Urteil des BGH vom 06.12.2007
BGH (zpo, rhein)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 36/07
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. September 2007
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechts-
beschwerde weder kraft Gesetzes zulässig ist noch in dem Be-
schluss zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2
ZPO n.F.). Der Beklagte verkennt beharrlich, dass bei einem hier
gegebenen Gegenstandswert von unter 600,00 € die Zulässigkeit
der Berufung davon abhängt, dass sie vom Gericht des ersten
Rechtszuges zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 ZPO). Im Übri-
gen ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 120,00 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.08.2007 - 2 C 197/07 -
LG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 T 38/07 -