Urteil des BGH vom 23.08.2000

BGH (stpo, nachprüfung, grenze, grund, nachteil, strafkammer, berichtigung, antrag, anhörung, stelle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 292/00
vom
23. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 5. April 2000 im Gesamtstrafen-
ausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Gesamtfrei-
heitsstrafe von 4 (vier) Jahren 9 (neun) Monaten eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren 6 (sechs) Monaten tritt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht gegen den Ange-
klagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Nach der verkündeten Urteils-
formel beträgt die zweite Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, nach den
Urteilsgründen hingegen nur 4 Jahre 6 Monate. Worauf der Widerspruch be-
ruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungs-
versehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl.
BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, daß die
Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen ge-
nannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe "für schuldange-
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messen und zugleich an der untersten Grenze des Vertretbaren liegend ange-
sehen" hat. Der Senat setzt daher selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe fest
(BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91).
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-
deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-
len (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer