Urteil des BGH vom 20.12.2007

BGH (anleger, beteiligung, kenntnis, haftung, zulassung, gutachten, zpo, beschwerde, prospekt, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 61/07
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
25. Januar 2007 - 23 U 2113/06 - zugelassen, soweit es die gegen
die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-
punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als
die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers
gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-
de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Beschwerdewert : bis 25.000 €.
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Gründe:
I.
Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 50.000 DM
zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang
mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-
ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-
genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Auf die gezahlten Be-
träge wurde dem Kläger vorprozessual Provision von 4.160 DM zurückerstattet.
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Wegen
behaupteter
Mängel
des Prospekts begehrt der Kläger Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Erstattung
und einer Ausschüttung von 766,94 € nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung des erstinstanzlichen Verfahrens - noch 23.959,14 € nebst Zinsen. Im Hin-
blick auf die Ausschüttung hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international täti-
gen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich.
Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger we-
gen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prü-
fung des Prospekts in Anspruch.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-
de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.
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II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-
sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor.
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1.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der
Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-
gung werde nicht unzulässig verharmlost. Auf S. 7 des Prospekts finde sich un-
ter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der deutliche Hinweis, dass im Ex-
tremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Bei der gebo-
tenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergebe sich, dass
Erlösausfallversicherungen erst für einzelne konkrete Filmvorhaben durch die
Geschäftsführung abzuschließen seien. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des
Prospekts setze voraus, dass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept
umsetze, und sei insoweit nicht zu beanstanden.
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2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-
nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-
schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im
Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" be-
zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf
hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-
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diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-
mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR
125/06 – WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die we-
gen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat
- nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007
(III ZR 210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung
des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprü-
fungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR
300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur
darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei
und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde,
falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni
2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese
Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05
- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen
Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor
seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme.
b) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-
tung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-
sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die
gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann
zur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Beru-
fungsgericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten
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Prospektmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Ju-
ni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiatorin
oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hier-
über erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007,
1479 f Rn. 9-13).
c) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht
mit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt
hat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in
einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-
gericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP
KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-
nen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-
legen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert,
dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die
Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor
Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-
habt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig
sein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das
gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende
Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt
werden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-
gangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck
vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ
79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228,
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230 ), aufzuklären ist. Darüber hin-
aus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom
Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-
che Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).
Gründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-
sen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Der Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-
schlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen
sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-
stellung des erstinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2005 zur Kenntnis ge-
langt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen
aus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren
Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Be-
hauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren ein-
zuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt
haben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege
entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-
suale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht.
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Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in
seinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in
seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt ebenfalls nach § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Be-
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klagte zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage,
ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-
rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene
einen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen
ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders
entschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-
lassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-
zuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
d) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-
tracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben
kann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht persönlich hat
aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem
Vortrag begründen, ihm sei als seinerzeit bei der Z.
GmbH angestelltem Anlageberater der Fonds im Herbst 2000 durch den Ge-
schäftsführer der Prospektherausgeberin in den Räumen seines Arbeitgebers
vorgestellt worden; bei dieser Veranstaltung sei erklärt worden, eine namhafte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe den Prospekt geprüft und keinerlei Bean-
standungen festgestellt; seinem Arbeitgeber sei das Prospektprüfungsgutach-
ten überlassen worden; die Existenz dieses Gutachtens sei Voraussetzung für
seinen Arbeitgeber gewesen, das Produkt in sein Sortiment aufzunehmen, und
für ihn als Anlageberater, die Beteiligung anderen Kunden zu empfehlen und
sich selbst zu beteiligen.
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Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden
hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den
Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der
Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten
Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf
seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des
am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster
Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im
vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprü-
fungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden
ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Ver-
triebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur
Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur
dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert
und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Eine - not-
wendigerweise allgemein bleibende - abgeleitete Kenntnis genügt hierfür nicht.
Es besteht insoweit auch kein Anlass, den Kläger als angestellten Anlagebera-
ter besser zu behandeln als einen Anleger, der seinerseits Beraterdienste in
Anspruch nimmt. Sein Vertrauen stützt sich nicht auf das Gutachten unmittel-
bar, sondern auf Äußerungen oder Beurteilungen hierüber von dritter Seite, für
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die die Beklagte zu 2 nach der dargestellten Beschränkung der Schutzwirkung
nicht in Anspruch genommen werden kann.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 5496/05 -
OLG München, Entscheidung vom 25.01.2007 - 23 U 2113/06 -