Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (verurteilung, schuldspruch, bedrohung, versuch, vorstellung, stpo, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 346/06
vom
26. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2006 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die
Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt
27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht von einem
unbeendeten Versuch des Totschlags ausgegangen ist, ohne näher zu
erörtern, welche Vorstellung er über die Auswirkungen des Schusses in
den Rücken des Nebenklägers U. hatte.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker