Urteil des BGH vom 12.07.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 30/07
vom
12. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil kei-
ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-
liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht
nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich
erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften vom 15.
April 2010 -
C
215/08
(ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlosse-
nen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie
85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richt-
linie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der feh-
lerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils
empfangenen Leistungen zurückzugeben, sondern es ist das
Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden
Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt
des Ausscheidens zu berechnen.
Andere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht gel-
tend gemacht und liegen auch nicht vor.
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Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegründeten
Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein
Feststellungsantrag enthalten, nämlich festzustellen, dass der gel-
tend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinanderset-
zungsrechnung eingestellt werden möge (vgl. BGH, Urt. v. 9. März
1992 - II ZR 195/90, DStR 1992, 724, 725). Es fehlt jedoch ein
Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Posi-
tionen zwischen den Parteien unstreitig sind.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
:
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.12.2004 - 4 O 224/04 -
OLG München, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 1840/05 -