Urteil des BGH vom 09.11.2000

Beratungsstelle im Nahbereich Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 185/98
Verkündet am:
9. November 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Beratungsstelle im Nahbereich
UWG § 1; StBerG § 34 Abs. 2 Satz 2
Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inlän-
dischen Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlas-
sung des Steuerberaters liegt.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern nimmt im
Rahmen ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder
wahr.
Die Beklagten sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in H. .
In G. /Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie - etwa 85 km von ihrer
Niederlassung in H. entfernt - eine weitere Beratungsstelle für Steuerange-
legenheiten. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von ei-
nem der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, geleitet. Die Beklag-
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ten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wieder
so zu verfahren.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch die Art und Weise
der Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen.
H. liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Be-
ratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet
werden.
Die Beklagten sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des
§ 34 StBerG werde genügt, wenn einer von ihnen die Beratungsstelle in
G. leite. Diese sei von der Kanzlei in H. aus innerhalb einer guten
Stunde zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
den Beklagten zu verbieten, eine weitere Beratungsstelle oder
berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungs-
gesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen
Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorlie-
gen, und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmä-
ßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu er-
bringen.
Das Landgericht hat den Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbe-
werbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche
Niederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unter-
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halten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (LG Hamburg DStRE 1998,
377).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Kläge-
rin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den Beklagten
verboten wird, eine Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung
als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter
Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine
berufliche Niederlassung in H. hat.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dieser Maßga-
be bestätigt (OLG Hamburg OLG-Rep 1999, 61).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-
antragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Betreiben der weiteren Beratungsstelle
in G. unter der Leitung eines der Beklagten, der seine Niederlassung in
H. hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 StBerG (a.F.) wettbewerbs-
widrig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:
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Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG verlange bei systematischer Aus-
legung, daß die weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. Außerdem
müsse der Leiter der Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung zumindest
im Nahbereich der Beratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall einen
Umkreis von etwa 50 km von der Beratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort ge-
höre dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit Verkehrs-
mitteln sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten
ebenfalls nicht erfüllt.
Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2
StBerG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die
Regelung diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege und
solle der auch bei Benutzung moderner Kommunikationsmittel bestehenden
Gefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einer
Zweigstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährde.
Dem stehe nicht entgegen, daß eine weitere Beratungsstelle im Einzelfall auch
einmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werden
könne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mit-
wirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten auf
das persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2
Satz 2 StBerG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Schließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß
nicht dadurch entfallen, daß die Beklagten die Leitung der Beratungsstelle in
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G. inzwischen der Steuerberaterin S. anvertraut hätten; denn sie be-
rühmten sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben
ohne Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Kla-
ge zu Recht nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ur-
sprünglichen - nicht hinreichend bestimmten - Klageantrag zugrunde gelegt,
sondern den Klageantrag in der - unbedenklich zulässigen - Fassung, in der er
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist.
Bereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der Begrün-
dung des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform
gerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die Beklagten die
weitere Beratungsstelle in G. nicht fortführen dürften, weil Leiter einer
weiteren Beratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schon
die Leitung der Hauptniederlassung obliege, und G. zudem nicht im
Nahbereich von H. liege.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren - ungeachtet der einschrän-
kenden Formulierung seines Verbotsausspruchs - in vollem Umfang entspro-
chen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Landgericht in den Ent-
scheidungsgründen beide zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen
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Gesichtspunkte für durchgreifend erachtet und den Beklagten die gesamten
Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Klage-
antrag dann lediglich - ohne Beschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebe-
gehrens - durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenen
konkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.
2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision
nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.
Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur
Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da
sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-
chen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt.
v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuer-
beraterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.).
3. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorge-
nommene sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles haben ebenfalls keinen
Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Unterhalten der Beratungsstelle
der Beklagten unter den im Verbotsausspruch bezeichneten Voraussetzungen
als Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (a.F.) und damit zugleich als sit-
tenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.
a) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 StBerG durch das
7. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000
(BGBl. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde
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bereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren Be-
ratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeweils ein anderer Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Nieder-
lassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat.
Für die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-
trags ist diese Änderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maß-
stab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt
der Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD;
BGH, Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 - Zahnersatz aus
Manila, jeweils m.w.N.). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit dem
Klageantrag angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § 34
Abs. 2 StBerG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere Bera-
tungsstelle in G. von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten geleitet werden muß.
b) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob die
Beklagten in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § 34
Abs. 2 StBerG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch der
Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist.
Hätten sich die Beklagten nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhal-
ten, könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres angenommen
werden, daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neue
Rechtslage zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 34/95, GRUR 1997,
665 = WRP 1997, 719 - Schwerpunktgebiete).
Die Frage, ob eine weitere Beratungsstelle schon nach der früheren Ge-
setzesfassung von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
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geleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu OLG München
StB 1973, 37; OVG Lüneburg StB 1980, 163, 165; Peter/Charlier, Steuerbera-
tungsgesetz, § 34 Rdn. 34; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn.
12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.A. Hauffen, StB 1966, 167).
Denn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früheren
Gesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. schon deshalb
einen Wettbewerbsverstoß dar, weil G. nicht im Nahbereich von H.
liegt.
Das Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausge-
gangen, daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein
luftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegung
trägt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicher-
stellen soll, daß der Leiter der Beratungsstelle seine Aufgaben in angemesse-
ner Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden
Gesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelan-
gen kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der Beklagten in
H. und der Beratungsstelle in G. von etwa 85 km Luftlinie (bei ei-
ner Straßenentfernung von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwin-
dung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung aus, die weitere Beratungsstelle noch dem Nahbereich der Nieder-
lassung zuzurechnen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getrof-
fenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige Auto-
bahn noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer Stunde
bewältigt werden.
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c) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmä-
ßigen Rechte der Beklagten.
aa) Die Beklagten werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Be-
rufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
(1) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beinhaltet eine Rege-
lung der Berufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere
Beratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des Gemein-
wohls gedeckt ist.
Eine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut,
zu dessen Wahrung eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung ge-
rechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218;
BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 16/85, GRUR 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450
- Unternehmensberatungsgesellschaft II).
Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung
des Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und
einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des
Steuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516). Sie will speziell der Ge-
fahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pen-
delnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerbe-
ratenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang er-
reichbar ist.
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Die Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den
inzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu vernei-
nen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare persönliche
Gespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine we-
sentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit
eines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden
kann (vgl. zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1993, 3192; BGH, Beschl. v. 24.4.1989
- AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1 = BRAK-
Mitt. 1989, 156; zu § 28 BRAO: BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998,
835, 837 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72,
26, 31 f.; BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27
Abs. 2 - Residenzpflicht 1).
(2) Die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit der Berufsaus-
übung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der Beratungsstelle kei-
ne Residenz- oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß dieser
seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in
deren Nahbereich hat und er die Beratungsstelle daher im Bedarfsfall in ange-
messener Zeit erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige Steuerbe-
raterkammer nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in dessen Neufassung auf Antrag
Ausnahmen von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zulassen kann. Hierdurch wird
auch im konkreten Fall die Wirkung des vom Berufungsgericht ausgesproche-
nen Verbots gemildert; denn die Beklagten können nunmehr einen Antrag auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter
Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden ist.
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bb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in ihrem
Satz 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum gelegenen weiteren Beratungsstellen - anders als die inländischen weite-
ren Beratungsstellen - von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über die
Leitung der Beratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung. Für solche weiteren Beratungsstellen gilt das jeweilige
ausländische Berufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tat-
sächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen, wenn
das ausländische Recht keine der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG
entsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschrift
geschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht als
schutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 34
Abs. 2 Satz 2 StBerG auf im Ausland belegene weitere Beratungsstellen deut-
scher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die Wirkung
eines Wettbewerbsnachteils gegenüber den dort tätigen ausländischen Ange-
hörigen der steuerberatenden Berufe. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen da-
her jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2
Satz 3 StBerG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer Bera-
tungsstellen.
d) Der Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist zu-
gleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforde-
rungen an die Leitung einer weiteren Beratungsstelle beschränken die betrof-
fenen Berufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke des
Schutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege.
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e) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist auch
geeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden Be-
rufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbe-
werblichen Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten zu Lasten ihrer rechts-
treuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.
III. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert