Urteil des BGH vom 07.11.2012
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 325/12
vom
7. November 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 517, 519 Abs. 3, 233 Hc
Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der angefochtenen Entscheidung und
des statthaften Rechtsmittels in der Rechtsmittelfrist zulässig eingelegt, wenn das
Berufungsgericht sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der vorliegenden Akten
eindeutig zugeordnet hat.
BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - OLG Hamm
AG Bielefeld
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom
26. April 2012 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - Bielefeld vom 11. Oktober 2011 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Wert: 2.557
€
Gründe:
I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Das Familienge-
richt hat der Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Klägers durch ein am
11. Oktober 2011 verkündetes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil unter Zu-
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rückweisung seines weitergehenden Antrags teilweise stattgegeben. Das Urteil
ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 19. Oktober
2011 zugestellt worden.
Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Telefax vom 9. November
2011, ausweislich des Sendevermerks des Faxgeräts abgesandt am 10. No-
vember 2011 und bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen am
14. November 2011, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Angabe
des Kurzrubrums "B. ./. dto." sowie des erstinstanzlichen Aktenzeichens "gegen
den Beschluss des Gerichts vom 04.11.2011" Beschwerde eingelegt, gleichzei-
tig um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht und
sich Antragstellung und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehal-
ten. Am selben Tag (14. November 2011) ist auch das Original dieses Schrift-
satzes bei der erstinstanzlichen Posteingangsstelle eingegangen. Auf richterli-
che Verfügung hat das Amtsgericht die Rechtsmittelschrift nebst Akte an das
Oberlandesgericht übersendet, wo beides am 18. November 2011 eingegangen
ist.
Zwischenzeitlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem
weiteren Telefax vom 9. November 2011, das ausweislich des Sendevermerks
am 17. November 2011 um 18:20 Uhr abgesendet worden ist und ausweislich
des Empfangsvermerks des Telefaxgeräts der amtsgerichtlichen Posteingangs-
stelle dort am Freitag, den 18. November 2011, um 6:22 Uhr eingegangen ist,
auf seine eingelegte Beschwerde Bezug genommen und angegeben, dass es
sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt habe. Tatsächlich solle sich die
Beschwerde gegen den "Beschluss vom 11.10.2011" richten. Dem Schreiben
hat er eine entsprechend berichtigte Beschwerdeschrift beigefügt. Die Amtsrich-
terin hat am selben Tag die Weiterleitung an das Oberlandesgericht verfügt. Die
Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat die Verfügung am Montag, den 21. No-
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vember 2011 ausgeführt, dem Tag, an dem auch das Original des Schriftsatzes
beim Amtsgericht eingegangen ist. Beides - Telefax und Original - ist am
23. November 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 hat das Oberlandesgericht dem
Kläger Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, das Rechtsmittel sei
in unzulässiger Weise eingelegt.
Mit einem weiteren, nicht unterzeichneten und auf den 14. Dezember
2011 datierten Telefax, welches nach dem Sendevermerk am 27. Dezember
2011 um 10:31 Uhr abgesendet worden und ausweislich des Empfangsberichts
am selben Tag um 9:27 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der
Kläger eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat
beantragt. Den Antrag hat der Vorsitzende unter Hinweis auf die bereits am
19. Dezember 2011 abgelaufene Begründungsfrist abgelehnt.
Daraufhin hat der Kläger mit einem am 10. Januar 2012 als Telefax und
am 12. Januar 2012 im Original eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand auch gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist bean-
tragt und das Rechtsmittel in der Sache begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und
den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Klägers.
II.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor die-
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sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November
2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Se-
nats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den
Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt: Statthaftes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sei die Beru-
fung, die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht hätte eingehen
müssen. Unerlässlich sei dabei die Bezeichnung des Urteils, gegen welches
sich die Berufung richte, sowie die Erklärung, dass Berufung eingelegt werde.
Zweifel oder Mehrdeutigkeiten könnten durch beigefügte Unterlagen oder ande-
re Erklärungen, die das Rechtsmittelgericht noch innerhalb der Rechtmittelfrist
erreichten, ausgeräumt werden, spätere "klarstellende" Parteierklärungen je-
doch nicht berücksichtigt werden.
Hier habe der Klägervertreter das Datum der Zustellung nicht genannt
und auch keine Abschrift der anzufechtenden Entscheidung eingereicht. Insbe-
sondere habe er nicht "Berufung", sondern "Beschwerde" eingelegt, dies nicht
gegenüber dem Rechtsmittelgericht getan, sondern gegenüber dem erstin-
stanzlichen Gericht und er habe die anzufechtende Entscheidung nicht als das
am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil, sondern als Beschluss vom 4. Novem-
ber 2011 bezeichnet und damit eine Entscheidung benannt, die im vorliegenden
Verfahren als Prozesskostenhilfebeschluss tatsächlich - antragsgemäß - zu
seinen Gunsten ergangen sei. Damit habe er die Formalien einer Beschwerde
gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung erfüllt. Die
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Erklärung sei ihrem Erklärungswert nach eindeutig und somit keiner Auslegung
zugänglich. Immerhin sei auch der Kläger selbst der Auffassung, dass sein
Rechtsmittel unzulässig war, andernfalls hätte er keine Klarstellung für erforder-
lich erachtet. Seine Klarstellung sei jedoch trotz unverzüglicher Weiterleitung
durch das Amtsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesge-
richt eingegangen und könne damit nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beru-
fung sei daher bereits nicht in zulässiger Weise eingelegt worden.
Zudem sei die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden. Die Frist zur
Berufungsbegründung habe am Montag, den 19. Dezember 2011 geendet. Bis
zu dem Zeitpunkt habe dem Oberlandesgericht ein Verlängerungsantrag nicht
vorgelegen.
Auch sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die Fristen ohne Ver-
schulden versäumt habe. Bei der Berufungseinlegung habe der Kläger nach
Erkennen seines Irrtums mit der Absendung seines zweiten Telefaxes nicht bis
zum Abend des 17. November zuwarten dürfen, weil er zu dem Zeitpunkt unter
gewöhnlichen Umständen nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dass das
Schreiben so rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde, das es
noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist dort einginge. Hinsichtlich der ver-
säumten Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger sein fehlendes Verschul-
den nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht durch die
eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, sie habe den auf den
14. Dezember 2011 datierten und vom Prozessbevollmächtigten unterzeichne-
ten "Berufungsfristverlängerungsantrag" am selben Tag eingetütet und frankiert
in den regulären Postgang gegeben.
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3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die
Berufungsbegründungsfrist versagt und seine Berufung verworfen.
a) Die gegen das erstinstanzliche Urteil statthafte Berufung ist rechtzeitig
durch die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangene
erste Rechtsmittelschrift eingelegt worden. In der Rechtsmittelschrift waren so-
wohl das erstinstanzliche Aktenzeichen als auch das Kurzrubrum korrekt ange-
geben, so dass kein Zweifel bestand, welcher Rechtssache es zuzuordnen war.
Auch war das Rechtsmittel von demselben Rechtsanwalt eingelegt worden, der
den Kläger bereits in der Vorinstanz vertreten hatte, so dass durch einen Ab-
gleich der Rechtsmittelschrift mit der beim Oberlandesgericht zeitgleich einge-
gangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welche Partei das Rechtsmittel
eingelegt war (vgl. BGH Beschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09 - juris).
Zwar waren in der Rechtsmittelschrift die angefochtene Entscheidung und das
statthafte Rechtsmittel falsch bezeichnet; außerdem war sie unrichtiger Weise
beim erstinstanzlichen Gericht statt beim Rechtsmittelgericht eingereicht
worden. Hieraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der
Kläger sich gegen den antragsgemäß zu seinen Gunsten und ratenfrei ergan-
genen Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. November 2011 wenden wollte. Die
Falschbezeichnungen in der Rechtsmittelschrift waren evident, weil der Kläger
durch die Entscheidung vom 4. November 2011 offensichtlich nicht beschwert
war. Außerdem hat der Kläger zugleich beantragt, ihm "Verfahrenskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren" zu bewilligen. Auch daraus wurde ersichtlich,
dass sich das Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung - insoweit kam
nur das Urteil vom 11. Oktober 2011 in Betracht - richten sollte. Die falsche Be-
zeichnung der Entscheidungsform ("Beschluss" statt "Urteil") und die falsche
Einlegung des Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Gericht mögen - wie auch
das Oberlandesgericht in Betracht zieht - dadurch zu erklären sein, dass vom
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Klägervertreter übersehen wurde, dass hier noch ein Verfahren nach dem bis
zum 31. August 2009 geltenden alten Verfahrensrecht vorliegt. Sie lassen da-
her ebenfalls keinen Schluss darauf zu, das Rechtsmittel habe sich nicht gegen
die Hauptsacheentscheidung richten sollen. Tatsächlich hat auch das Oberlan-
desgericht das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Berufung gegen die
Hauptsacheentscheidung verstanden und es entsprechend behandelt. In der
Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ist die Sache als Rechtsmittel gegen
eine Hauptsacheentscheidung unter dem "UF"-Registerzeichen eingetragen
worden und nicht - wie bei der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebe-
schluss - unter dem "WF"-Registerzeichen. Als angefochtene Entscheidung hat
die Geschäftsstelle eingetragen: "gegen eine sonstige Entscheidung vom
11.10.11". Der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts hat diese Angaben
und die Aktenzeichenvergabe durch seine Eingangsverfügung vom 22. Novem-
ber 2011 bestätigt sowie als Gegenstand des Verfahrens die Rubrik "UF Beru-
fung/Beschwerde Unterhalt f. d. Ehegatten / Lebenspartner" markiert und nicht
die Rubrik "WF Sonstige Beschwerden VKH/PKH-Sache". Die damit verfügte
Eintragung des Verfahrens als Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentschei-
dung vom 11. Oktober 2011 spiegelt den - auch objektiv zutreffenden - Emp-
fängerhorizont des Gerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Sache wider, noch
bevor erst am darauffolgenden Tag der "klarstellende" Schriftsatz beim Ober-
landesgericht vorlag.
b) Gegen die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist hat das Oberlan-
desgericht zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit einer Partei einen Wie-
dereinsetzungsgrund i.S.v. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Frist-
versäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittello-
sigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begrün-
dung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH Beschlüsse vom 16. November
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2010 - VIII ZB 55/10 - NJW 2011, 230 Rn. 19 und vom 24. Juni 1999
- V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc). Im Regelfall wird vermutet, dass
eine Partei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange
als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen sei, wie sie nach den
gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe
ablehnenden Entscheidung rechnen muss (BGH Beschluss vom 29. März 2012
- IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 16).
Legt eine mittellose Partei bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag Be-
rufung ein, so ist ihr hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist
- bei rechtzeitig nachgeholter Prozesshandlung - Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren, wenn über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde und sie die Berufung
deshalb nicht rechtzeitig begründen konnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Berufungskläger sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Er-
forderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfe-
gesuch entschieden werden konnte (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007
- VIII ZB 113/06 - WuM 2007, 396).
Im vorliegenden Fall ist die das Prozesskostenhilfegesuch ablehnende
Entscheidung am 20. Dezember 2011 - somit nach Ablauf der Begründungs-
frist - ergangen und dem Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2011 zu-
gestellt worden. Rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 10. Ja-
nuar 2012 gestellt und zugleich die versäumte Prozesshandlung der Rechtsmit-
telbegründung nachgeholt.
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Auf die rechtzeitige Absendung des auf den 14. Dezember 2011 datier-
ten Begründungsfristverlängerungsantrags kommt es danach nicht an.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2011 - 34 F 869/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2012 - II-1 UF 295/11 -
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