Urteil des BGH vom 12.02.2013
BGH: gesamtstrafe, strafmilderungsgrund, könig, überprüfung, betrug, missbrauch, falschbeurkundung, rüge
5 StR 627/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 18. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in
den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 2 bis 56 der Ur-
teilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf-
gehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 57
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und mittelbarer
Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im
Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Regelbeispiels nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
StGB bei den Taten 2 bis 56 hält in Anbetracht von 55 den Ordnungsbehör-
den vorgelegten falschen MPU-
Gutachten und „Abstinenzbescheinigungen“
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entgegen der Auffassung der Revision rechtlicher Überprüfung stand. Der
Vortrag des Beschwerdeführers, die Fälschungen seien leicht als solche er-
kennbar gewesen (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 54), findet in
den Feststellungen keine Stütze. Die nach den Urteilsgründen erst relativ
spät erfolgte Aufdeckung der im Jahr 2008 begonnenen Tatserie lässt dies
auch nicht naheliegend erscheinen.
2. Die zu den genannten Taten getroffenen Einzelstrafaussprüche
können gleichwohl keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Ange-
klagten den vertypten Milderungsgrund nach § 46b StGB mit der Begründung
versagt, in der Offenbarung des Mittäters B. sei keine wesentliche
Aufklärungshilfe zu sehen, weil „es sich hierbei lediglich um einen Teilaspekt
des Gesamtgeschehens handele, dem keine herausragende Bedeutung zu-
gemessen werden könne“ (UA S. 18). Dies steht in deutlichem Widerspruch
zu dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen für diesen
Mittäter sogar in größerem Umfang MPU-Gutachten gefälscht hat als für die
beiden anderen Mittäter (UA S. 7). Ferner verhält sich die Strafkammer nicht
dazu, dass der Angeklagte den weiteren Mittäter Br. benannt hat, ohne
dass aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Strafverfol-
gungsbehörden von dessen Beteiligung zuvor bereits gewusst haben (UA
S. 13). Der Senat vermag daher anhand der Urteilsgründe nicht zu beurtei-
len, ob das Landgericht den Strafmilderungsgrund mit Recht ausgeschlossen
hat. Er kann auch im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil erörterten zahl-
reichen allgemeinen Strafmilderungsgründe (UA S. 17) nicht ausschließen,
dass das Landgericht die Regelwirkung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB als
entkräftet angesehen, deswegen den Grundstrafrahmen des § 267 Abs. 1
StGB angewendet und geringere Strafen verhängt hätte, wenn es die Vor
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aussetzungen des § 46b StGB bejaht hätte.
Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht dem Ausspruch
über die Gesamtstrafe die Grundlage. Hingegen werden die Einzelstraf-
aussprüche zu den Taten 1 und 57 von dem Fehler nicht berührt.
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Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil ein Wertungsfehler
in Frage steht. Allerdings wird das neu entscheidende Tatgericht zu den
Merkmalen des § 46b StGB ergänzende, den aufrecht erhaltenen freilich
nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
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