Urteil des BGH vom 28.02.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 320/04
vom
28. Februar 2007
in dem gem. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen
Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 28. Februar 2007
beschlossen:
Der Antrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H.
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme
des vom S. verein a.G. U. U.
gegen den Schuldner F. P. geführten Rechts-
streits wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Im Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass
der S. verein a.G. U. U. (im Folgenden:
Restitutionskläger) dem Schuldner F. P. (im Folgenden: Res-
titutionsbeklagter) Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm
versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26. Juni 2000 in
einer B. Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskläger
macht, gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechts-
kräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus
dem Schiffsregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigentümer des havarierten
Binnenschiffs gewesen sei.
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Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom
22. Januar 2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 ist über das Vermögen des
Restitutionsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der An-
tragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beantragt
nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des
Restitutions-Rechtsstreits im Revisionsverfahren. Wegen des aus der
Havarie entstandenen Schadens sind Ersatzforderungen von vier Gläu-
bigern in Höhe von insgesamt 25.723,72 € zur Insolvenztabelle ange-
meldet und in der Zwischenzeit auch festgestellt worden.
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II. Der Antrag des Insolvenzverwalters, über den gemäß § 119
Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu entscheiden
war, bleibt ohne Erfolg.
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Der Insolvenzverwalter erhält gemäß § 116 Nr. 1 ZPO als Partei
kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten
aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können
und es den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist,
diese Kosten aufzubringen.
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Im vorliegenden Fall können die Prozesskosten zwar nicht aus der
verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1
Halbs. 1 ZPO), da eine solche nicht vorhanden ist und der Rechtsschutz-
versicherer des Restitutionsbeklagten wegen Überschreitung des De-
ckungslimits eine Deckungszusage abgelehnt hat. Der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe steht indes entgegen, dass am Gegenstand des
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Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zugemutet
werden kann.
1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten
zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können
und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigenin-
teresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender
Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. -verteidi-
gung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Sep-
tember 1990 - IX ZR 250/89 - VersR 1991, 118 unter 1 und vom 6. März
2006 - II ZB 11/05 - ZIP 2006, 682 unter Tz. 9). Im Insolvenzfall sind
wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne diejenigen Gläubiger, deren Be-
friedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insol-
venzverwalter obsiegt (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 aaO;
vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. § 116 Rdn. 6).
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2. Danach ist den vier Gläubigern, deren Schadensersatzforderun-
gen gegen den Restitutionsbeklagten aus der Havarie vom 26. Juni 2000
nach der glaubhaften Mitteilung des Antragstellers zur Insolvenztabelle
angemeldet und festgestellt worden sind, die Aufbringung des Prozess-
kostenvorschusses in Höhe von insgesamt 5.652,22 € zumutbar. Gemäß
§ 157 VVG können diese Gläubiger wegen der ihnen zustehenden Scha-
densersatzansprüche gegen den Restitutionsbeklagten abgesonderte
Befriedigung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Restituti-
onskläger verlangen, sollte es bei der rechtskräftigen Feststellung seiner
Eintrittspflicht im Ausgangsrechtsstreit verbleiben. Die vier absonde-
rungsberechtigten Gläubiger können in diesem Fall mit einer nahezu
(§ 171 Abs. 1 und 2 InsO) vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen
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rechnen. Auf die Erwägungen des Antragsstellers in seinem Schreiben
vom 10. Mai 2006 kommt es aus diesem Grund nicht an.
Terno Dr. Schlichting Wendt
RiBGH Felsch ist durch
Dr. Franke
Urlaub an der Unterschrift
verhindert.
Terno
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 05.10.2001 - 2 O 205/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 U 164/01 -