. Offensichtliche Fehler des Plans können
seit 1. März 2012 vom Verwalter nach § 221 Satz 2 InsO bei entsprechender
Ermächtigung berichtigt werden, was der gerichtlichen Bestätigung bedarf
(§ 248a InsO).
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(2) Widersprüchlich sind die Aussagen des Insolvenzplans und der Zu-
sammenfassung nicht hinsichtlich der Bestimmung zur Fortführung der Anfech-
tungsklagen, sondern zur Verteilung des dadurch erzielten Erlöses, der die
Masse 2 bildet. Diese Regelung hat das Berufungsgericht zu Unrecht zur Beur-
teilung der Frage herangezogen, ob die Anfechtungsklagen fortgeführt werden
sollen. Diese Frage ist hier nicht geregelt. Das Berufungsgericht hat die maß-
gebliche Regelung übersehen, stattdessen die Verteilungsregelung und damit
einen nicht unmittelbar einschlägigen Auslegungsstoff zugrunde gelegt. Wie die
Verteilungsregel auszulegen ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 12 ff).
b) Durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens war der vorlie-
gende Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, weil er die Insol-
venzmasse dieses Insolvenzverfahrens betrifft.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings gesehen, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei § 240 ZPO grundsätzlich den for-
mellen Parteibegriff zugrunde legt (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR
215/94, NJW 1998, 156, 157; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 7). Es
muss das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Prozesspartei eröffnet
worden sein. Das war vorliegend nicht der Fall. § 240 ZPO muss aber entspre-
chend angewandt werden, wenn, wie hier, die Prozessführungsbefugnis des
Prozessstandschafters der Partei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht entfällt.
(1) Nach § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO wird der fortgeführte Anfechtungspro-
zess auf Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende
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Regelung getroffen wird. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter als gewillkür-
ter Prozessstandschafter des Schuldners tätig (BGH, Urteil vom 6. Oktober
2005, aaO Rn. 29). Ist dagegen im Plan eine abweichende Regelung getroffen,
kommt auch eine gewillkürte Prozessstandschaft für die Gläubiger oder eine
gesetzliche Prozessstandschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine ab-
weichende Regelung zum Teil, nämlich hinsichtlich des Erlöses getroffen, der
den Gläubigern zustehen sollte.
Jedenfalls ist die im Insolvenzplan nach § 259 Abs. 3 InsO begründete
gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin als Verwalterin im ersten Insol-
venzverfahren nicht gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen, weil der Auftrag nicht
vom Schuldner erteilt wurde. Die Klage wurde durch die Eröffnung des zweiten
Insolvenzverfahrens nicht unzulässig, sie kann nicht abgewiesen werden (vgl.
für diesen Fall BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000,
149, 150 f; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 85 Rn. 16). Dann aber wird der Rechts-
streit in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen (Jaeger/
Windel, InsO, § 85 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., vor §§ 85
bis 87 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth,
ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 7; aA MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240
Rn. 15). Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 17 AnfG, der für den paral-
lel gelagerten Fall eines anhängigen Prozesses über eine Gläubigeranfechtung
ausdrücklich die Unterbrechung des Prozesses anordnet, wenn das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Nach § 17 Abs. 1
Satz 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen.
(2) Im Insolvenzplan ist bei der Bestimmung der Masse 2 geregelt, dass
von den Erlösen aus den Anfechtungsprozessen die Rechtsverfolgungskosten
abzuziehen sind. Es sind jedoch keine Rückstellungen gebildet für die Kosten
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verlorener Prozesse, die aus den Erlösen gewonnener Prozesse nicht gedeckt
sind. Diese sind folglich gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO von der Schuldnerin
zu tragen. Diese gesetzliche Zahlungspflicht der Schuldnerin trifft, wenn über ihr
Vermögen zwischenzeitlich ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, die In-
solvenzmasse, aus der der Anspruch - sei es womöglich auch nur in Höhe einer
Quote - zu befriedigen ist. Nach dem Zweck des § 240 ZPO muss deshalb der
Rechtsstreit unterbrochen werden, weil andernfalls der Insolvenzverwalter des
ersten Verfahrens zu Lasten und auf Risiko der Masse des neuen Insolvenzver-
fahrens weiter prozessieren könnte.
(3) Im Falle des Obsiegens fällt der Erlös aus dem Prozess in die Masse
des neuen Insolvenzverfahrens und nicht den Gläubigern des ersten Insolvenz-
verfahrens zur Verteilung gemäß den Bestimmungen des Insolvenzplans zu.
Der Insolvenzplan kann zwar nicht als privatrechtlicher Vergleich der Gläubiger
mit dem Schuldner angesehen werden, schon weil der Wille einzelner Gläubi-
ger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (vgl. §§ 244 ff
InsO). Der Insolvenzplan ist vielmehr ein spezifisch insolvenzrechtliches In-
strument, mit dem die Gläubigergesamtheit die Befriedigung aus dem Schuld-
nervermögen organisiert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 15). Die
Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläu-
biger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteilig-
ten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners können
hier gemäß § 217 InsO abweichend von der Insolvenzordnung geregelt werden.
Das gilt jedoch naturgemäß nur für das Insolvenzverfahren, in welchem der In-
solvenzplan angenommen und bestätigt wird. Regelungen für spätere Insol-
venzverfahren desselben Schuldners können nicht getroffen werden.
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(4) Wird, wie im vorliegenden Fall, vor vollständiger Erfüllung des Planes
über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so
sind gemäß § 255 Abs. 2 InsO die Stundungen oder die (Teil-)Erlasse, die im
Insolvenzplan vorgesehen sind, für alle Gläubiger hinfällig. Denn diese sollen in
einem neuen Insolvenzverfahren gegenüber neuen Gläubigern nicht schlechter
gestellt werden, etwa indem sie lediglich eine Quote auf ihre frühere Quote
nach dem Plan erhalten (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl., § 255 Rn. 31 ff;
Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 255 Rn. 14). Im Übrigen bleibt aber der In-
solvenzplan im Grundsatz bestehen (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, aaO
Rn. 37; HmbKomm-InsO/Thies, 4. Auf., § 255 Rn. 15 f; Silcher in Ahrens/
Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 255 Rn. 11; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO,
1998, § 255 Rn. 21; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 255 Rn. 21), sofern in
ihm nicht etwas anderes bestimmt ist (Uhlenbruck/Lüer, aaO).
bb) Demgemäß bleiben auch die Anfechtungsmöglichkeiten weiter be-
stehen, die gemäß § 259 Abs. 3 InsO aufrechterhalten wurden. Es wäre mit
Sinn und Zweck der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens unvereinbar,
bei Eröffnung bereits bestehende und geltend gemachte Anfechtungsmöglich-
keiten entfallen zu lassen (vgl. § 17 Abs. 1 AnfG). Dass dieselben Rechtshand-
lungen gegebenenfalls ganz oder teilweise auch im neuen Insolvenzverfahren
anfechtbar wären, ändert daran nichts.
(1) Mit der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens gehen die Befug-
nisse des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu ver-
walten und darüber zu verfügen, gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter
über. Das gilt auch bezüglich der sich aus dem Insolvenzplan noch ergebenden
Rechte und Pflichten. Für eine gesonderte Planüberwachung gemäß § 260
InsO ist daneben kein Raum. Diese endet vielmehr mit Eröffnung des neuen
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Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Flessner, 6. Aufl. § 268 Rn. 1) und ist aufzuhe-
ben (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 268 Rn. 8). Dementsprechend ist im
Streitfall die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans mit Beschluss vom
4. Juli 2011 aufgehoben worden.
(2) Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß § 259
Abs. 3 InsO ist zwar von Gesetzes wegen nicht notwendig mit einer Planüber-
wachung verbunden. Für sie kann aber nichts anderes gelten. Es ist für den
Verwalter des neu eröffneten Insolvenzverfahrens eine zentrale Aufgabe, An-
fechtungsansprüche geltend zu machen. Viele der schon im Rahmen des ers-
ten Insolvenzverfahrens angefochtenen Rechtshandlungen können auch im
neuen Verfahren anfechtbar sein. Da die nicht befriedigten Insolvenzgläubiger
des ersten Insolvenzverfahrens nunmehr auch Insolvenzgläubiger des neuen
Insolvenzverfahrens sind und in diesem quotenmäßig befriedigt werden, be-
steht kein Grund, die Insolvenzanfechtungsansprüche aus dem ersten Insol-
venzverfahren gesondert abzuwickeln und die damaligen Insolvenzgläubiger
daraus gesondert zu befriedigen. Dies liefe im Kern auf die Abwicklung von
zwei parallelen Insolvenzverfahren in einen Teilbereich hinaus, die schon des-
halb nicht zu rechtfertigen ist, weil es an zwei getrennten Insolvenzmassen fehlt
(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, ZIP 2011, 1326 Rn. 6).
In das neue Insolvenzverfahren sind alle Altverbindlichkeiten des Schuldners
einbezogen. Altgläubiger, soweit sie im Rahmen des Insolvenzplans befriedigt
wurden, können ihrerseits insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgesetzt sein.
Dann müssen umgekehrt die aus dem ersten Insolvenzverfahren fortbestehen-
den Anfechtungsansprüche ebenfalls zur Masse des neuen Insolvenzverfah-
rens gehören, aus dem auch die Altgläubiger (anteilig) befriedigt werden.
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(3) Ein Nebeneinander zweier Verfahren zur Geltendmachung von An-
fechtungsansprüchen und Verteilung der hieraus gewonnenen Beträge würde
schließlich zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen. Ist ein Anfech-
tungsanspruch allerdings bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgreich
rechtskräftig durchgesetzt worden, kommt wegen desselben Vorgangs ein neu-
er Anspruch gegen den Anfechtungsgegner auf Rückgewähr zur Masse im
neuen Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. No-
vember 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 15 ff, 19 ff).
Fällt aber der nach § 259 Abs. 3 InsO geltend gemachte Anfechtungsan-
spruch in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens, muss der bereits
anhängige Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des zwei-
ten Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, damit der Insolvenzverwalter in
diesem Verfahren prüfen kann, ob er den Prozess gemäß § 85 InsO aufnehmen
will. Er kann nicht, etwa durch die Annahme eines gesetzlichen Parteiwechsels,
gezwungen werden, nicht Erfolg versprechende Prozesse zu Lasten der Masse
des zweiten Insolvenzverfahrens fortzuführen.
2. Die Klägerin hat als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit wirksam nach § 85 InsO, jedenfalls
in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, aufgenommen.
a) Die Klägerin hat mehrfach erklärt, dass sie den Prozess als Verwalte-
rin in dem neuen Insolvenzverfahren fortführen will, und damit den Rechtsstreit
gemäß § 85 ZPO aufgenommen.
b) Der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch gehört zur Masse des
zweiten Insolvenzverfahrens. Der Rechtsstreit wurde zwar zuvor nicht von der
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Schuldnerin geführt, aber gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO teilweise auf deren
Rechnung, teilweise für die Gläubiger. Für diesen Fall ist § 85 InsO entspre-
chend anwendbar. Die Klägerin als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfah-
ren muss die Möglichkeit haben, den Prozess selbst zu führen und die in die
Masse fallenden Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Müsste sie weiter-
hin in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Insolvenzplan klagen, müsste
sie Leistung an sich als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren verlangen.
Das führte zum selben Ergebnis, wäre aber bei personenverschiedenen Ver-
waltern für die Masse unzweckmäßig. Jedenfalls könnte der Verwalter in dem
neuen Verfahren den Auftrag zur gewillkürten Prozessstandschaft jederzeit
kündigen und die Prozessführung an sich ziehen. Derart unterschiedliche Ver-
fahrensweisen sind abzulehnen. Die Lösung kann sich auch insoweit an der
Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG orientieren.
3. Die Klageforderung ist begründet, die Berufung des Beklagten unbe-
gründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO
gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 45.565,67
€ zu. Der Be-
klagte hat diesen ihm verbliebenen Betrag aus der Leistung der Insolvenz-
schuldnerin vom 17. November 2009 erlangt.
a) Durch die Zahlung hat der Beklagte eine Befriedigung für seine ver-
meintlichen Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erlangt.
Die Leistung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens, nämlich am 17. November 2009. Maßgeblich ist der Insol-
venzantrag vom 15. Dezember 2009, der zur Eröffnung des ersten Insolvenz-
verfahrens geführt hat. Auf der Grundlage dieser Verfahrenseröffnung hat die
Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren Klage erhoben. Diesen
Anspruch macht sie nach Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits wei-
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terhin geltend. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob bei einem ent-
sprechenden Anfechtungsanspruch infolge der Eröffnung des zweiten Insol-
venzverfahrens die Monatsfrist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Hinblick auf
§ 139 Abs. 2 InsO als gewahrt angesehen werden könnte, kommt es nicht an.
b) Die Deckungshandlung der Schuldnerin war inkongruent. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des An-
fechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131
InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung
als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03,
BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (IX
ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof zudem in ständi-
ger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung auch
dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittel-
bar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom
20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN). Die Zwangsvollstre-
ckung war hier bereits eingeleitet. An der Zahlung unter dem Druck der
Zwangsvollstreckung besteht deshalb kein Zweifel.
c) In der Ankündigung der Klägerin, den Prozess vor dem Arbeitsgericht
nicht aufnehmen zu wollen, liegt keine Freigabe in dem dort geführten Passiv-
prozess gegen die Schuldnerin. § 85 Abs. 2 InsO gilt hier nicht (vgl. HK-InsO/
Kayser, aaO § 85 Rn. 62, 64). Der Beklagte konnte nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seine Ansprüche nur durch
Anmeldung zur Tabelle (§§ 87, 194 ff InsO) oder nach Maßgabe des Insolvenz-
plans weiterverfolgen.
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d) In der Geltendmachung von gesetzlichen Insolvenzanfechtungsan-
sprüchen durch die Klägerin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Selbst
wenn die Schuldnerin den Beklagten vorsätzlich schädigte, wie dieser behaup-
tet, können entsprechende Ansprüche nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens
geltend gemacht werden. Begründete Anfechtungsansprüche werden dadurch
nicht ausgeschlossen.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 27.10.2010 - 2 O 91/10 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2011 - 15 U 273/10 -
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