Urteil des BGH vom 02.02.2000
BGH (versicherer, hauptverhandlung, strafzumessung, strafkammer, wahl, stgb, verurteilung, behauptung, nachprüfung, brandstiftung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 672/99
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht
die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten
nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Haupt-
verhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T.
gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versiche-
rer ab, die es datiert und in
Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können
sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätz-
gutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt
die Strafkammer auf die Zahlungen des Versiche-
rers ab.
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2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist
von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1,
Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geän-
derten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen
Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH
NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom
20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier