Urteil des BGH vom 02.04.2009
BGH (zpo, bag, begründung, sicherung, fortbildung, wert, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 250/06
vom
2. April 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
29. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.655 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs. 4 BRAO erfordert nach anerkannter
Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller
Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteres-
sen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz
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erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist (BVerfGE 108, 150, 164; BAG NJW
2005, 921; KG NJW 2008, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht aus-
gegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Inte-
ressengegensatz für die vorliegende Fallgestaltung verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2005 - 15 O 574/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 73/06 -