Urteil des BGH vom 21.12.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 306/03
Verkündet am:
21. Dezember 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 826 E, Gb; § 249 A
Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt,
obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, be-
steht der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß
insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2003 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-
richt Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für Wohnungsbauförderungsdarle-
hen, die sie auf Grund falscher Angaben an die Bauherren S. und G. gewährt
hat.
Im September 1991 entschlossen sich die Ehepaare S. und G. gemein-
sam ein Dreifamilienhaus zu errichten. Sie schlossen hierfür einen Bauherren-
Betreuer-Vertrag mit der Firma Baubüro T.-O. GmbH (künftig: GmbH) ab, deren
alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 1 und deren Prokurist der Beklagte
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zu 2 war. Bei Bewilligung öffentlicher Fördermittel sah der Vertrag für die GmbH
eine Provision in Höhe von 3.000 DM vor. Ende September stellten die Ehepaa-
re G. und S. beim Kreis O. entsprechende Anträge auf Gewährung von Woh-
nungsbaumitteln. Der Beklagte zu 2 überarbeitete die von ihm ausgefüllten An-
tragsformulare und reichte sie am 24. Juni 1992 beim Kreis O. neu ein. Als Be-
ruf der Ehefrauen gab er jeweils "Hausfrau" an, obwohl diese seit 1990 als
Krankenschwestern beschäftigt waren. In den von den Antragstellern unter-
zeichneten, aber vom Beklagten zu 2 ebenfalls ausgefüllten Selbstauskünften
waren für Frau G. keine Einkünfte und für Frau S. ein zu niedriges monatliches
Einkommen von 480 DM eingetragen. Beiden Ehepaaren bewilligte der Kreis O.
öffentliche Baufördermittel, obwohl die Voraussetzungen für eine Bauförderung
wegen deren zu hohen Einkünften nicht erfüllt waren. In der Folgezeit schloß
die Klägerin der Bewilligung entsprechende Verträge mit den Eheleuten G. über
ein Baudarlehen über 49.000 DM und ein Aufwendungsdarlehen über insge-
samt 28.800 DM. Mit den Eheleuten S. vereinbarte sie Baudarlehen in Höhe
von insgesamt 85.000 DM, sowie ein Aufwendungsdarlehen über 29.800 DM.
Die Aufwendungsdarlehen sollten jeweils über 15 Jahre in halbjährlichen Raten
zur Auszahlung kommen. Sämtliche Darlehen wurden grundpfandrechtlich ab-
gesichert.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die von G. und S. je-
weils blanko unterzeichneten Anträge nebst Selbstauskünften wider besseres
Wissen mit falschen Einkommensangaben ausgefüllt, um den Antragstellern
öffentliche Förderungsmittel zu verschaffen. Über die richtige Höhe der Einkünf-
te seien sie spätestens im Juni 1992 vor Überarbeitung der Anträge informiert
gewesen. Inzwischen seien die Darlehen in voller Höhe an G. und S. ausge-
zahlt. Die zinslosen bzw. geringverzinsten Darlehen würden zu marktüblichen
Zinsen refinanziert.
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Die Klägerin macht im Fall der Eheleute S. 52.556,51 € für noch nicht ge-
tilgte Darlehensbeträge und 30.663,91 € für den entsprechenden Refinanzie-
rungsaufwand geltend. Im Fall der Eheleute G. beziffert sie ihren Schaden für
noch nicht getilgte Darlehensbeträge mit 35.197,33 € und für den Refinanzie-
rungsaufwand mit 19.663,48 €. Sie begehrt von den Beklagten als Gesamt-
schuldnern Zahlung Zug-um-Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Aus-
kehrung der zukünftig von ihr vereinnahmten Tilgungs- und Zinsleistungen der
Darlehensnehmer S. und G., die Freistellung von den ratenweise ab Oktober
2002 zu zahlenden Beträge für die Aufwendungsdarlehen und die Feststellung
der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftig entstehende Refinanzie-
rungskosten. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht
der Beklagten für künftige Schäden infolge fehlender oder unvollständiger
Rückzahlung der Darlehen durch S. und G.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Schadens-
ersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da dem Vortrag der Klägerin
nicht schlüssig zu entnehmen sei, daß ihr ein Vermögensschaden entstanden
sei. Allerdings sei es ein die Haftung nach § 826 BGB auslösender Verstoß ge-
gen die guten Sitten, wenn die Beklagten planmäßig entweder gemeinschaftlich
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mit den antragstellenden Eheleuten oder abredewidrig ohne deren Wissen die
maßgeblichen Einkommensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsbehörde
verfälscht hätten, um für die Antragsteller die Bewilligung öffentlicher Bauförde-
rung zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche eine
Reihe von Indizien dafür, daß die Beklagten beim Ausfüllen der Antragsformula-
re bewußt Einkommen und Beruf der Ehefrauen falsch angegeben bzw. sich
der Erkenntnis, daß die Eintragungen falsch seien, bewußt verschlossen hätten.
Denn spätestens bei der Überarbeitung der Anträge am 24. Juni 1992 hätten
die Beklagten die richtige Höhe der Einkommensverhältnisse der Antragsteller
gekannt. Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei indes-
sen nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe, daß ihr
durch das Verhalten der Beklagten ein erstattungsfähiger Vermögensschaden
entstanden sei. Bei dem nach der Differenzhypothese anzustellenden Vergleich
zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und deren hypotheti-
scher Vermögenslage unter Außerachtlassung des haftungsbegründenden Er-
eignisses stehe der Vermögenseinbuße durch die Hingabe des Darlehensbe-
trages ein entsprechender, valider Rückzahlungsanspruch und ein Anspruch
auf Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf der Zinsfreiheit gegen die
Darlehensnehmer gegenüber. Auch wenn ein gewisses Ausfallrisiko bestehe,
weil der Rückzahlungsanspruch durch die gemäß § 42 Abs. 2 II. WoBauG nur
zur "nachstelligen" Finanzierung bestellten Hypotheken nicht ausreichend gesi-
chert sei, sei ein Ausfall der Forderungen in Anbetracht der bisherigen Erfüllung
der Darlehensverpflichtungen durch S. und G. rein theoretischer Natur. Die Klä-
gerin habe im Vergleich zu ihren sonstigen Darlehensnehmern leistungsfähige-
re Schuldner erhalten. Soweit der Rückzahlungsanspruch weniger werthaltig sei
als ein solcher aus Bankdarlehen, liege ein Fall der bewussten Selbstschädi-
gung vor, die einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Der Klägerin komme
es nämlich nicht darauf an, gewinnbringende Geschäfte durch die Gewährung
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von Darlehen gegen Zinsen zu tätigen. Es sei vielmehr ihre Aufgabe, Bauwilli-
gen unter den entsprechenden Voraussetzungen zinsvergünstigte Darlehen zur
Förderung des Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen, weshalb sie in jedem
Fall die Gelder an förderungswürdige Antragsteller nicht zu banküblichen Kondi-
tionen verliehen hätte.
Ein erstattungsfähiger Vermögensschaden sei auch nicht deshalb gege-
ben, weil G. und S. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu dem
begünstigten Personenkreis gehörten. Ein solcher Schaden könne nach höchst-
richterlicher Rechtsprechung bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung
und Gegenleistung nur angenommen werden, wenn die Leistung für die Zwek-
ke des getäuschten Vertragspartners nicht voll brauchbar sei. Dazu müsse der
Vertragsschluß auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der
obwaltenden Umstände als unvernünftig, im Hinblick auf die konkreten Vermö-
gensinteressen als nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen sein
und nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wer-
den. Durch Abschluß der Darlehensverträge mit S. und G. sei die Klägerin aber
weder in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit noch in der Durchführung
ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigt worden. Auch fehlten jegliche An-
haltspunkte dafür, daß andere förderungswürdige Antragsteller nicht mehr be-
rücksichtigt werden konnten, weil infolge der Darlehensgewährungen an S. und
G. keine ausreichenden Fördermittel mehr vorhanden gewesen wären.
Ob nach den im Strafrecht zu § 263 StGB entwickelten Grundsätzen der
Zweckverfehlung haushaltsrechtlich gebundener Mittel (vgl. BGHSt 31, 93, 95
= JR 1983, 211, 212) ein Vermögensschaden der Klägerin zu begründen sei,
könne offenbleiben, da dies lediglich zur Folge hätte, daß die Klägerin das ne-
gative Interesse ersetzt verlangen könne. Dementsprechend käme nur eine
Rückabwicklung der Darlehensverträge im Verhältnis zu den Darlehensneh-
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mern in Betracht. Da die Darlehensverträge im Hinblick auf die erteilten Bewilli-
gungsbescheide nicht rückabgewickelt werden könnten, scheide eine Rücker-
stattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus, so daß die Klägerin auch
im Verhältnis zu den Beklagten nicht so gestellt werden könne, als ob sie die
Darlehen nicht gewährt hätte. Sie könne nur die Aufwendungen ersetzt verlan-
gen, die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens zuviel erbracht habe.
Hierbei könne es sich allenfalls um die Refinanzierungskosten handeln.
Diese seien aber trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht hinreichend
substantiiert dargelegt worden. Die Klägerin könne auch nicht die abstrakte
Berechnungsweise beanspruchen, nach der der Verzugsschaden der Banken
bei Verzug des Darlehensnehmers mit der Rückerstattung des Darlehens ab-
strakt ohne nähere Darlegung im durchschnittlichen Bruttosollzinssatz liege. Im
vorliegenden Fall handle es sich um den Ersatz aufgewendeter Kreditzinsen,
die, wenn der Schuldner sie bestreite, konkret darzulegen seien. Nach §§ 16,
18 Wohnungsbauförderungsgesetz gehöre außerdem zum Vermögen der Klä-
gerin neben einem Grundkapital das Landeswohnungsbauvermögen, das u.a.
durch Darlehen im Auftrag oder für Rechnung des Landes bereitgestellt werde.
Eine Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich daraus nicht.
Für die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge hinsichtlich eines
Schadens durch den Ausfall der Rückzahlungsansprüche gegenüber G. und S.
fehle es in Anbetracht des bisherigen Rückzahlungsverhaltens an einer gewis-
sen Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ausfall.
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II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht allerdings nach dem für die
Revision zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin das Verhalten der Be-
klagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Haben die Beklagten wissent-
lich die Anträge der Bauherren S. und G. wahrheitswidrig mit zu niedrigen Ein-
kommensangaben versehen oder zumindest diese in Kenntnis von deren Un-
richtigkeit an die Klägerin weitergegeben, liegt darin eine bewußt arglistige Täu-
schung seitens der Beklagten. Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß
gegen die guten Sitten dar (vgl. RGZ 59, 155, 156; BGH, Urteile vom
29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - NJW 1960, 237; vom 31. Januar 1962
- VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196, 1198 und vom 22. Juni 1992
- II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl.,
§ 826 Rn. 43; RGRK/Steffen, BGB, 1989, § 826 Rn. 44).
2. Jedoch liegt den Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen
erstattungsfähigen Schaden der Klägerin verneint, ein unzutreffendes Ver-
ständnis des Schadensbegriffes im Falle einer durch arglistige Täuschung ver-
übten sittenwidrigen Schädigung zugrunde.
a) Im Ansatz zutreffend sieht auch das Berufungsgericht eine Vermö-
genseinbuße der Klägerin in der Gewährung der Darlehen an G. und S.. Denn
unzweifelhaft wären bei wahrheitsgemäßen Angaben die Förderungen nicht
bewilligt worden und hätte die Klägerin keine Darlehensverträge mit S. und G.
abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird diese
Vermögenseinbuße jedoch nicht durch die Ansprüche auf Rückzahlung der
Darlehen und Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf des zinsfreien Zeit-
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raums gegen G. und S. ausgeglichen. Dabei läßt das Berufungsgericht nämlich
außer Betracht, daß der Schaden der Klägerin schon in den aufgrund der argli-
stigen Täuschung durch die Beklagten eingegangenen Verpflichtungen besteht,
die sie bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht eingegangen wäre.
b) Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich
der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögens-
lage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechneri-
sches Minus ergibt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - VersR
1984, 943; BGHZ 99, 182, 196 f.; 86, 128, 130 f.; 75, 366, 372). Nach gefestig-
ter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dann, wenn die Differenz-
hypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Be-
jahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage
nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muß nämlich
stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale
Rechenoperation darstellt (GSZ, BGHZ 98, 212, 217). Dabei ist einerseits das
konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksich-
tigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Be-
rücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in
die Betrachtung einzubeziehen (vgl. GSZ, BGHZ 98, aaO, 223; BGHZ 99, aaO;
75, aaO; 74, 231, 234; 71, 234, 240). Da der Schadensersatz dazu dient, den
konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff
im Ansatz subjektbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997
- V ZR 29/96 - VersR 1998, 905, 907; Soergel/MertensBGB, 12. Aufl., Vorb.
§ 249 Rn. 45; Lange,Schadensersatz, § 1 III 2). Deshalb kann jemand auch bei
objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Ver-
mögensschaden erleiden, daß er durch ein haftungsbegründendes Verhalten
zum Abschluß eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht ge-
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schlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl.
BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - aaO).
c) Auch das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine wertende Überprü-
fung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen
am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadenser-
satzes für erforderlich gehalten, doch hat es für den Streitfall verkannt, daß im
Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Schadensersatzan-
spruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sitten-
widrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient.
Vielmehr muß sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Ver-
halten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder be-
freien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen
einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom
19. Juli 2004 - II ZR 402/02 - NJW 2004, 2971, 2972 - z.V.b. in BGHZ; Münch-
Komm/Wagner aaO, Rn. 6; OLG Koblenz WM 1989, 622; Münch-
Komm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 51; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB,
12. Aufl., § 826 Rn. 61; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 81; Rietz-
ler, Recht 1922, 166; ebenso RGRK/Steffen, aaO, Rn. 38; Palandt/Sprau, BGB,
63. Aufl., § 826 Rn. 14; Stephan Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten
Vertrag, 1997, S. 384). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen
Handlungsfreiheit (vgl. Stephan Lorenz, aaO, 385).
d) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der der Klägerin ent-
standene Schaden gerade in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit
den nicht förderungswürdigen Bauherren S. und G. besteht. Wer die Voraus-
setzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen An-
spruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von G. und S. erbrachten
und zu erbringenden Leistungen wird die Klägerin durch die Verpflichtung zur
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Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung
in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere
förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebun-
dene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausbezahlt,
ohne daß der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, ent-
steht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne
dem Staat und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert
werden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (vgl. zum
Subventionsbetrug BGHSt 31, 93, 95 f.; 19, 37, 44 f. m.w.N.). Hierfür kann es
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob
andere förderungswürdige Antragsteller im einzelnen benannt werden können,
die infolge der unberechtigten Darlehensgewährungen nicht mehr berücksichtigt
werden konnten, weil die vorhandenen Fördermittel nicht mehr ausreichten.
Schon in der Verfehlung des Zweckes - im Streitfall, den Erwerb von Woh-
nungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern - liegt bei Dar-
lehensgewährungen an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweck-
gebundenen Mittel verringert werden, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck
erreicht werden könnte. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausge-
richtete Differenzrechnung kann nämlich nicht außer Acht lassen, daß Wesen
und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem »Haben« -
erschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten
für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele
zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitge-
schützt (BGHZ 98, aaO, 218 m.w.N.).
e) Danach kann im Streitfall der Klägerin - bei Erweislichkeit der vorsätz-
lichen arglistigen Täuschung durch die Beklagten - ein Schaden entstanden
sein, der gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen ist. Die Klägerin wäre in die-
sem Fall so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausgezahlt und sich zur
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Zahlung weiterer Beträge nicht verpflichtet hätte. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts kann sie nicht nur Ersatz derjenigen Aufwendungen verlan-
gen, die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zuviel erbracht
hat, weil sie sich nach ihrem Vortrag von den Darlehensverträgen nicht lösen
kann.
aa) Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ
69, 53, 56 f; 111, 75, 82 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 16. Januar 1991
- VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600), daß der im Vertrauen auf die Rich-
tigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte
entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz
beanspruchen kann. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzes ist je-
doch grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien
gerechtfertigt. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Hingegen wäre die Re-
stitution für die Klägerin völlig unzureichend, würde sie ausschließlich auf die
- nach ihrem Vortrag - rechtlich unmögliche Rückabwicklung der jeweils er-
brachten Leistungen im Verhältnis zwischen ihr und S. und G. verwiesen. Nach
den §§ 249 ff. BGB kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des glei-
chen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignis-
ses bestanden hat. Dies wäre in den meisten Fällen kaum zu erreichen. Es
kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu
stellen wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom
16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - aaO).
bb) Für die Klägerin ergibt sich wirtschaftlich ein gleichwertiger Zustand,
wenn sie - entsprechend den von ihr gestellten Klageanträgen - die bereits an
S. und G. gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistun-
gen von den Beklagten (zurück) erhält, die Beklagten die Klägerin von den zu-
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künftigen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freistellen und die Klä-
gerin im Gegenzug die zukünftig vereinnahmten entsprechenden Tilgungs- und
Zinsleistungen an die Beklagten auskehrt. Hierdurch wird für die Klägerin wirt-
schaftlich die Vermögenslage erreicht, die für sie ohne den Abschluß der Darle-
hensverträge bestünde. Daß die Klägerin als Zug-um-Zug Leistung den Beklag-
ten nur einen Anspruch auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmen-
den Tilgungs- und Zinsleistungen anbieten will, begegnet keinen durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken. Eine Übertragung der Rückzahlungsansprüche ge-
gen die Begünstigten auf die Beklagten scheidet nach dem mangels tatsächli-
cher Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus, weil die Höhe
der Zinsverpflichtungen und die Rückzahlungsmodalitäten landesgesetzlich ge-
regelt seien und auch einer gesetzlichen Neuregelung unterliegen könnten. Die
Beklagten stehen sich dadurch im Vergleich zu einer Abtretung der entspre-
chenden Ansprüche aus den Darlehensverträgen nicht schlechter, weil das
Land Nordrhein-Westfalen nach § 19 Wohnungsbauförderungsgesetz (NRW)
für die Verbindlichkeiten der Klägerin haftet und deshalb ein insolvenzbedingter
Ausfall der Klägerin mit ihren Ansprüchen ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen
ist.
3. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, daß das
Berufungsgericht, obwohl auch nach seiner Auffassung die Klägerin Ersatz der
Refinanzierungsaufwendungen verlangen könnte, diesen Anspruch unter Über-
gehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verneint hat. Das rügt
die Revision allerdings mit Recht unter Hinweis auf die unter Beweis gestellten
Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegrün-
dungsschrift. Soweit das Berufungsgericht den Nachweis einer konkret der
Auszahlung der Darlehensbeträge an S. und G. entsprechenden Darlehensauf-
nahme verlangt, überspannt es die Darlegungslast der Klägerin. Eine so weit-
gehende Darlegung eines solchen Zinsschadens wie bei privaten Personen
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(vgl. dazu BGH Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 39/90 - NJW-RR 1991,
1406 f.) ist von der Klägerin nicht zu verlangen (vgl. Baumgärtel/Strieder,
2. Aufl., § 288 BGB, Rn. 9).
Vielmehr genügt es für die Klägerin als einer Anstalt des öffentlichen
Rechts mit einem umfangreichen Aktiv- und Passivvermögen darzulegen, in
welcher Höhe sie Kreditkosten schätzungsweise erspart hätte, wenn sie die an
S. und G. abgeflossenen Darlehensbeträge zur Verfügung gehabt hätte. Inso-
weit stellt sich ihre betriebswirtschaftliche Situation nicht anders dar als bei
Kaufleuten und anderen öffentlichen Kassen. Es ist von der Klägerin aufgrund
der bankmäßigen Arbeitsweise nicht zu erwarten, daß sie eine Kreditaufnahme
im konkreten Einzelfall nachweisen kann, wenn sie wie andere Unternehmen
und öffentliche Kassen regelmäßig mit Fremdgeld arbeitet. Vielmehr ist davon
auszugehen, daß sich ihr Kreditvolumen im ganzen entsprechend den abge-
flossenen Darlehensbeträgen an G. und S. verringert hätte. Dann aber wäre
eine sittenwidrige arglistige Täuschung durch die Beklagten auch für den erhöh-
ten Zinsaufwand ursächlich geworden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965
- VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 43,
337 ff.; BGH, Urteile vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - WM 1978, 616, 617 und
vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 35/90 - NJW-RR 1991, 793; Staudinger/
Löwisch, BGB, Bearb. 2001, § 288, Rn. 41).
4. Ob die Einrede der Verjährung durch die Beklagten durchgreifen wür-
de, kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht überprüfen.
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III.
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll