Urteil des BGH vom 24.10.2006

BGH (strafrechtliche verfolgung, stpo, familie, zeugnisverweigerungsrecht, polizei, strafantrag, sache, wahl, verfolgung, bundesanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 491/06
vom
24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Zeugen S. U. , H. U. , F. U. , I. U. und N.
U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnis-
verweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstim-
mung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Ver-
stoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehö-
riger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor
der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau,
dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten
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auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher da-
von auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung
nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf