Urteil des BGH vom 19.06.2008

BGH (angriff, opfer, beziehung, zeitpunkt, wehrlosigkeit, annahme, stgb, einfahrt, liebe, boden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 217/08
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 18. Dezember 2007 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen heimtückisch begangenen
Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke
hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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I.
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:
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1. Der Angeklagte und die zur Tatzeit 31-jährige Geschädigte
Z. führten eine Beziehung. Nachdem sich diese verschlechtert und die Ge-
schädigte neue Männerbekanntschaften gesucht hatte, trennte sie sich mit SMS
vom 2. April 2007 vom Angeklagten. Am Freitag, den 20. April 2007 kam es
zwischen den beiden zum Streit wegen der von Z. gewollten Trennung
und wegen ihrer neuen Beziehung. Der Angeklagte seinerseits schlug die Fort-
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führung einer jedenfalls sexuellen Beziehung vor. Darauf ging Z. noch
nicht konkret ein. Der Angeklagte erwartete, über das Wochenende hierüber
Bescheid zu erhalten.
Am 23. April 2007 sollte der Angeklagte vereinbarungsgemäß einen Ra-
senmäher zur Geschädigten bringen. Am Abend des 22. April 2007 stellte der
Angeklagte eine Garotte her, die als Drosselinstrument geeignet war. Dazu säg-
te er aus einem Kinderbett zwei Rundholzstäbe heraus und verband sie mit ei-
ner Kordel. Damit wollte der Angeklagte gegenüber Z. vortäuschen, einen
Rasenmäher wieder aktivieren zu können. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass
man die Garotte als Würgeinstrument verwenden könnte. Bereits am 22. April
2007 kam dem Angeklagten in den Sinn, dass er Z. etwas antun und
dass er hierzu die Garotte als Würgeinstrument verwenden könnte.
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Am Morgen des 23. April 2007 fuhr der Angeklagte, ohne Tötungsvorsatz
zu haben, zu Z. , wo er gegen 08.15 Uhr eintraf. Die angefertigte Garot-
te hatte er in der Jackentasche eingesteckt. Sein Fahrzeug parkte er rückwärts
in die Einfahrt. Im Kofferraum war eine Plane vorbereitet. Z. ging da-
von aus, dass der Angeklagte absprachegemäß einen Rasenmäher bringen
und sein restliches Werkzeug abholen würde. Bis um 11.16 Uhr verlief der Be-
such problemlos, wie sich aus einem von Z. zu diesem Zeitpunkt ge-
führten Telefongespräch ergibt.
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2. Weitgehend auf Grundlage der Angaben des Angeklagten stellte die
Kammer zum Geschehensablauf in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgen-
des fest:
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Zwischen 11.17 und 12.00 Uhr tötete der Angeklagte Z. . Diese
berichtete dem Angeklagten von gemeinsamen Aktivitäten mit ihrem neuen
Partner und erklärte, dass sie mit dem behinderten Kind des Angeklagten nichts
anfangen könne und dass dieses verzogen sei. Durch diese Äußerung war der
Angeklagte aufgebracht. Er setzte sich neben die Geschädigte auf das Sofa,
wollte sich beruhigen und legte einen Arm um sie. Nachdem die beiden fünf bis
zehn Minuten so schweigsam saßen, sagte Z. , es sei besser, wenn der
Angeklagte jetzt gehe. Hierbei drückte sie ihn leicht von sich weg. Der Ange-
klagte sah hierin eine negative Antwort auf seine Frage bezüglich einer weiteren
sexuellen Beziehung.
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Ohne dass Z. – wie der Angeklagte erkannte – auf einen körper-
lichen Angriff vorbereitet gewesen wäre, würgte sie der Angeklagte nun unver-
mittelt mit beiden Händen am Hals. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Angeklagte
noch nicht bedingt oder direkt den Tod der Geschädigten herbeiführen, sondern
seine Aggressionen wegen der gescheiterten Beziehung durch Verletzung ihres
Körpers abbauen. Nach diesem Würgen landeten beide auf dem Boden. Der
Angeklagte lag auf der Geschädigten, hörte kurzfristig mit dem Würgen auf und
Z. äußerte zweimal, dass sie den Angeklagten liebe, in der Hoffnung,
er beende dadurch seinen Angriff. Der Angeklagte sah diese Äußerung jedoch
als Lüge an und würgte sie erneut mit Körperverletzungsvorsatz.
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Plötzlich hatte die Geschädigte, die mit dem Rücken auf dem Boden lag,
einen Schürhaken in der Hand. Der Angeklagte entwand ihr diesen, legte ihn ihr
quer über den Hals und brachte mit beiden Händen und mit einem Knie erhebli-
ches Gewicht auf den Haken, wobei sich der direkte Körperverletzungsvorsatz
zum bedingten Tötungsvorsatz gewandelt hatte. Der Angeklagte wollte die Ge-
schädigte nun massiv bestrafen, wobei er ihren Tod als möglich erachtete und
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billigend in Kauf nahm. Z. gelang, abgesehen von Kratzen im Gesicht,
keine Gegenwehr. Anschließend drehte der Angeklagte sein Opfer in Bauchla-
ge, nahm – weiterhin mit bedingtem Tötungsvorsatz – die angefertigte Garotte,
legte die Schnur über Kreuz um den Hals der Geschädigten und zog mit beiden
Händen kräftig zu. Nachdem er eine zeitlang zugezogen hatte und die Geschä-
digte nicht mehr aufstehen konnte, nahm er ein Beil, das abgestellt war, und
schlug ihr – nunmehr mit direktem Tötungsvorsatz – mit der stumpfen Seite
mehrmals kräftig ins Genick.
Nach der Tat steckte der Angeklagte die Getötete in einen Bettüberzug,
den er aus dem Schlafzimmer geholt hatte, schleifte das Opfer zu dem rück-
wärts in der Einfahrt geparkten Auto, breitete die im Kofferraum befindliche Fo-
lie aus, legte die Leiche dort ab und fuhr anschließend nach N. .
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II.
Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke hält auf der Grundlage
dieser Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch begange-
nem Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn
des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (BGHSt 32, 382, 384;
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16 jew. m.w.N.). Arglosigkeit des Tatop-
fers ist allerdings auch dann anzunehmen, wenn der überraschende Angriff zu-
nächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt
wird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz
umschlägt, dass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, in
dem der Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff übergeht, sodass die Situ-
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ation völlig unverändert ist und dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten
Gegenmaßnahmen bleibt. Die Tat muss vielmehr vom ersten Angriff an ihren
ganz ungehemmten und nicht zu hemmenden Fortgang nehmen (BGHR
2. Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Um-
fang gerecht. Die Kammer hat zwar nicht verkannt, dass nach ihren Feststel-
lungen der Angeklagte den ersten Würgeangriff mit den Händen lediglich mit
Verletzungsvorsatz geführt hat. Sie meint aber, der Angeklagte habe sein Opfer
völlig überraschend gewürgt und der Übergang vom Körperverletzungs- zum
Tötungsvorsatz sei schnell geschehen, nachdem die Geschädigte einen Schür-
haken ergriffen und der Angeklagte ihr diesen entwunden hatte. Währenddes-
sen habe sich der Angeklagte fortwährend auf seinem Opfer befunden, sodass
dieses keine Möglichkeit zu relevanten Gegenmaßnahmen gehabt habe. Das
Ergreifen des Schürhakens könne nicht als relevante Gegenmaßnahme ange-
sehen werden. Der Angeklagte habe diesen der Geschädigten sofort entwun-
den. Wegen des Kräfteverhältnisses und des Umstandes, dass sich der Ange-
klagte bereits auf seinem Opfer befunden habe, habe es keine relevante Chan-
ce gehabt. Dies gelte auch für die dem Angeklagten zugefügten Kratzer im Ge-
sicht, die nur eine geringe Abwehrtätigkeit darstellten.
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3. Diese Erwägungen tragen die Annahme der Heimtücke nicht.
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a) Die Wehrlosigkeit des Opfers kann selbst dann entfallen, wenn ihm
die nicht von vorneherein gänzlich aussichtslose Möglichkeit bleibt, auf den Tä-
ter verbal einzuwirken, um den Angriff zu beenden. Von einer Wehrlosigkeit des
Opfers im Sinne eines Ausschlusses jedes nicht gänzlich sinnlosen Versuchs,
den Täter von der Tötungshandlung abzubringen, kann nur dann ausgegangen
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werden, wenn festgestellt ist, dass der Entschluss des Täters zur Tötung so
unumstößlich war, dass jeder Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit
zum Scheitern verurteilt war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8).
Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer landeten der Angeklag-
te und das Opfer nach dem ersten mit Körperverletzungsvorsatz geführten An-
griff auf dem Sofa infolge eines Gerangels auf dem Boden und der Angeklagte
hörte kurzfristig mit dem Würgen auf. In dieser Situation äußerte die Geschädig-
te in der Hoffnung, den Angriff beenden zu können, zweimal, dass sie den An-
geklagten liebe. Unter diesen Umständen scheint es nicht ausgeschlossen,
dass es der Geschädigten grundsätzlich möglich gewesen wäre, den Angeklag-
ten umzustimmen oder jedenfalls hinzuhalten und so der Bedrohung zu entge-
hen; dies insbesondere, da der Angeklagte nach den Urteilsgründen zum Zeit-
punkt der Äußerungen noch gar keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte und er
selbst nach den Liebesbekundungen sein Opfer erneut lediglich mit Körperver-
letzungsvorsatz würgte. Indem die Kammer ausschließlich auf mögliche Ge-
genmaßnahmen körperlicher Art abgestellt hat, hat sie sich den Blick für die
Möglichkeit verbaler Einwirkung versperrt.
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b) Auch nach dem ersten Angriff würgte der Angeklagte die Geschädigte
erneut lediglich mit Körperverletzungsvorsatz. Erst nachdem er ihr den Schür-
haken entwunden hatte und ihr diesen auf den Hals drückte, handelte er nach
den Feststellungen erstmals mit bedingtem Tötungsvorsatz. Bei diesem Tatge-
schehen, bei dem sich die Situation wiederholt gewandelt, der Angeklagte
– aus welchem Grund auch immer – in seinem Würgeangriff innegehalten hat,
die Geschädigte versucht hat, den Angriff verbal zu beenden, und bei dem die
ersten beiden Angriffe lediglich mit Körperverletzungsvorsatz geführt wurden,
kann nicht davon gesprochen werden, die Situation sei von Beginn an völlig
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unverändert gewesen und es sei keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaß-
nahmen geblieben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16).
c) Schließlich geht die Kammer bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlo-
sigkeit des Opfers auch von einem falschen Ansatz aus, indem sie darauf ab-
stellt, der Körperverletzungsvorsatz sei schnell in Tötungsvorsatz übergegan-
gen, nachdem der Angeklagte seinem Opfer den Schürhaken entwunden habe
(UA S. 45). Das Landgericht durfte jedoch den Umstand nicht außer Acht las-
sen, dass dem ersten mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Angriff ein wei-
terer lediglich mit Körperverletzungsvorsatz geführter Würgeangriff voranging,
nachdem der Angeklagte für kurze Zeit mit dem ersten – ebenfalls nur von Kör-
perverletzungsvorsatz getragenen – Würgen aufgehört und die Geschädigte
ihm ihre Liebe bekundet hatte. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Arg- und
Wehrlosigkeit darauf abzustellen, ob der Körperverletzungsvorsatz beim ersten,
überraschenden Angriff derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, dass der
Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem der Täter zu dem
auf Tötung gerichteten Angriff übergeht.
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III.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der
Senat sieht Anlass für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hinzuweisen:
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1. Das Tatgericht ist nicht gehalten, auch entlastende Einlassungen des
Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den
Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Der
Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des
gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet
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sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH
NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz
noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur
BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003,
371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274).
Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ohne
Tötungsabsicht zur Geschädigten gefahren und habe sowohl den ersten als
auch den zweiten Würgeangriff mit den Händen lediglich mit Körperverlet-
zungsvorsatz geführt, bevor er dann – ohne ersichtlichen Grund – mit Tötungs-
vorsatz gehandelt habe, hat keine erkennbaren realen Anknüpfungstatsachen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ange-
klagte am Tattag die Garotte in seiner Jackentasche trug, eine Plane im Koffer-
raum seines Fahrzeugs hatte, auf der er später die Leiche zum Abtransport ab-
legte, und das Fahrzeug bereits rückwärts in der Einfahrt geparkt hatte. Glei-
ches gilt für die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe am Abend vor der
Tat die Garotte hergestellt, um damit der Geschädigten vorzutäuschen, einen
Rasenmäher wieder aktivieren zu können, wobei es ihm gleichzeitig in den Sinn
gekommen sei, dass er ihr damit etwas antun und hierzu die Garotte als Würge-
instrument verwenden könnte.
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2. Außerdem ist Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von
einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere
Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein
nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige
Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich
mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen
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zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung 22, 25; BGH NStZ-RR 2004, 238). Im Hinblick darauf begegnet
die Formulierung des Landgerichts rechtlichen Bedenken, wonach aus dem
Umstand, dass der Angeklagte am Tattag im Kofferraum seines Fahrzeugs eine
Plane vorbereitet hatte – die er letztlich auch zum Abtransport der Leiche be-
nutzte –, „keine zwingenden Schlüsse gezogen werden“ könnten (UA S. 14).
Dies lässt besorgen, dass sich die Strafkammer nicht bewusst war, dass aus
einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten Schlüsse, die nicht
zwingend, sondern nur möglich sind, gezogen werden können, und dass sie
damit überspannte Anforderungen an die erforderliche Überzeugungsbildung
gestellt hat.
3. Im Übrigen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststel-
lungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelhei-
ten mitzuteilen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der
in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das
Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung
der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit
der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Be-
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weiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, be-
deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaus-
sagen, Urkunden und ähnliches heranziehen, soweit deren Inhalt für die Über-
zeugungsbildung wesentlich ist (BGH NStZ 1998, 51).
Nack Wahl Boetticher
Elf Sander