Urteil des BGH vom 04.07.2014

BGH: rechtliches gehör, rechtsanwaltschaft, widerruf, vermögensverfall, beruf, untreue, unschuldsvermutung, gewahrsam, strafverfahren, entziehen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 2 3 / 1 4
vom
4. Juli 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
am 4. Juli 2014
beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats
des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember
2013 werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-
sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-
richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-
sung der Berufung hat keinen Erfolg; Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht
bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher
Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht
vor.
a) Der Anwaltsgerichtshof durfte die Personalakten des Klägers beizie-
hen, die Beklagte war nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 99 Abs. 1 Satz 1
VwGO zur Vorlage verpflichtet. Ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den
Anwaltsgerichtshof ist die ihm zugewiesene gesetzliche Aufgabenerfüllung (vgl.
Böhnlein in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 58
Rn. 17; Hartung in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl.,
§ 58 Rn. 9; aA Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 58
Rn. 15), zu der eine umfassende gerichtliche Sachaufklärung gehört. Der Um-
stand, dass Personalakten Dritten gegenüber grundsätzlich geheimhaltungsbe-
dürftig sind, steht ihrer Beiziehung in gerichtlichen Verfahren über den Widerruf
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Die Vorlage ist in diesen
Fällen zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter - Interesse der Allgemeinheit an
einer funktionsfähigen Rechtspflege - geboten.
b) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die Personalakten zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ohne die Aktenbeiziehung an-
zukündigen. Er habe sich deshalb nicht durch vorherige Einsichtnahme darauf
vorbereiten können. Damit ist der Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger teilt nicht mit,
was er vorgetragen hätte, wenn er vorab Einsicht in die Personalakten genom-
men hätte. Im Übrigen ist schon nicht erkennbar, dass im Urteil des Anwalts-
gerichtshofs Tatsachen Eingang gefunden haben, deren Kenntnis allein aus
den Personalakten gewonnen wurde, das Urteil mithin auf dem behaupteten
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Verfahrensfehler beruht. Dagegen könnte bereits sprechen, dass nach dem
Vortrag des Klägers der Inhalt der Personalakte in der mündlichen Verhandlung
überhaupt nicht thematisiert wurde.
c) Auch soweit der Kläger beanstandet, dass ihm in der mündlichen Ver-
handlung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird nicht dar-
gelegt, was er geäußert hätte, wenn er die Gelegenheit ausdrücklich erhalten
hätte oder ihm eine Schriftsatzfrist - die er nicht einmal beantragt hat - nachge-
lassen worden wäre.
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klag-
abweisung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Widerruf der
Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn
der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch
die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall
wird dabei vermutet, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - im maßgeblichen Zeit-
punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Be-
schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im
Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu ent-
ziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Ver-
mögenslage geraten ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, Beschlüsse
vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271; vom 15. Sep-
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tember 2008 - AnwZ (B) 78/05 Rn. 9; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09
Rn. 10).
b) Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert
der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.
Vorkehrungen, welche ausschließen könnten, dass weder Fremdgeld in seinen
Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen, hat der
Kläger nicht getroffen. Auf die Frage, ob er seinen Beruf bisher ohne jede Be-
anstandung geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004
- AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05,
NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff.) und ob der Anwaltsgerichtshof Feststellungen der
Staatsanwaltschaft S. aus einem gemäß § 206a StPO eingestellten
Strafverfahren u.a. wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten verwerten
durfte, kommt es demgemäß nicht mehr an. In seinem Antrag auf Zulassung
der Berufung ist der Kläger, der einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung
geltend macht, den Vorwürfen in der Sache im Übrigen nicht entgegengetreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Der
Senat hat, wie bereits der Anwaltsgerichtshof, im Hinblick auf die finanzielle
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und gesundheitliche Situation des Klägers den Regelstreitwert um die Hälfte
herabgesetzt.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Stüer
Kau
Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2013 - AGH 23/13 (II) -