Urteil des BGH vom 10.12.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 31/08
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezem-
ber 2007 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Kammergerichts ist im Lichte des zunächst gestellten
Beseitigungsantrags dahin zu verstehen, dass der Klägerin sämtliche
Schäden zu ersetzen sind, welche durch den Verbleib (…) derjenigen
Bodenanker entstanden sind, die in den Bereich des Tunnels
eingebracht worden waren. Das Berufungsgericht geht ferner offenbar
davon aus, dass mit dem Einbau aller Anker der ersten Ankerlage mit
gleichem Neigungswinkel von 15 Grad ein einheitlicher Mangel der
Leistung vorliegt, der hinsichtlich der einzelnen Anker unterschiedliche
Folgen und Schäden hervorrufen kann. Auf dieser Grundlage bestand
für eine Teilabweisung der Klage keine Veranlassung; ein
Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 650.000,00 €
Kniffka Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 94 O 163/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2007 - 26 U 177/05 -